Falls Ihr helfen könnt, benötigen wir eine Antwort bis 29.07.09.
Situation: Ehemann privat versichert Ehefrau gesetzlich pflichtversichert (befristeter Arbeitsvertrag).
Hat die Ehefrau auch nach einer evtl. Arbeitslosigkeit weiterhin einen Anspruch, sich freiwillig in der GKV zu versichern? Oder muss Sie sich auch privat versichern?
Hat die Ehefrau auch nach einer evtl. Arbeitslosigkeit
weiterhin einen Anspruch, sich freiwillig in der GKV zu versichern?
Ja.
Oder muss Sie sich auch privat versichern?
Niemand muß sich privat krankenversichern. Es gibt einige, die dürfen sich privat krankenversichern und von denen können sich die meisten, aber nicht alle, privat krankenversichern. Müssen muß niemand.
Hallo Nordlicht,
vorweg, die Antwort an den Fragesteller ist vom Ergebnis her in Ordnung. Aber:
Niemand muß sich privat krankenversichern. Es gibt
einige, die dürfen sich privat krankenversichern und
von denen können sich die meisten, aber nicht alle,
privat krankenversichern. Müssen muß niemand.
Wir müssen alle umdenken. Es gibt inzwischen auch eine Versicherungspflicht in der PKV. Alle die nicht in der GKV pflichtig oder berechtigt sind (zugegeben, das sind wenige), fängt die PKV auf. Siehe § 193, 2 VVG, der ausdrücklich mit Versicherungspflicht überschrieben ist.
http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/__193.html
Gruß Woko
Hallo Woko,
fängt die PKV auf. Siehe § 193, 2 VVG, der ausdrücklich mit
Versicherungspflicht überschrieben ist.
Das betrifft nur „ehemals privat Versicherte“, die nicht in die GKV zurück können. Kein GKV-Mitglied kann gezwungen werden, in die PKV zu gehen.
Gruß
Nordlicht
Hallo Nordlicht,
Das betrifft nur „ehemals privat Versicherte“, die nicht in
die GKV zurück können. Kein GKV-Mitglied kann gezwungen
werden, in die PKV zu gehen.
Was meist noch unbekannt ist, ist, dass sich die Versicherungspflicht auch nach der Stellung im Erwerbsleben richtet.
So tritt GKV-Versicherungspflicht n. § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V für Personen ein, die bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren. Das gilt aber nicht für Selbständige (daher der Hinweis auf § 5 Abs. 5 SGB V in der Vorschrift).
Das bedeutet, dass Selbständige die bisher nicht gesetzlich oder privat versichert waren, in der PKV pflichtversichert sind.
So sieht es auch die GKV in ihrem gemeinsamen Rundschreiben 07f Ziffer 2.2. Abs. 5. Und die werden sicher nicht freiwillig auf Mitglieder verzichten. Hier nachzulesen:
http://www.aok-business.de/baden-wuerttemberg/pro-on…
Wenn der Link nur auf die Üersichtsseite führt, einfach Rundschreiben 07f eingeben und blättern bis I. 2.2
Gruß Woko
Nachtrag
Das gilt auch für Selbständige, die aus dem Ausland zurückkehren bzw.erstmalig einreisen und hier weiterhin hauptberuflich selbständig sind. Das gilt auch für zurückkehrende rentner, die im Berufsleben zuletzt selbständig waren.
Gruß Woko