Private jobrelevante Erfindung als Arbeitnehmer

Liebe/-r Experte/-in,

könnten sie mir eine Antwort zu folgende Fragen geben:

Der konkrete Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit Monaten in Kurzarbeit und hat seitdem keinen Zugang zu Unternehmensdaten oder -einrichtungen. Basierend auf eigenen Arbeiten entsteht eine Idee, an der die Firma bestenfalls als Quelle der Fragestellung beteiligt ist.

Muss eine private Erfindung eines Arbeitnehmers dem Arbeitnehmer gemeldet werden? Spielt es dabei eine Rolle ob die Erfindung Relevanz für die Firma hat?

Wenn ja: trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass die Erfindung in der Firma, oder mit Hilfe der Firma erfolgte?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Erik

Hallo Erik,
Hier die einschlägigen Paragrafen:

§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie
Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder

  1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
  2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen
    Verwaltung beruhen.
    (3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen
    jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.

§ 5 Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, daß es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam
abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die
Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen
eigenen Anteil ansieht.
(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, daß und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit
erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.

§ 18 Mitteilungspflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 6).
(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

Ich hoffe, das hilft weiter. Wenn die Fragestellung aus dem Betrieb stammt und die Lösung für die Firma relevant ist, spricht der erste Anschein für eine Diensterfindung. Den rst muss man am Einzelfall genauer untersuchen.
Gruß

Oriolis

Hallo,

Der konkrete Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit Monaten in
Kurzarbeit und hat seitdem keinen Zugang zu Unternehmensdaten
oder -einrichtungen. Basierend auf eigenen Arbeiten entsteht
eine Idee, an der die Firma bestenfalls als Quelle der
Fragestellung beteiligt ist.

Muss eine private Erfindung eines Arbeitnehmers dem
Arbeitnehmer gemeldet werden?

Also §4 des ArbNErfG beschreibt ganz gut, welche Erfindungen alle als „Diensterfindungen“ gelten und somit meldepflichtig sind:

(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder

  1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder

  2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

Der Begriff „Diensterfindung“ ist hierbei sehr breit auszulegen. So müsste z.B. ein Ingenieur, der beruflich bei der Motorherstellung eines Autoherstellers beschäftigt ist, und in seiner Garage ein neues Gurtstraffungssystem erfunden hat, diese Erfindung seinem Arbeitgeber melden, da die Erfindung auf dem Gebiet des Automobilwesens liegt und ggf. durch die Arbeit beim Arbeitgeber „inspiriert“ wurde.

Da Sie selbst zugeben, dass die Firma „als Quelle der
Fragestellung“ anzusehen ist, gilt die Erfindung als „Diensterfindung“ und muss daher gem §5 ArbNErfG gemeldet werden.

Spielt es dabei eine Rolle ob

die Erfindung Relevanz für die Firma hat?

Nicht für die Meldepflicht, aber möglicherweise für die Frage, ob die Firma die Erfindung in Anspruch nimmt oder nicht (vgl. §6 ArbNErfG).

Wenn ja: trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass die
Erfindung in der Firma, oder mit Hilfe der Firma erfolgte?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür beweispflichtig, dass es sich bei der Erfindung um eine Diensterfindung handelt, welche der Meldepflicht des § 5 ArbEG unterliegt. Allerdings ist - wie oben ausgeführt - bei Streifällen die Auslegung was noch zu einer „Diensterfindung“ zu rechnen ist sehr breit.

Sollte die Erfindung auf dem Gebiet/in der gleichen Branche des Arbeitgebers liegen, wird allgemein angenommen, dass es sich um eine Diensterfindung handelt, selbst wenn die eigentliche Erfindung im privaten Umfeld entstanden ist.

Details ließen sich jedoch erst bei voller Kenntnis des Einzelfalls sagen, daher sollte man im Zweifel einen RA oder PA mit guten Kenntnissen auf dem Gebiet des ArbNErfG bemühen.

(Bei all dem zuvor gesagten sollte man sich außerdem klar machen, dass die Inanspruchnahme einer Erfindung durch die Firma in vielen Fällen sogar lukrativer ist, als die selbstständige Verwertung der Erfindung, da der Arbeitgeber vergütungspflichtig ist (§9 ArbNErfG)).

Gruß,
Sax

Die Erfindung muss auf jeden Fall dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Vielen Dank!!

Vielen Dank!!

Vielen Dank!!

Die Erfindung muss auf jeden Fall dem Arbeitgeber gemeldet
werden.

Hallo Erik,
nach §5 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen – kurz ArbErfG ist ein Arbeitnehmer verpflichtet eine gemachte Diensterfindung unverzüglich zu melden. Für eine Diensterfindung gemäß §4 ArbErfG kommt es u.a. darauf an, dass die Erfindung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses gemacht wurde.
Grundsätzlich gilt: Wer einen Anspruch (Herausgabe, Übertragung, Vindikation, usw.) geltend macht, trägt die Beweislast, ob die Anspruchsgrundlagen – wie Bestand des Arbeitsverhältnisses - erfüllt sind.
Als Diensterfindung gilt nach §4 Absatz 2 ArbErfG, wenn die Erfindung
a) aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstand ODER
b) maßgeblich auf Erfahrungen ODER Arbeiten des Betriebs beruht.
Dies ist objektiv anhand der technischen Merkmale der Erfindung und dem zugrundeliegenden Problem beziehungsweise der technischen Lösung zu ermitteln. Notfalls kann sogar Beweislastumkehr eintreten, dass Ihre Erfindung eben nicht maßgeblich auf Erfahrungen / Arbeiten aus dem Unternehmen beruht oder gerade nichts mit Ihrer Tätigkeit zu tun hat. Bsp.: Hausmeister, angestellt bei einem Autohersteller, erfindet neuartigen Motor.
VORSICHT!
Selbst wenn es sich um eine freie Erfindung (= private Erfindung) handelt besteht eine Mitteilungspflicht nach §18 ArbErfG. Wird diese freie Erfindung anderweitig verwertet besteht zudem eine Anbietungspflicht gemäß §19 ArbErfG.
Entscheidend ist also nur bedingt der Einfluss des Arbeitgebers bei der Erfindung. Am wichtigsten ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Erfindung und ob zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestand.
Gruß
Patmade.de

Vielen Dank!