Private Krankenkasse und Abrechnung?

Hallo,
ich habe eine kleine Entdeckung gemach, die ich alerdings
nicht OK finde. Bevor ich en Arzt und die Kasse kontaktiere,
möchte ich hier mal nach Meinungen fragen.

Ab und an bekomme ich in einem Kosmetik Institut eine
Hautbehandlung. dafür wurden bisher immer ca. 53 Euro
abgerechnet. War für mich auch soweit OK. Aber jetzt war ich
wieder da und wurde gefragt welche Behandlung ich benötige und
da haben wir auch über Preise gesprochen.
Das Institut stellt der Ärztin, die mich dorthin schickt 26
Euro in Rechnung und diese berechnet mir dann 53 Euro.
Zusätzlich erden von der Ärztin auch nochmal die ‚normalen‘ Behandlungskosten in Rechnung gestellt.

Ist das denn alles so gedacht und OK?

Danke für at und Hilfe!!!

Viele Grüße
Carolin

Nein das geht natürlich nicht! Das hat schon allein den Grund, dass Freiberufler wie Ärzte und Institute eine unterschiedliche Besteuerung haben. So ist auf den Institutsrechnungen ja immer die Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Und wie kann die Ärztin Geld für Leistungen verlangen, die sie gar nicht erbracht hat?

Wenn die Ärztin diese Leistungen dann noch als ihre eigenen ausweist, kann hier, wenn Sie die Rechnung ohne weitere Hinweise zur Erstattung einreichen, auch ein Mithilfe zum Betrug zu Lasten der Krankenkassen vorliegen (wobei Sie dann den Betrug begehen würden). Leistungen von Instituten sind nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nämlich grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Hier müsste man aber genau prüfen, wie die Rechnung jetzt tatsächlich aussieht.

Letzendlich darf Sie die Ärztin gemäß dem Standesrecht ohne hinreichenden Grund auch nicht an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen „schicken“. Wenn damit noch ein Geschäft verbunden ist (der Unterschied zwischen 53 und 26 Eur) so ist das umso bedenklicher.

Alles in allem eine sehr suspekte Sache, steuerlich, strafrechtlich und standesrechtlich.

P.S. die Kosten für die normale Behandlung und Beratung kann Sie natürlich gemäß GOÄ verlangen.

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Hallo,

Du gehst zu einer Ärztin, um Dich dort behandeln zu lassen. Diese schickt Dich dann weiter, zu einem Institut, das dann diese Behandlung durchführt.

Die Ärztin schreibt Dir eine Rechnung mit verschiedenen Positionen. Jetzt hast Du bemerkt, dass die Ärztin Dir eine Leistung „teurer verkauft“, als sie sie „einkauft“.

Ich glaube, dieses Verfahren ist in der Wirtschaft üblich und ich finde, daran ist nichts auszusetzen. Wenn Du die Leistung der Ärztin nicht brauchst, kannst Du ja direkt zum Institut gehen und bekommst die Behandlung zu einem geringeren Preis. Brauchst Du die Leistung der Ärztin, mußt Du sie angemessen bezahlen, sonst wird sie die Leistung in Zukunft nicht mehr erbringen.

Gruß

Nordlicht

Hallo,
Ist das denn alles so gedacht und OK?

Danke für at und Hilfe!!!

Viele Grüße
Carolin

Ich schließe mich hier meinem Vorredner an, kann die Sichtweise von Bernhard dagegen nicht nachvollziehen. Warum Leistungen von Instituten (wobei hier die Frage ist, ob es sich wirklich um eine klassische Forschungseinrichtung oder eine „normale“ Institution für Hautbehandlungen) nicht erstattungsfähig sind, verstehe ich auch nicht. Schließlich zahle ich doch bei Zahnersatz auch Laborkosten, oder im Rahmen einer Heilbehandlung Ergotherapien oder ähnliches.
Hier eine strafrechtlich Goldgrube aufgedeckt zu haben, steuerhinterziehung oder wundersame Geldvermehrung, halt ich für überzogen.
Sicher kann die Ärztin Leistungen wie Beratung abrechnen - schließlich habe ich auch zwei Möglichkeiten, ein Apothekenpflichtiges Medikament zu erwerben.

  1. gehe ich in die Apotheke, hol’S mir, und reiche die REchnung bei der PKV ein - in der Regel (wenn die nicht kulant sind) sieht man hier keinen Cent, weil die medizinische Notwendigkeit nicht zwingend gegeben ist.
  2. gehe ich zum Arzt, der schreibt mir ein Privat-Rezept, dann wie bei 1, und schwupps kriege ich die Kohle von der PKV wieder. Allerdings darf ich mich dann nicht wundern, wenn ich vom Arzt n Rechnung für eine Rezepterstellung bekomme.

Kurzum: Ich kann hier in meiner Lesart des Falls keinerlei unrechte Machenschaften erkennen.

Frank Wilke

Danke, sehr interessant!

ich habe mir gerade die Rechnung nochmal geholt.
Wenn ich diese 6 Positionen zusammen nehme, dann komme ich ca. auf die 26 Euro. manche haben den Faktor 1.8 und andere 2.3, so dass ein Mittelwert von ca. dabei herauskommt. Kann es sein, dass es durch diesen Faktor 2 zu dem doppelten Betrag kommt?
DasInstitut bestätigte mir alerdings, dass es nur 26 Euro vom Arzt bekommt. Dann geht die andere Hälfte in den Säckel des Arztes?

Nochmal Danke und Grüße
Carolin

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Hallo,
die Leistung des Instituts erhalte ich auf Grund der Verschreibung des Arztes. Und für die Untersuchung rechnet der Arzt auch Gebühren ab.
Wenn ich Einlagen bekomme, zahle ich ja nicht auch den doppelten Betrag oder nehmen wir Laborleistungen.
Von daher gehe ich davon aus, dass es hier auch keinen Unterschied machen sollte?

grüße
Carolin

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Hallo,
die Leistung des Instituts erhalte ich auf Grund der Verschreibung des Arztes. Und für die Untersuchung rechnet der Arzt auch Gebühren ab.
Wenn ich Einlagen bekomme, zahle ich ja nicht auch den doppelten Betrag oder nehmen wir Laborleistungen.
Von daher gehe ich davon aus, dass es hier auch keinen Unterschied machen sollte?

grüße
Carolin

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Von daher gehe ich davon aus, dass es hier auch keinen
Unterschied machen sollte?

Vermutlich hängt es von der Art der Leistung ab, die das Institut erbringt. Der Arzt rechnet mit Dir bzw. mit der Krankenkasse nach GOÄ ab, zu welchen Konditionen er sich die Leistung verschafft (Unterauftragnehmer) ist wahrscheinlich seine Sache.

Vielleicht hab ich wegen dem Institut etwas unklar ausgedrückt. Der Hintergrund ist folgender:

in den AVB steht nach § 4 I (2) der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Ärzte, die Instituten (z.B. einer GmbH) arbeiten, also angestellt sind, fallen nicht darunter, da sie nicht niedergelassen sind. Insofern werden sog. „Institutsleistungen“ nicht erstattet. Über die Gründe für diesen Paragraphen mag man streiten, er wurde aber mehrfach vom BGH betätigt.

Hier handelt es sich aber um nichtärztliche Behandler, an die der Arzt Behandlungen tatsächlich delegieren kann. Die Frage ist aber, sind diese Kosten erstattungsfähig?

In der Regel sind diese Behandlergruppen gesondert in den AVB aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Physiotherpeuten, Logopäden, Ergotherapeuten usw…(Psychotherapeuten und Heilpraktiker lass ich jetzt mal außen vor). Kosmetiker (mit Ausnahme von Podologen) kommen hier sicher nicht vor. Also sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Und glaub mir, das weiss die Ärztin!

Behauptet jetzt der Arzt, diese Therapien selbst oder unter seiner Aufsicht durch sein Personal durchgeführt zu haben, täuscht das einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, der bei Angabe des tatsächlichen Sachverhalts nicht gegeben ist.

Wenn ich Caroline richtig verstehe, macht die Ärztin genau das und rechnet auch nach GOÄ mit den entsprechenden Steigerungssätzen ab. Den 1,0fachen Satz gibt sie dann an die Kosmetiker weiter. Nach § 4 (2) der GOÄ kann der Arzt
für selbständig erbrachte Leistungen Gebühren nur die berechnen, die er selbst (2,3facher Satz) oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung (1,8/1,15fach) erbracht wurden.

Leistungen die ein Kosmetikinstitut erbracht hat als seine eigenen auszugeben, ist daher nach der GOÄ nie und nimmer erlaubt und dient lediglich dazu diese kosmetischen Behandlungen outzusourcen und von der Versicherung hier Geld zu erschleichen.

Wenn mans vergleicht, hier werden Meisterstunden abgerechnet und Subunternehmer-Hilfskräfte, die von der Versicherung nicht bezahlt würden, habens gemacht. (Über die Qualität der Behandlung sagt das aber nix aus, nur zur Beruhigung).

Mit Zahnlabors kann man das übrigens nicht vergleichen. Hier wird vom Zahnarzt ein Werkvertrag geschlossen, der die Erstellung eines Werkstücks zu Grunde liegt. Eine Heilbehandlung liegt hier nicht vor.

Ich bleibe daher bei meiner Einschätzung.

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Danke Bernhard,
so verstehe ich das!

Ich habs ja schon irgendwie befürchtet…
Also ich will ja nicht übermenschlich genau sein, aber ich stelle mir vor, dass wenn ich das zur Rede bringe normal nicht von der Versicherung gezahlt bekomme.
Die konsequenz wäre dann ohl einfach den Mund zu halten, denn wenn ich dem Arzt sage, er solle nur die realen Kosten abrechnen hat er ja kaum noch etwas davon…

Grüße
Carolin

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