Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren eröffnet, nun ist meine Schwester aufgrund eines Arztfehlers verstorben. Der Arzt wird zur Zeit auch strafrechtlich verfolgt. Nun hat der Insolvenzverwalter die Hand auf dem Erbe/Schulden und somit auch auf die zivilrechtliche Klage gegen den Arzt. Der Verwalter hat kein Interesse auf ein evtl. längeres Klageverfahren und möchte sich schnell einigen um den Fall und seine Kosten einzuholen. Da aufgrund des vorliegenden Falles eine Schuld des Arztes nachweisbar ist, wäre eine wesentliche höhere Summe Klagegegenstand.
Kann der Insolvenzverwalter uns verbieten selbst Klage zivilrechtliche Klage einzureichen?
Wir sind total ratlos und können es nicht glauben, dass der Arzt so leicht davon kommen kann.
also der Insolvenzverwalter wird das Bestmögliche für die Gläubiger herausholen wollen. Jetzt ist allerdings die Frage, ob das Insolvenzverfahren aufgrund der Stundung der Verfahrenskosten eröffnet wurde oder aber ob ausreichende Masse vorhanden war, die die Verfahrenskosten decken. Könnten Sie mir hierzu vielleicht eine Auskunft geben?
Die Interessenlage des Insolvenzverwalters (IV) haben Sie richtig erkannt: Er will schnell und ohne großen Aufwand möglichst viel Geld hereinholen. Sie können ihn nun bitten, die Forderung gegen den Arzt frei zu geben. Ohne seine Einwilligung können Sie die Forderung nicht geltend machen, da sie zur Insolvenzmasse gehört. Hat der Insolvenzverwalter im Sinn, dass die Forderung werthaltig sein könnte, dann können Sie ihm diese auch abkaufen. Betrachten Sie den IV einfach als einen Kaufmann, der etwas besitzt, was Sie gern haben würden.
Viel Erfolg!
Der
Verwalter hat kein Interesse auf ein evtl. längeres
Klageverfahren und möchte sich schnell einigen um den Fall und
seine Kosten einzuholen. Da aufgrund des vorliegenden Falles
eine Schuld des Arztes nachweisbar ist, wäre eine wesentliche
höhere Summe Klagegegenstand.
Kann der Insolvenzverwalter uns verbieten selbst Klage
zivilrechtliche Klage einzureichen?
Wir sind total ratlos und können es nicht glauben, dass der
Arzt so leicht davon kommen kann.
Sehr geehrte Fragesteller,
zunächst herzliches Beileid zum Tod Ihrer Schwester. Diese war offenbar Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren. Daher ist über das Vermögen der Schwester der Insoverwalter der Herr des Verfahrens, soweit es das Vermögen der Schwester betrifft. Wenn Sie gesetzliche Erben sind und das Erbe annehmen, würden Sie auch für die Schulden haften. Daher wird wohl sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen (oder ist ein zu erwartender Schadenersatz höher als die Schulden der Schwester? Neben den Erbansprücvhen ist aber auch eine eventuelle Schmerzensgeldforderung der Angehrigen zu betrachten, die m. E. nicht in die Masse fällt.
So sehr anzunehmen ist, daß dem Insoverwalter an schnellem Geld gelegen ist, sollte mit diesem verhandelt werden, in wieweit Sie ggf. Ihre Schmerzensgeldansprüche selbständig durchsetzen dürfen (der Verwalter selbst wird sich der Sache kaum annehmen wollen). Wenn es zu einer strafrechtlichen Anklage gegen den Arzt käme, bestünde in jedem Falle die Möglichkeit, daß Ihre Schmerzensgeldansprüche im Adhäsionsverfahren (geht schneller und billiger als in Zivilklage)von IHnen (mit RA) gheltend gemacht werden können.
Wenn Sie den Eindruck gewinnen, daß der Insoverwalter hier auf wesentliche Ansprüche gegen den Arzt bzw, die Klinik verzichtet, wäre eine Beschwerde beim Insolvenzgericht anzuraten. Mit freundlichen Grüßen RA Streich
zuerst meine Anteilnahme zu Deinem Verlust.
Schlimm, dass Du Dich mit solchen Themen jetzt befassen mußt.
Die Frage, die sich für mich stellt ist, könnte im Rahmen des Klageverfahrens ein Schadensersatz eingeklagt werden, der die Schulden Deiner Schwester übersteigt. Wenn dies nicht der Fall ist, lohnt Dein Einsatz sich eigentlich nicht. Das Geld würde auf jeden Fall an die Gläubiger gehen.
Auch läßt sich natürlich nur schwer abschätzen, mit welchem Aufwand und welchen Kosten das Klageverfahren verbunden ist. Ich würde an Deiner Stelle ein persönliches Gespräch mit dem Insolvenzverwalter führen. Ggf. solltest Du Dich anwaltlich beraten lassen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung kann dann auch geprüft werden, ob hier ggf. ein strafrechtlicher Verstoß des Artzes vorliegt.
Auch wenn meine Antwort vielleicht nur ein bißchen weiterhilft, wünsche ich Dir viel Kraft.
Ganz herzlichen Dank für Ihre Rückantwort! Das strafrechtliche Klageverfahren ist bereits eroeffnete worden. Die Gutachten der Obduktion zeigt auf, das meine Schwester Kerngesund war und im Aufwachraum unbeaufsichtigt gewesen ist und das der Tod auf einen hypoxischen Hirnschaden zurueck zu fuehren ist.
Es ist somit schwer zu verstehen, warum wir in so einem Fall nichts machen können. Der Tipp von Ihnen könnte für uns tatsächlich sehr von nutzen sein.
Danke!!!
Kersten’s IPhone
Am 30.07.2012 um 20:44 schrieb „wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]“ :
wer-weiss-was: Re: Private Insolvenz, trotz Todesfall des Schuldners?
Hallo Iserlohnerin,
Streich, Rudolf hat dir bei wer-weiss-was eine Antwort mit dem Titel „Re: Private Insolvenz, trotz Todesfall des Schuldners?“ geschrieben.
Sehr geehrte Fragesteller,
zunächst herzliches Beileid zum Tod Ihrer Schwester. Diese war offenbar Schuldnerin in einem Insolvenzverfahren. Daher ist über das Vermögen der Schwester der Insoverwalter der Herr des Verfahrens, soweit es das Vermögen der Schwester betrifft. Wenn Sie gesetzliche Erben sind und das Erbe annehmen, würden Sie auch für die Schulden haften. Daher wird wohl sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen (oder ist ein zu erwartender Schadenersatz höher als die Schulden der Schwester? Neben den Erbansprücvhen ist aber auch eine eventuelle Schmerzensgeldforderung der Angehrigen zu betrachten, die m. E. nicht in die Masse fällt.
ganz lieben Dank für Deine Anteilnahme und die Rückantwort.
Meine Schwester ist im September 2011 verstorben, seitdem werden wir ständig vertröstet und hingehalten. Die Gutachten liegen schon seid Monaten vor aufgrund dessen der Arzt von der Staatsanwaltschaft auch angeklagt wurde.
Die Zeit geht ins Land und wir treten auf der Stelle.
Zunächst mein herzliches Beileid für diese wohl besonders tragische Verkettung von Unglücksfällen.
Soweit es um das Davonkommen des Arztes geht, so sollte dies zunächst Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung sein, die ja andauert.
Zur zivilrechtlichen Seite habe ich zu meiner eigenen Überraschung in der Insolvenzordnung keinen Passus gefunden, der eine besondere Regelung beim Ableben des Schuldners beinhalten würde, ich bin aber auch kein Anwalt. Die Verfügungshoheit des vorläufigen Insolvenzverwalters dürfte also bestehen bleiben.
Im Rahmen der komplizierten Situation macht aber meines Erachtens für Sie selbst ein zivilrechtliches Eingreifen nur dann Sinn und damit auch Erfolgsaussicht, wenn Sie selbst als potentielle Erben geschädigt werden könnten oder aber selbst anerkannter Gläubiger ihrer Schwester im laufenden Insolvenzverfahren sind (dann könnten Sie die Maßnahmen des Verwalters nämlich direkt angreifen). Im ersteren Fall entstünde ein möglicher Schaden erst dann, wenn die ihrer Meinung nach zu erreichende Schadenersatzsumme die Schulden ihrer Schwester übersteigen würde, also nach Gesamtabwicklung der Insolvenz ein Guthaben verbleibt, dessen Erbe ihnen so vorenthalten würde. In diesem Fall könnten Sie gegen den Insolvenzverwalter vorgehen, wobei ich nicht glaube, dass dieser Nachweis gelingt.
Ihr geschilderter Eindruck, dass Anwälte wie Gericht zunächst ihr Hauptaugenmerk darauf richten, die eigenen Kosten hereinzuholen, wird oft beschrieben und könnte auch hier zutreffen, auch wenn entgegen zu halten ist, dass die Juristen hier ja bei zu erwartendem, längeren Rechtsstreit eher verdienen könnten.
Ich verstehe aber die Frage so, dass es Ihnen gar nicht darum geht, für sich selbst Geld heraus zu schinden, sondern dem Arzt auch finanziell eine möglichst hohe Strafe aufzubürden, ungeachtet des Ausgangs des Insolvenzverfahrens ihrer Schwester.
In diesem Fall wäre es wohl am effektivsten, sich an die ehemaligen Gläubiger ihrer Schwester zu wenden, soweit sie ihnen bekannt sind. Die haben nämlich das größte Interesse daran, dass neben der Anwaltskanzlei auch sie etwas vom Geld zurückbekommen und können direkten Einfluss auf das Handeln des Verwalters nehmen.
Ich würde also versuchen, die Sachlage so emotionslos wie möglich zunächst einem Großgläubiger ihrer Schwester darzulegen.
im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Verwalter derjenige, der die zur Verfügung stehende Masse entsprechend des Erbrechts und der Pflicht gegenüber den Gläubigern zusammenhält, ggfls Aussenstände eintreibt und letztendlich verteilt.
Dagegen steht eine Klage wegen eines Arztfehlers, die wahrscheinlich über einige Jahre andauern würde und mehr oder weniger erfolgsversprechend ist. Eine Klage, gerade wegen Ärztepfusch ist leider aktuell in Deutschland sehr teuer, zeitaufwendig und wird aller Wahrscheinlichkeit nach, nur die vorhandene Masse schmälern. Der Insolvenzverwalter ist derjenige, der Sorge zu tragen hat, dass möglichst viel dieser Masse an die Gläubiger zu verteilen ist.
Als problematisch schätzte ich die Erfolgschancen einer Klage ein, weil die Schweigepflicht der Ärzte unantastbar ist und die Einsicht in die Akten allein durch Erben in Deutschland nicht zulässig ist.
Ich gehe davon aus, dass ein Erbe ihrerseits abgelehnt wurde, da es sich im Insolvenzverfahren i.d. Regel um das Erbe von einer überschuldeten Firma/Person handelt. Wozu sollte eine Zivilklage daher gewinnbringend sein? Ein Prozess über Jahre frisst Geld und wie bereits erwähnt, gibt es wenige Fälle wo bisher ein Arztfehler eindeutig nachgewiesen werden konnte.
Ich kann verstehen, dass Sie aufgrund ihrer Trauer und Wut auf den Arzt gerne Gerechtigkeit für den Tod ihrer Schwester hätten, aber eine Trauerbewältigung sollte in einem anderen Rahmen erfolgen.
Die Erstberatung bei einem Rechtsanwalt ist kostenlos und sollte daher von Ihnen in Anspruch genommen werden, um dahingehend eine juristisch klare Antwort auf die Frage der Zivilrechtsklage zu bekommen.
Es tut mir leid Ihnen keine genaueren Auskünfte erteilen zu konnen.
Mein herlichstes Beileid an dieser Stelle für Sie und ihrer Familie.
Hallo, erst einmal mein Beileid zum Tod der Schwester. Leider kenn ich mich mit so einem Fall nicht aus, würde mich aber an eine Rechtsauskunft oder Anwalt wenden,um meine Möglichkeiten auszuloten.Dass ein Insolenzverwalter nur die Interessen seiner Gläubiger vertritt und kein Interesse an der Strafverfolgung des Arztes hat, ist sicher. Doch sollte das Gericht eine Geldstrafe aussprechen, gehört sie sicher zum Erbe und damit dem Ins.verwalter.
Alles Gute, Wed.