Vielleicht hab ich wegen dem Institut etwas unklar ausgedrückt. Der Hintergrund ist folgender:
in den AVB steht nach § 4 I (2) der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Ärzte, die Instituten (z.B. einer GmbH) arbeiten, also angestellt sind, fallen nicht darunter, da sie nicht niedergelassen sind. Insofern werden sog. „Institutsleistungen“ nicht erstattet. Über die Gründe für diesen Paragraphen mag man streiten, er wurde aber mehrfach vom BGH betätigt.
Hier handelt es sich aber um nichtärztliche Behandler, an die der Arzt Behandlungen tatsächlich delegieren kann. Die Frage ist aber, sind diese Kosten erstattungsfähig?
In der Regel sind diese Behandlergruppen gesondert in den AVB aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Physiotherpeuten, Logopäden, Ergotherapeuten usw…(Psychotherapeuten und Heilpraktiker lass ich jetzt mal außen vor). Kosmetiker (mit Ausnahme von Podologen) kommen hier sicher nicht vor. Also sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Und glaub mir, das weiss die Ärztin!
Behauptet jetzt der Arzt, diese Therapien selbst oder unter seiner Aufsicht durch sein Personal durchgeführt zu haben, täuscht das einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, der bei Angabe des tatsächlichen Sachverhalts nicht gegeben ist.
Wenn ich Caroline richtig verstehe, macht die Ärztin genau das und rechnet auch nach GOÄ mit den entsprechenden Steigerungssätzen ab. Den 1,0fachen Satz gibt sie dann an die Kosmetiker weiter. Nach § 4 (2) der GOÄ kann der Arzt
für selbständig erbrachte Leistungen Gebühren nur die berechnen, die er selbst (2,3facher Satz) oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung (1,8/1,15fach) erbracht wurden.
Leistungen die ein Kosmetikinstitut erbracht hat als seine eigenen auszugeben, ist daher nach der GOÄ nie und nimmer erlaubt und dient lediglich dazu diese kosmetischen Behandlungen outzusourcen und von der Versicherung hier Geld zu erschleichen.
Wenn mans vergleicht, hier werden Meisterstunden abgerechnet und Subunternehmer-Hilfskräfte, die von der Versicherung nicht bezahlt würden, habens gemacht. (Über die Qualität der Behandlung sagt das aber nix aus, nur zur Beruhigung).
Mit Zahnlabors kann man das übrigens nicht vergleichen. Hier wird vom Zahnarzt ein Werkvertrag geschlossen, der die Erstellung eines Werkstücks zu Grunde liegt. Eine Heilbehandlung liegt hier nicht vor.
Ich bleibe daher bei meiner Einschätzung.