Private Insolvenz oder Abgabe einer eidesstattlich

HILFE und hallo liebe Gemeinde…,

ich werde vone einem Bekannten, selbständiger Handwerker ,um Rat gebeten, doch bin mir auch nicht sicher was ich raten soll:
Dieser Bekannter schuldet aus einer Kredtissituation( Existenz- und Gründungs-Investitions)einem Kreditinstitut eine größere Summe .
Diese hat alle vorgeschlagenen - aussergerichtlichen - Einigungsvorschläge abgelehnt und ihm heute den Gerichtsvollzieher ins Haus geschickt, damit er eine eidesstattliche Erklärung abgibt. Dafür ist ihm eine Frist von ca. 14 Tagen gesetzt worden.
Jetzt kommt die Frage:
Was soll ich ihm raten, private Insolvenz oder Abgabe der eidesstattlichen Erklärung.
Ich denke die private Insolvenz hätte eine Endlichkeit von ca. 6 Jahren soweit die Bedingungen erfüllt werden und der Offenbarungseid könnte dazu führen auch mit 80 Jahren noch den Gläuber im Nacken zu haben, von den aufgelaufenen Zinsen & Kosten ganz zu schweigen.

Doch was rate ich ihm ?

Hallo!

Ich denke die private :Insolvenz hätte eine :Endlichkeit von ca. 6 Jahren :soweit die Bedingungen :erfüllt werden und der
Offenbarungseid könnte dazu :führen auch mit 80 Jahren :noch den Gläuber im Nacken zu :haben, von den aufgelaufenen :Zinsen & Kosten ganz zu :schweigen.

Wenn Vergleichsbemühungen scheitern, hat der Schuldner die freie Wahl zwischen den beiden von Dir genannten Möglichkeiten. Bevor der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht abgibt, sollte er noch einmal mit der Rechtsabteilung der Gläubigerbank reden. In vielen Fällen ist jeder noch so bescheidene Vergleich für die Bank besser als die Insolvenz des Kunden. Wenn sich die Sache mit einer bescheidenen Einmalzahlung aus der Welt schaffen läßt, ist der Vergleich auch für den Schuldner besser als das Inso-Verfahren.

Gruß
Wolfgang

HILFE und hallo liebe Gemeinde…,

ich werde vone einem Bekannten, selbständiger Handwerker ,um
Rat gebeten, doch bin mir auch nicht sicher was ich raten
soll:
Dieser Bekannter schuldet aus einer Kredtissituation(
Existenz- und Gründungs-Investitions)einem Kreditinstitut eine
größere Summe .
Diese hat alle vorgeschlagenen - aussergerichtlichen -
Einigungsvorschläge abgelehnt und ihm heute den
Gerichtsvollzieher ins Haus geschickt, damit er eine
eidesstattliche Erklärung abgibt. Dafür ist ihm eine Frist von
ca. 14 Tagen gesetzt worden.
Jetzt kommt die Frage:
Was soll ich ihm raten, private Insolvenz oder Abgabe der
eidesstattlichen Erklärung.

Er wird keine Wahl haben. Er muss dem Gerichtsvollzieher „schwören“ ich hab nichts.
Das hier ist alles was ich besitze.
Das bekommt dann der Gläubiger
Wehe es stimmt nicht (bei seite geschafftes Vermögen)

dann gibt es sowas:
§ 156
Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ja und die private Insolvenz kann er unabhängig davon beantragen.

Jakob

Ich denke die private Insolvenz hätte eine Endlichkeit von ca.
6 Jahren soweit die Bedingungen erfüllt werden und der
Offenbarungseid könnte dazu führen auch mit 80 Jahren noch den
Gläuber im Nacken zu haben, von den aufgelaufenen Zinsen &
Kosten ganz zu schweigen.

Doch was rate ich ihm ?

Hallo Jakob!

Ja und die private Insolvenz :kann er unabhängig davon
beantragen.

Bei der EV sind die „Hosen herunter zu lassen“ und wahrheitsgemäße, vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu machen. Beim Fragesteller handelt es sich um einen selbständigen Handwerker, der auch seine Betriebsausstattung aufzuführen hat. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit hoch, daß Gegenstände gepfändet und verwertet werden, die für die wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des Betriebs erforderlich sind. Das Ergebnis für den Schuldner ist regelmäßig beträchtlicher Schaden, ohne daß sich an der Schuld Nennenswertes geändert hat. Bei der EV steht das Interesse nur des beantragenden Gläubigers im Vordergrund.

Ein Insolvenzverfahren hat Betriebsfortführung zum Ziel, sofern dies nach Beurteilung des Insolvenzverwalters sinnvoll erscheint. Im Gegensatz zur EV werden die Interessen aller Gläubiger in gleicher Weise berücksichtigt. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, daß etwas verwertet wird, um einen einzigen Gläubiger zu befriedigen. Bevor für geringe Erträge einzelne Sachen verwertet werden, aber der Betrieb nicht mehr arbeiten kann, ist es im Interesse aller Gläubiger oft sinnvoller, den Betrieb arbeitsfähig zu halten.

Um es auf den Punkt zu bringen: Die EV bringt dem Schuldner außer Kosten gar nichts. Im Sinne der Auflösung der wirtschaftlich untragbaren Situation ist die EV kontraproduktiv. Dagegen ist es gerade ein Ziel des Insolvenzverfahrens, eine wirtschaftlich tragfähige Lösung zu finden.

Wenn die absehbare Erledigung der Schuld durch Zahlung nicht möglich erscheint und Vergleichsverhandlungen scheitern, sollte der Schuldner umgehend Inso-Antrag stellen. Zwischen Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens können Monate vergehen. Während dieser Zeit kann gegen den Schuldner vollstreckt werden. Deshalb ist es sinnvoll, sogleich mit dem Inso-Antrag auch Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz zu stellen. Vollstreckungsschutz wird nur gewährt, wenn einzelne Gläubiger zum Schaden anderer Gläubiger vollstrecken. Der Antrag muß deshalb mit dem Schutz der Gläubiger begründet werden. Wenn der Betrieb nach Eröffnung des Inso-Verfahrens fortgeführt wird, erweist sich der vorläufige Vollstreckungsschutz nachträglich u. U. als Existenzrettung für den Schuldner.

Wie sich das weitere Verfahren gestaltet, hängt entscheidend vom Insolvenzverwalter und dessen Zusammenarbeit mit dem Schuldner zusammen. Ein vernünftiger Verwalter weiß, daß es für die Gläubiger nichts mehr zum Verteilen gibt, wenn man zuvor den Betrieb des Schuldners zerschlägt. Bei einem Betrieb ohne Chance auf Weiterführung und einem nicht kooperierenden Schuldner wird verwertet, was nicht niet- und nagelfest ist. Diesen Zustand steuert man mit der EV unmittelbar an, während das Insolvenzverfahren Chancen eröffnet.

Wenn ein Schuldner mit klarem Kopf die Ursachen des wirtschaftlichen Scheiterns analysiert und abstellt, sollte er sich nicht einem einzelnen Gläubiger unterwerfen. Er sollte die EV nicht abgeben. Er sollte statt dessen umgehend die oben aufgeführten Anträge stellen. Damit behält insbesondere der selbständige Schuldner das Handeln weitgehend in der Hand und kann sogar Zukunft gestalten.

Ein Insolvenzverfahren kann als gestaltendes Mittel des Schuldners angesehen werden, während die EV ein reines Gläubigerinstrument ist, hart gegen den Schuldner und seine Interessen gerichtet, ohne Chance auf Bereinigung der Situation. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen, wie man einem Schuldner den Rat geben kann, die EV zu wählen und erst danach ins Insolvenzverfahren zu gehen.
Wer allerdings als Rechtsbeistand regelmäßig Gläubigerinteressen vertritt, sieht den Sachverhalt anders und ist i. d. R. über das Inso-Verfahren des Schuldners not amused. Im Ausgangsposting hat aber ein Schuldner gefragt.

Gruß
Wolfgang

1 „Gefällt mir“

Bravo Wolfgang,

super erklärt!
Ich kann das aus Schuldnersicht beurteilen (habe genau so gehandelt).

Michael

Ich glaube Dir ja schon.

Banken wollen Verluste realisieren und abwickeln
In der Gründungsphase sowieso denn die Fortführungsrisiken bleiben.
Ohne Titel keine EV will heißen da war schon mehr.
Als Kopf und Kragen Vollhafter bleibt Ihm nur die Privatinsolvenz.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke !
Allen Antwortern, insbesondere Dir Wolfgang, sei ein ganz herzlicher Dank ausgesprochen. So konnte ich meine Empfehlung an den Bekannten deutlich argumentieren !

Hoffe mich revanchieren zu können .

LG Goldfinger