Hallo,
Der konkrete Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit Monaten in
Kurzarbeit und hat seitdem keinen Zugang zu Unternehmensdaten
oder -einrichtungen. Basierend auf eigenen Arbeiten entsteht
eine Idee, an der die Firma bestenfalls als Quelle der
Fragestellung beteiligt ist.
Muss eine private Erfindung eines Arbeitnehmers dem
Arbeitnehmer gemeldet werden?
Also §4 des ArbNErfG beschreibt ganz gut, welche Erfindungen alle als „Diensterfindungen“ gelten und somit meldepflichtig sind:
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
-
aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
-
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Der Begriff „Diensterfindung“ ist hierbei sehr breit auszulegen. So müsste z.B. ein Ingenieur, der beruflich bei der Motorherstellung eines Autoherstellers beschäftigt ist, und in seiner Garage ein neues Gurtstraffungssystem erfunden hat, diese Erfindung seinem Arbeitgeber melden, da die Erfindung auf dem Gebiet des Automobilwesens liegt und ggf. durch die Arbeit beim Arbeitgeber „inspiriert“ wurde.
Da Sie selbst zugeben, dass die Firma „als Quelle der
Fragestellung“ anzusehen ist, gilt die Erfindung als „Diensterfindung“ und muss daher gem §5 ArbNErfG gemeldet werden.
Spielt es dabei eine Rolle ob
die Erfindung Relevanz für die Firma hat?
Nicht für die Meldepflicht, aber möglicherweise für die Frage, ob die Firma die Erfindung in Anspruch nimmt oder nicht (vgl. §6 ArbNErfG).
Wenn ja: trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass die
Erfindung in der Firma, oder mit Hilfe der Firma erfolgte?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, dass es sich bei der Erfindung um eine Diensterfindung handelt, welche der Meldepflicht des § 5 ArbEG unterliegt. Allerdings ist - wie oben ausgeführt - bei Streifällen die Auslegung was noch zu einer „Diensterfindung“ zu rechnen ist sehr breit.
Sollte die Erfindung auf dem Gebiet/in der gleichen Branche des Arbeitgebers liegen, wird allgemein angenommen, dass es sich um eine Diensterfindung handelt, selbst wenn die eigentliche Erfindung im privaten Umfeld entstanden ist.
Details ließen sich jedoch erst bei voller Kenntnis des Einzelfalls sagen, daher sollte man im Zweifel einen RA oder PA mit guten Kenntnissen auf dem Gebiet des ArbNErfG bemühen.
(Bei all dem zuvor gesagten sollte man sich außerdem klar machen, dass die Inanspruchnahme einer Erfindung durch die Firma in vielen Fällen sogar lukrativer ist, als die selbstständige Verwertung der Erfindung, da der Arbeitgeber vergütungspflichtig ist (§9 ArbNErfG)).
Gruß,
Sax