Hallo Caro,
ich soll wegen einer vor zwei Monaten, aber ausgeheilten
HWS (Halswirbelschleudertrauma) einen Risikozuschlag von ca.
80 DM zahlen.
HWS ist üblicherweise eine Bezeichnung für eine etwas kompliziertere Sache. HWS heißt nämlich Halswirbelsäulensyndrom.
Ist eigentlich schon fast ein Volksleiden.
Aber es beschreibt auf kurze und knappe Weise, dass du Probleme mit deinem Hals bzw. angeschlossener Muskel und Gelenkspartien.
Meine erste Frage jetzt hierzu: Weißt du, ob und inwieweit dein Versicherer eine Arztanfrage gehalten hat? Wenn er sie gehalten hat, frage doch deinen Arzt, ob er dir mitteilen kann, was er da rein geschrieben hat.
Muss er eigentlich machen: Vertrauenverhältnis Patient - Arzt.
Wenn ja… dann schick mir mal bitte die Diagnosen, da du sie hier bestimmt nicht posten willst.
Da ich früher bei einem Krankenversicherer gearbeitet habe, könnte ich dir sagen, inwieweit diese Diagnosen erheblich waren.
- Frage: Hast du evtl noch andere Krankheiten angeben bzw. bezieht sich der RZ (=Risikozuschlag) ausschließlich auf die Krankheit/ Unfall?
Nach einem Jahr soll dieser Zuschlag überprüft werden und
ggfs. abgesetzt werden.
Da das Ende der Behandlungerst jüngeren Datum ist, ist es möglich einen Risikozuschlag zu nehmen. Dieser hat auch etwas mit Geschäftspolitik zu tun. Ich kann extrem draufschauen. Und ich kann den Mindestzuschlag nehmen. Es kommt also oft auf den Sachbearbeiter an. Weiterhin kommt es hierbei auf die Gesellschaft an. Der Zuschlag kann in der Höhe berechtigt sein, wissen wir doch nichts über den Versicherungsschutz.
Es können ja letztendlich 10% vom Gesamtbeitrag sein oder 30% und mehr…
Die Überprüfung dieses Risikozuschlages ist gesetzlich geregelt.
Vgl. §8a (1) und (4) MB/KK ( Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung) und § 1 (5) MB/KK
§1.(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in
einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte
Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der
Versicherer ist verpflichtet, einen solchen Antrag anzunehmen. Die
erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen
Berechnungsgrundlagen gebildete
Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende
Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser
Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue
Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein
Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluß
vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des
Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs.6) einzuhalten.
§8a.
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem
Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes
zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemißt
sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich
erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
Für den Teil, dass es jährlich überprüft wird, finde ich gerade keinen §. Es ist aber gängige Praxis und du kannst es dir bestätigen lassen.
Kann man sich auf so etwas a. verlassen und b. einlassen?
Das musst du entscheiden.
Ich würde mal unverbindlich bei Versicherer 2 deiner Wahl, wenn er nicht zu weit von 1 weg war, nachfragen.
Und dann siehst du weiter.
Marco