Private Krankenvers. Worauf achten?

Hallo Leute,

ich habe mir als Single (24 J.) darüber Gedanken gemacht, von meiner bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung in eine Private Krankenversicherung zu wechseln.
Worauf sollte man achten?
Was sollte man vereinbaren, dass man später (im Alter) keine bösen Überraschungen erlebt?
Welche gezielten Fragen sollte man dem „Herrn“ von der Versicherung stellen?
Danke schonmal jetzt,

Mike!

Hallo,

wie bereits von Dir selbst festgestellt, gibt es beim Abschluß einer Krankenversicherung viele Punkte zu beachten, um im Alter keine böse Überraschung zu erleben.

Zwei Empfehlungen daher:

  1. Entweder Angebote und Gespräche mit mehreren Versicherungsvertretern oder

  2. Ein paar Mark investieren und die Beratung eines gerichtlich zugelassenen Versicherungsberaters in Anspruch nehmen. Adressen hierzu findest Du unter www.bvvb.de

Norbert

Guten Abend!

Hallo Leute,

ich habe mir als Single (24 J.) darüber
Gedanken gemacht, von meiner bisherigen
gesetzlichen Krankenversicherung in eine
Private Krankenversicherung zu wechseln.

Worauf sollte man achten?

Was soll versichert werden:
ambulant: außer der „üblichen“ Behandlung auch z.B. Heilpraktiker o.ä.
stationär: 1- oder 2-Bett-Zimmer (immer mit
Chefarzt)
zahn: Behandlung 100%; Zahnersatz 80-100%

Welche Sonderwünsche hat man?
Sollen Kuren enthalten sein?

Pflegeversicherung ist Pflicht - ebenso ein
10%-iger Zuschlag zur Beitragsbegrenzung im Alter, dessen Nutzen heute noch nicht sicher vorhergesagt werden kann, aber schon
utopische Beispielrechnungen kursierten.

Verdienstausfall nach der 7. Woche: DM 200
kalendertäglich sind mind. zu empfehlen

Was sollte man vereinbaren, dass man
später (im Alter) keine bösen
Überraschungen erlebt?

Gegen die Überraschung „Beitrag im Alter“
gibt es 3 Mittel: Die Rückstellungen der
Gesellschaften und der seit 1.1.2000 geltende Zwangszuschlag für zusätzliche Rückstellungen - beide liegen in der hand der Versicherungen und sind daher für die
Kunden schwer oder nicht einsehbar.
Deshalb die 3.: SELBST vorsorgen!

Welche gezielten Fragen sollte man dem
„Herrn“ von der Versicherung stellen?

Schriftliche Angebote anfoderdern über
www.deutsche-versicherungsboerse.de

Viele Grüße
Heinz

Ich kann Norbert nur beipflichten.

Stell dir aber vorher noch ein paar Fragen

z.B. willst du einmal Familie, wie sieht es mit deinem künftigen Einkommen aus und ob ggf. Vorerkrankungen da sind.

Ein vernünftiger Versicherungsberater wird diee Fragen zuerst abklären.

Mfg Elia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Überlegs Dir :

Nur die wenigsten Bürger haben die freie Wahl, wenn es bei ihrer Krankenversicherung um die Frage „Kasse oder Privat“ geht. Alle Arbeitnehmer, gleichgültig ob Arbeiter oder Angestellte, werden nach den gesetzlichen Vorschriften Mitglieder einer (gesetzlichen) Krankenkasse, wenn ihr regelmäßiges Jahres-Arbeitsentgelt im Jahre 1990 nicht über 56.700 DM (= 4.725 DM im Monatsdurchschnitt) liegt. Nur für höher verdienende Arbeiter und Angestellte, aber auch für aus der Krankenversicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschiedene Personen (Nichtberufstätige, Selbständige, Freiberufler, aber auch Beamte) stellt sich die Frage, wie sie ihren Krankenversicherungsschutz gestalten.
Mit dem zum Jahresbeginn 1989 wirksam gewordenden Gesundheits-Reformgesetz (GRG) haben sich die Kriterien entscheidend verändert, die bei der Wahl der im Einzelfall richtigen Krankenversicherung bedeutsam sind. Aufgrund der GRG nähern sich die gesetzliche und private Krankenversicherung (GKV/PKV) der Tendenz nacheinander an. Auch in der GKV wird durch

  • die umfangreicheren Zuzahlungspflichten das Kranksein teurer und
  • Einsetzen der Sparwirkung und der damit einhergehenden möglichen Beitragssatzsenkung das Versichertsein billiger.
    Damit soll ein Anreiz zu gesundheitsbewußtem Verhalten gegeben werden. Dies ist politisch so gewollt; Vorbild war hier sicherlich dabei auch die PKV mit ihren Selbstbehalttarifen. Auch ein anderes Element der PKV wurde mit der Reform - zunächst probeweise - in die GKV übernommen: Die Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Kassenleistungen.
    Dennoch gibt es im Leistungskatalog und in der Methodik zwischen beiden Krankenversicherungssystemen eine Vielzahl von Unterschieden. Bei der Wahl zwischen GKV und PKV wird oft sehr unbedacht entschieden, ohne zu wissen, daß diese Entscheidung für das ganze Leben eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben kann - bis hin zur Krankenversicherung im (Renten-)Alter. Die entscheidende Frage
    „Soll man sich freiwillig in der GKV oder privat versichern?“
    ist aber nicht zu beantworten, ohne die wesentlichen Unterschiede zwischen der GKV und der PKV zu kennen. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen helfen, im Rahmen der Mitgliedergewinnung erfolgreiche Beratungsgespräche zu führen.
  • Rechtsgrundlage
    Die Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen gesetzlich Versicherten und ihrer Krankenkasse ist vor allem das SGB V. In der PKV werden durch Vertragsabschluß die Musterbedingungen des PKV-Verbandes sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Privatversicherer Vertragsgrundlage. Die GKV tritt kraft Gesetzes (als Pflichtversicherung) oder aufgrund einseitiger Willenserklärung des Berechtigten (freiwillige Versicherung) ohne Rückweisungsrecht der Krankenkasse ein. Von der PKV können dagegen Beitragswillige zurückgewiesen werden.
  • Höhe der Beiträge
    In der GKV ist die Höhe des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein wesentlicher Faktor der Beitragsbemessung. Jede Krankenkasse erhebt einen bestimmten Prozentsatz (Beitragssatz) vom Einkommen. Der Familienstand und die Zahl der Kinder bleiben unberücksichtigt, wirken sich also nicht beitragssteigernd aus. Der Beitrag erhöht sich (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze) bei Erhöhung des Einkommens, bei Beitragssatzerhöhungen und bei der jährlichen Dynamisierung der Bemessungsgrenze. Außerdem ist er für einen Teil der Mitglieder auch vom Umfang der Leistungsansprüche (z. B. mit oder ohne Krankengeldanspruch) abhängig.
    Maßstab der Beitragshöhe in der PKV ist
  • das Lebensalter zu Beginn des Vertrages (bzw. jeder Vertragserweiterung)
  • das Geschlecht und
  • der Umfang des gewählten Tarifschutzes.
    Ein weiterer Faktor ist der Gesundheitszustand bei Abschluß des Versicherungsvertrages bzw. einer Erweiterung des Versicherungsumfangs. Bei wesentlicher Abweichung vom durchschnittlichen Risiko der Altersgruppe aller Versicherten sind entsprechende Aufschläge zu zahlen. Prämienerhöhungen ergeben sich dagegen nicht aus individuellen Gründen, sondern zum Ausgleich von Kostensteigerungen der gesamten Versichertengemeinschaft nach entsprechender aufsichtsbehördlicher Genehmigung (in der Regel in größeren Abständen ab 10 % Kostensteigerung).
  • Familienversicherung:
    In der GKV sind Familienmitglieder beitragsfrei versichert, solange ihr eigenes Einkommen 470 DM monatlich nicht übersteigt. Bei höheren Einkünften des Ehepartners oder der Kinder (ohne daß diese selbst versicherungspflichtig sind) kostet die zusätzliche eigene freiwillige Versicherung mindestens rund 110 DM für jeden solchen Angehörigen (wenn man einen Beitragssatz von 10 v. H. und den Mindestbetrag nach § 240 Abs. SGB V zugrunde legt).
    In der PKV müssen für jedes Familienmitglied eigene Beiträge gezahlt werden. Versicherte ohne Angehörige zahlen zwar in der PKV regelmäßig weniger als in der GKV. Bei entsprechender Familiengröße kann sich dieser Vorteil aber schnell ins Gegenteil verkehren; eine Rückkehr in die GKV ist im Regelfall dann nicht mehr möglich.
  • Risikozuschläge/Leistungsausschluß
    In der GKV werden für bestehende Vorerkrankungen keine Risikozuschläge erhoben. Auch für beim Beitritt bereits bestehende Krankheiten wird geleistet. Es gibt auch nicht die Möglichkeit, ein „schlechtes Risiko“ abzuweisen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt sind.
    Die PKV setzt dagegen Zuschläge bei wesentlicher Abweichung vom durchschnittlichen Risiko der Altersgruppe fest, allerdings nur zu Beginn der Versicherung oder bei Erweiterung des Versicherungsschutzes. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Abschluß der Privatversicherung führt also nur dann zu einem höheren Beitrag, wenn etwa Versicherungssummen oder -prozentsätze verändert werden oder weitere (Teil-)Verträge hinzukommen. Bestimmte Vorerkrankungen, z. B. Aids, werden im Regelfall dazu führen, daß ein privater Krankenversicherungsschutz nicht erworben werden kann; auch nicht gegen entsprechende Risikozuschläge, weil bestimmte Risiken für unkalkulierbar gehalten werden. Im übrigen besteht für beim Beitritt bereits bestehende Krankheiten kein Leistungsanspruch.
  • Selbstbehalt-Tarife:
    Die PKV bietet für die ambulante Behandlung verschiedene Varianten von Selbstbehaltstarifen an, vor allem
  • in Form einer Selbstbeteiligung mit festen DM-Beträgen pro Jahr oder
  • durch Kostenerstattung jeweils nur in Höhe von bestimmten Prozentsätzen.
    Daneben sind (beispielsweise beim Zahnersatz) auch Tarife vorstellbar, in denen die Leistung in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren auf bestimmte Höchst-DM-Beträge begrenzt wird.
    Die Tarife mit prozentualer Kostenerstattung eignen sich vor allem für Beamte, die von ihrem Dienstherrn als Beihilfe ebenfalls einen bestimmten Prozentsatz der beihilfefähigen Krankheitsaufwendungen erstattet bekommen, wobei die Leistungen von Beihilfe und privater Krankenversicherung zusammen grundsätzlich 100 % der Aufwendungen nicht übersteigen dürfen. Der absolute Selbstbehalt mit festen Beträgen von (z. B. 1.000 DM im Kalenderjahr) bringt regelmäßig eine erhebliche Reduzierung des Monatsbeitrages mit sich (ähnlich wie bei der Kfz-Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt).
  • Beitragsrückzahlungen:
    Die Möglichkeit zur Einführung dieses Instruments in die GKV ist durch eine Erprobungsregelung (§ 65 SGB V) möglich geworden, wonach die Krankenkasse einem Versicherten, der ein Jahr lang Leistungen nicht in Anspruch genommen hat, einen Monatsbeitrag zurückerstatten kann.
    In der PKV sind solche Beitragsrückzahlungen üblich, wobei die Höhe der Rückzahlung mit der Dauer der Leistungsfreiheit ansteigt; bestimmte Privatversicherer bieten nach dreijähriger Leistungsfreiheit die Rückzahlung von 6 Monatsbeiträgen an, wobei es sich durchaus lohnt, kleinere Beträge selbst zu übernehmen, um weiterhin in den Genuß der Beitragsrückerstattung zu kommen. Natürlich sind solche Erstattungen bei der Höhe der Prämie mit berücksichtigt, um sie überhaupt finanzieren zu können. PKV-Unternehmen ohne oder mit geringer Beitragserstattung erheben von vornherein geringere Prämien.
  • Arbeitgeberzuschuß:
    GKV-Mitglieder erhalten von ihrem Arbeitgeber grundsätzlich 50 % des von ihnen aufzuwendenden Krankenversicherungsbeitrages.
    PKV-Versicherte bekommen aber höchstens 50 % des Betrages von ihrem Arbeitgeber, den sie als GKV-Mitglied aufzuwenden hätten, und außerdem nicht mehr als 50 % ihres tatsächlichen Beitrages. Manche Arbeitgeber sind daran interessiert, daß ihre privatversicherten Arbeitnehmer einen möglichst hohen Selbstbehalt im ambulanten Bereich vereinbaren, weil damit auch der Arbeitgeberanteil am Beitrag entsprechend stark sinkt; deshalb bieten sie diesen Arbeitnehmern die Übernahme des vereinbarten Selbstbehalts im evtl. Krankheitsfall an.
  • Beitragsbefreiung:
    Die GKV-Mitglieder sind von der Beitragszahlung zur Krankenversicherung - unter Umständen monatelang - etwa während des Bezugs von Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld, Übergangsgeld der Renten- sowie Verletztengeld der Unfallversicherung befreit.
    PKV-Versicherte müssen dagegen ihre Beiträge stets voll weiterzahlen. Dies führt dazu, daß für die Zeit nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall ein höheres Krankentagegeld vertraglich vereinbart und durch höhere Prämien finanziert werden muß.
  • Kostenerstattung
    Die Versicherungsleistungen werden in der GKV in der Regel als „Naturalleistungen“ zur Verfügung gestellt; der Versicherte erhält also ohne Rechnungs-Vorfinanzierung die von ihm beanspruchten Leistungen „in Natur“. Die Leistungserbringer rechnen diese direkt mit der GKV ab (Ausnahmen: z. B. Zahnersatz, Kieferorthopädie, Eigenanteile bei bestimmten Leistungen).
    In der PKV richtet sich der Leistungsumfang nach dem individuell vereinbarten Tarif. Normalerweise zahlt der Privatversicherte seine Rechnungen selbst und reicht sie seinem Versicherer zur Erstattung ein. Krankenhausrechnungen sind häufig von dieser Regelung ausgenommen, die Versicherten erhalten eine „Ausweiskarte“, die den Umfang ihres Versicherungsschutzes für die stationäre Behandlung dokumentiert und bei dessen Vorlage der Krankenhausträger insoweit direkt mit dem PKV-Unternehmen abrechnet. Allerdings verlangen die PKV-Unternehmen auch für die anderen Leistungen im allgemeinen keine quittierten Rechnungen, so daß diese möglicherweise aus dem bereits erstatteten Betrag beglichen werden können.
  • Ärztliche Behandlung:
    Die Kosten der ambulanten ärztlichen Behandlung werden in der GKV voll übernommen, soweit es sich um zur kassenärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte handelt. Diese rechnen ihr Honorar mit der Krankenkasse über ihre Kassenärztlichen Vereinigungen unmittelbar ab.
    Die PKV erstattet Arztrechnungen je nach dem vereinbarten Tarif, wobei die Ärzte ihr Honorar nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechnen müssen; diese Privatliquidation ist für die Ärzte allerdings attraktiver als das Kassenhonorar. Privatversicherte dürfen auch Heilpraktiker in Anspruch nehmen, wobei deren Leistungen nur insoweit erstattet werden, als sie innerhalb des GOÄ-Gebührenrahmens für vergleichbare ärztliche Leistungen liegen. Eingeschränkt sind vom Umfang die Leistungen bei der Psychotherapie.
  • Vorsorgeuntersuchungen/Gesundheitsförderung
    Der Leistungsumfang ist bei den Vorsorgeuntersuchungen in der GKV und der PKV gleich. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbandes sind alle Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen erstattungsfähig. Dagegen gibt es in der PKV keine Leistungen der vorbeugenden Gesundheitsförderung wie etwa in der GKV durch Kurse/Trainingsmaßnahmen u. ä. bei Gesundheitsgefährdungen (wie Streß oder andere besondere Arbeitsbelastungen, Übergewicht, übermäßigem „Genuß“mittelkonsum usw.).
  • Arzneimittel:
    GKV-Versicherte ab 18 Jahren müssen für alle verordneten Medikamente, für die kein Festbetrag gilt, eine Zuzahlung von z. Zt. 3 DM je Medikament leisten. Für Festbetrags-Medikamente zahlt die Krankenkasse den entsprechenden Betrag voll, bei Wahl eines teureren Medikamentes muß der Versicherte die Differenz zwischen Apothekenabgabepreis und Festbetrag selbst übernehmen. Bestimmte Medikamente, z. B. sog. „Bagatell-Arzneimittel“, sind nicht auf Kosten der Krankenkassen verordnungsfähig. Das gleiche gilt für Heilmittel, hier beträgt die Zuzahlung 10 v. H. der Kosten.
    Die PKV erstattet die Kosten für sämtliche verordneten und anerkannten Arzneimittel. Aber auch hier gelten wie in der GKV Nähr-, Stärkungs- und Desinfektionsmittel sowie kosmetische Mittel, Weine, Mineralwässer und Badezusätze nicht als Arzneimittel.
  • Brillen/Hilfsmittel:
    Neue Brillen erhalten GKV-Versicherte über 14 Jahre nur, wenn sich ihre Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Der Zuschuß der Krankenkasse zum Brillengestell beträgt höchstens 20 DM.
    Die PKV erstattet Brillenrechnungen je nach dem vereinbarten Tarif, erstattungsfähig sind hier Brillengestelle und -gläser „in allgemein gebräuchlicher Ausführung“, wobei auch hier Höchstbeträge festgesetzt sein können.
    In der GKV besteht - abgesehen von „Bagatell-Hilfsmitteln“ - ein voller Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln aller Art (ggf. begrenzt auf Festbeträge), die Leistungskataloge der PKV sehen zumeist eine Begrenzung auf bestimmte Hilfsmittel vor.
  • Zahnersatz:
    Derzeit erhalten GKV-Versicherte Zuschüsse zu den Kosten ihres Zahnersatzes in Höhe von 60 %, ab 1991 je nach Ausführung zwischen 40 und 60 %, wobei höhere Prozentsätze bei „regelmäßiger Zahnpflege und regelmäßigem Zahnarztbesuch“ möglich sind. Für Geringverdiener („Härtefälle“) wird der Zahnersatz voll übernommen.
    In der PKV muß sowohl für die zahnärztliche Behandlung als auch für Zahnersatz und Kieferorthopädie ein besonderer Tarif abgeschlossen werden. Dabei bietet auch die PKV beim Zahnersatz keine Tarife mit 100%iger Kostenübernahme an, üblich sind maximal 80 %.
  • Krankenhausbehandlung:
    GKV-Versicherte haben Anspruch auf stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern durch die jeweils diensthabenden Ärzte. Dabei hat der Versicherte ohne Mehrkosten die Wahl unter 2 vom niedergelassenen Arzt ausgewählten (nächsterreichbaren, geeigneten) Krankenhäusern. Versicherte ab 18 Jahren haben für die ersten 14 Tage eines Krankenhausaufenthaltes im Kalenderjahr pro Tag 5 DM zuzuzahlen, ab 1991 pro Tag 10 DM; die Selbstbeteiligung gilt auch für mitversicherte Angehörige.
    PKV-Versicherte haben freie Krankenhauswahl. Je nach gewähltem Tarif stehen die Regel- oder Wahlleistungen des Krankenhauses zu (davon hängt auch die Beitragshöhe ab); d. h., es werden die Kosten für die Unterbringung in Mehrbett-, Zwei- oder Einbettzimmern erstattet, außerdem für die privatärztliche Behandlung (als Wahlleistung). Anstelle nicht beanspruchter Tarifleistungen wird regelmäßig ein Krankenhaustagegeld gezahlt.
  • Krankengeld/Krankentagegeld:
    Die Krankenkassen zahlen ein Krankengeld von 80 % (des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Leistungsbemessungsgrenze, höchstens jedoch in Höhe des Nettoarbeitsentgelts). Davon geht ggf. noch der Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Die Zahlungsdauer beträgt wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
    In der PKV wird je nach Tarif ein Krankentagegeld bis maximal in Höhe des Nettoeinkommens gezahlt. Der Zahlungsbeginn ist je nach Bedarf vereinbar; für Arbeiter und Angestellte beginnt die Zahlung wegen der Entgeltfortzahlung nach deren Ende, für Selbständige im Regelfall am dritten Krankheitstag. Nach den meisten Versicherungstarifen ist die Zahlungsdauer bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit unbegrenzt. Auf Antrag können bei Unterbrechung der Rentenversicherungspflicht freiwillige Beiträge zur Rente entrichtet werden; dazu ist es erforderlich, ein entsprechend hohes Krankentagegeld zu wählen.
  • Kuren/Rehabilitation
    In der GKV werden Vorsorge- und Rehabilitationskuren im Abstand von mindestens 3 Jahren als Ermessensleistung erbracht. Bei offenen Badekuren werden die Leistungen des Kurarztes und die Kurmittel bezahlt (abzüglich Eigenbeteiligung bei Heil- und Arzneimitteln) sowie ein täglicher Zuschuß bis zu 15 DM gewährt. Zu den Kosten stationärer Kuren zahlen Versicherte über 18 Jahre pro Tag 10 DM zu. Die GKV übernimmt ferner ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (z. B. Arbeitstherapie, Behindertensport usw.).
    In der PKV sind Kurleistungen nur über einen gesondert abzuschließenden Kurtarif (mit Tagegeldern) erhältlich. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sind nicht Gegenstand der PKV, ebenso nicht besondere Behandlungen (z. B. Sprachheilbehandlung).
  • Mutterschaftsgeld:
    In der GKV wird von den Krankenkassen ein Mutterschaftsgeld bis zu 750 DM je Monat gezahlt, den Rest bis zum Nettoverdienst übernimmt der Arbeitgeber. Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld für die Dauer von rund 14 Wochen.
    Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Privatversicherung kein Mutterschaftsgeld, wohl aber vom Arbeitgeber das Nettoarbeitsentgelt abzüglich 25 DM pro Tag.
  • Kinderkrankengeld:
    Die GKV gewährt ihren Versicherten bis zu 5 Tagen im Jahr Kinderkrankengeld, wenn sie ein erkranktes Kind unter 8 Jahren zu Hause betreuen und deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Eine entsprechende Leistung kennt die PKV nicht.
  • Haushaltshilfe:
    Wenn beispielsweise die Ehefrau eines GKV-Mitgliedes ins Krankenhaus muß und eine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung eines unter 8 Jahre alten Kindes nicht übernehmen kann, besteht Anspruch auf Haushaltshilfe; wenn die Kasse keine entsprechende Ersatzkraft stellen kann, übernimmt sie die Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe bis zu 2,5 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (1990 = 82 DM) pro Tag. Eine entsprechende Leistung kennt die PKV nicht.
  • Häusliche Krankenpflege/Schwerpflege
    Die GKV übernimmt die Kosten der die Pflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn sich dadurch eine stationäre Behandlung erübrigt (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung). Außerdem werden Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit erbracht.
    Die PKV sieht eine entsprechende Leistung nicht vor, allerdings wird der „medizinische Teil“ einer Krankenpflege zu Hause (etwa die Verabreichung von Spritzen) übernommen. Für den Fall der Pflegebedürftigkeit ist ggf. ein besonderer Pflegetarif abzuschließen.
  • Sterbegeld:
    Das Sterbegeld beträgt in der GKV einheitlich 2.100 DM (1.050 DM beim Tode eines Familienangehörigen). Nach dem 01.01.1989 neu in die GKV eintretende Mitglieder erwerben keinen Sterbegeldanspruch mehr.
    In der PKV gibt es regelmäßig kein Sterbegeld, dafür muß ggf. eine entsprechende Lebensversicherung für den Todesfall abgeschlossen werden.
  • Nachgehende Ansprüche:
    Sofern in der GKV die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, besteht für laufende Versicherungsfälle ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat. In der PKV endet der Versicherungsschutz auch für eingetretene Versicherungsfälle mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
    Der Geltungsbereich der GKV ist auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. In den meisten europäischen Ländern, für die das EG-Recht gilt oder mit denen ein Sozialversicherungs-Abkommen besteht, entstehen den Versicherten bei Erkrankungen im Ausland keine zusätzlichen Kosten. Allerdings werden die entsprechenden Versicherungsnachweise - vor allem in bestimmten Touristengebieten - nicht immer akzeptiert, so daß nur ein Teil der Kosten erstattungsfähig ist; hier empfiehlt sich der Abschluß einer privaten Auslandskrankenversicherung.
    In der PKV erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa; er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Im Regelfall besteht allerdings während der ersten zwei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
  • Wartezeiten
    Während in der GKV sofort der Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn besteht, gibt es in der PKV allgemeine und besondere Wartezeiten ab Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, entfällt aber bei Unfällen. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate. Die Wartezeiten können aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Personen, die aus einer GKV ausscheiden, wird die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, wenn der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluß beginnen soll; entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge.
  • Rechtsstreit mit der Versicherung
    Bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und seiner Krankenkasse ist in der GKV ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, in dem ein Widerspruchsausschuß der Krankenkasse die Rechtmäßigkeit entsprechender Bescheide überprüft. Das Widerspruchsverfahren und ggf. die nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht sind für den Versicherten kostenfrei. In „Kunstfehlerprozessen“, in denen der BKK/IKK ein Schaden entstanden ist und der betreffende Versicherte - beispielsweise wegen Schmerzensgeldforderungen - als Nebenkläger beteiligt ist, wird dem Versicherten von der BKK/IKK zudem häufig Rechtsschutz gewährt.
    In der PKV ist der Zivilrechtsweg vor den Amts- bzw. Landgerichten gegeben; dabei trägt der Versicherungsnehmer für den Fall der Klageabweisung die Gerichts- und Anwaltskosten, die hier im Einzelfall nicht unerheblich sein können.
    Bei einem Streit beispielsweise über das medizinisch notwendige Maß einer Behandlung wird bei gesetzlich Versicherten zur Begutachtung der Medizinische Dienst der Krankenkasse (also eine neutrale Institution) für den Versicherten kostenfrei in Anspruch genommen. Dagegen ist gegenüber der einzelnen Krankenkasse der Privatversicherte verpflichtet, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen vom einzelnen Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
  • Wechsel/Ende der Versicherung
    Ein Wechsel und ein Ende der freiwilligen Versicherung ist innerhalb der GKV sofort bzw. mit kurzen Kündigungsfristen möglich.
    In der PKV gilt in der Regel eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres; nur bei Eintritt der Versicherungspflicht ist eine vorzeitige Kündigung möglich. Innerhalb der PKV wird ein Wechsel dadurch erschwert, daß eine andere Versicherungsgesellschaft aufgrund des höheren Eintrittsalters und des ggf. schlechteren Gesundheitszustandes eine höhere Prämie fordern kann und außerdem ggf. Wartezeiten zu überbrücken sind.
  • Beratung/Betreuung
    In der GKV hat jeder Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf allgemeine Information sowie individuelle Beratung und Auskunft über seine Leistungsansprüche. Dafür setzen die BKK/IKK versichertennah gut geschulte Mitarbeiter als Kundenberater ein.
    In der PKV sind die Kundendienststellen (mit Bearbeitung der Leistungsanträge) meist zentralisiert und auf wenige große Städte im Bundesgebiet konzentriert, so daß insofern keine persönliche Betreuung vor Ort möglich ist. Zwar gibt es ein ausgedehntes Netz von Versicherungsvertretern; deren Arbeitsschwerpunkt liegt aber vor allem in der Akquisition und - mitunter auch wegen nicht ausreichender fachlicher Kenntnisse - weniger in der Leistungsberatung im Einzelfall.
  • Mitwirkungsmöglichkeiten
    In der GKV haben die Mitglieder durch ihr aktives und passives Wahlrecht eine Möglichkeit, über die Tätigkeit der Selbstverwaltungsorgane Einfluß auf die Kassenpolitik zu nehmen. In der PKV gibt es diese Möglichkeit für den Privatversicherten nicht.
    Vor dem Hintergrund der aufgezeigten - sicherlich nicht vollständigen - Unterschiede der beiden Systeme ist es offensichtlich, daß die eingangs gestellte Frage, ob man sich privat oder freiwillig in der GKV versichern soll, nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden kann. Auf keinen Fall soll man sich von der oberflächlichen Betrachtung leiten lassen, daß gutverdienende Ledige besser in der PKV und Verheiratete mit Kinder besser in der GKV aufgehoben seien, weil sich der Familienstand ändern kann. Bei individuell abgeschlossener privater Lebensplanung oder bei beamtenrechtlichen Beihilfenansprüchen ist die Situation sicher anders zu beurteilen als bei einem gut verdienenden Berufsanfänger. Außerdem ist bei dieser Entscheidung nicht zu vergessen, daß die Wahl der PKV endgültig und eine Rückkehr in die GKV dadurch ausgeschlossen ist. Deshalb gewinnt - im Gegensatz zur bisher behandelten privaten Vollversicherung - eine private Ergänzungsversicherung zusätzlich zum bestehenden GKV-Schutz zunehmend an Bedeutung - dies insbesondere vor dem Hintergrund von Leistungsgrenzen, die durch das GRG eingeführt oder verstärkt wurden.

Hallo Mike!

Neben den bereits häufig gegebenen Ratschlägen sollstest Du neben der Auswahl der Tarife darauf achten, dass die entsprechende Gesellschaft über einen gesunden Kapitalstock verfügt. (Ist aus verschiedenen Veröffentlichungen zu entnehmen)
Wichtig ist auch zu erfragen ob die Gesellschaft in der Vergangenheit Tarife „geschlossen“ hat, d.h. dieser Tarif wird nicht mehr angeboten und die darin Versicherten haben das Nachsehen denn:

  • wenn keine neuen Kunden (also frisches Blut) hinzukommen, dann führt das zu einer massiven Erhöhung der Leistungsquote da die immer älter werdenden Kunden in diesem Tarif immer mehr Kosten verursachen.
  • ein Wechsel in den neuen Tarif ist wegen des fortgeschrittenen Alters oft sehr teuer.

Also, Hände weg von solchen Krankenversicherungen.

Viel Glück!

Lars

Hallo,
da hat Dir ja einer einen richtigen Roman zu Deiner Frage geschrieben.
Also - wenn DU freiwillig in der gesetzlichen Versichert bist, dann kannst Du auch in die Privtakasse wechseln.
Knackpunkte sind:

Beitragshöhe in der PKV werden Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bemessen

in der Gesetzlichen nur nach dem Einkommen.

Kostenlose Familienversicherung gibt es in de PKV bisher noch nicht.

Solange Du freiwillig versichert bist kannst
Du nicht zurück in die gesetzliche Krankenkasse

Nicht alle Leistungen (Reha oder Fahrkosten)
sind nicht automatisch mitversichert im
Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse.

mein Tipp: Ein Angebot von der Privatkasse
geben lassen - damit zu Deiner
bisherigen Kasse - die beraten
Dich sicher gut, denn die Mitarbeiter verdienen keinen Pfennig mehr
oder weniger wenn Du Kündigst oder Mitglied
bleibst.
Der Vertreter der PKV bekommt dagegen Geld
für den Abschluss mit Dir.

Ich selbst bin Mitarbeiter einer Ersatzkasse

Gruss

Günter