Hallo Jakob!
Ja und die private Insolvenz :kann er unabhängig davon
beantragen.
Bei der EV sind die „Hosen herunter zu lassen“ und wahrheitsgemäße, vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen zu machen. Beim Fragesteller handelt es sich um einen selbständigen Handwerker, der auch seine Betriebsausstattung aufzuführen hat. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit hoch, daß Gegenstände gepfändet und verwertet werden, die für die wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des Betriebs erforderlich sind. Das Ergebnis für den Schuldner ist regelmäßig beträchtlicher Schaden, ohne daß sich an der Schuld Nennenswertes geändert hat. Bei der EV steht das Interesse nur des beantragenden Gläubigers im Vordergrund.
Ein Insolvenzverfahren hat Betriebsfortführung zum Ziel, sofern dies nach Beurteilung des Insolvenzverwalters sinnvoll erscheint. Im Gegensatz zur EV werden die Interessen aller Gläubiger in gleicher Weise berücksichtigt. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, daß etwas verwertet wird, um einen einzigen Gläubiger zu befriedigen. Bevor für geringe Erträge einzelne Sachen verwertet werden, aber der Betrieb nicht mehr arbeiten kann, ist es im Interesse aller Gläubiger oft sinnvoller, den Betrieb arbeitsfähig zu halten.
Um es auf den Punkt zu bringen: Die EV bringt dem Schuldner außer Kosten gar nichts. Im Sinne der Auflösung der wirtschaftlich untragbaren Situation ist die EV kontraproduktiv. Dagegen ist es gerade ein Ziel des Insolvenzverfahrens, eine wirtschaftlich tragfähige Lösung zu finden.
Wenn die absehbare Erledigung der Schuld durch Zahlung nicht möglich erscheint und Vergleichsverhandlungen scheitern, sollte der Schuldner umgehend Inso-Antrag stellen. Zwischen Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens können Monate vergehen. Während dieser Zeit kann gegen den Schuldner vollstreckt werden. Deshalb ist es sinnvoll, sogleich mit dem Inso-Antrag auch Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz zu stellen. Vollstreckungsschutz wird nur gewährt, wenn einzelne Gläubiger zum Schaden anderer Gläubiger vollstrecken. Der Antrag muß deshalb mit dem Schutz der Gläubiger begründet werden. Wenn der Betrieb nach Eröffnung des Inso-Verfahrens fortgeführt wird, erweist sich der vorläufige Vollstreckungsschutz nachträglich u. U. als Existenzrettung für den Schuldner.
Wie sich das weitere Verfahren gestaltet, hängt entscheidend vom Insolvenzverwalter und dessen Zusammenarbeit mit dem Schuldner zusammen. Ein vernünftiger Verwalter weiß, daß es für die Gläubiger nichts mehr zum Verteilen gibt, wenn man zuvor den Betrieb des Schuldners zerschlägt. Bei einem Betrieb ohne Chance auf Weiterführung und einem nicht kooperierenden Schuldner wird verwertet, was nicht niet- und nagelfest ist. Diesen Zustand steuert man mit der EV unmittelbar an, während das Insolvenzverfahren Chancen eröffnet.
Wenn ein Schuldner mit klarem Kopf die Ursachen des wirtschaftlichen Scheiterns analysiert und abstellt, sollte er sich nicht einem einzelnen Gläubiger unterwerfen. Er sollte die EV nicht abgeben. Er sollte statt dessen umgehend die oben aufgeführten Anträge stellen. Damit behält insbesondere der selbständige Schuldner das Handeln weitgehend in der Hand und kann sogar Zukunft gestalten.
Ein Insolvenzverfahren kann als gestaltendes Mittel des Schuldners angesehen werden, während die EV ein reines Gläubigerinstrument ist, hart gegen den Schuldner und seine Interessen gerichtet, ohne Chance auf Bereinigung der Situation. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen, wie man einem Schuldner den Rat geben kann, die EV zu wählen und erst danach ins Insolvenzverfahren zu gehen.
Wer allerdings als Rechtsbeistand regelmäßig Gläubigerinteressen vertritt, sieht den Sachverhalt anders und ist i. d. R. über das Inso-Verfahren des Schuldners not amused. Im Ausgangsposting hat aber ein Schuldner gefragt.
Gruß
Wolfgang