Private Krankenversicherung

Hallo liebe Leser!

Man hat mir gestern eine sehr interessante Frage gestellt, auf die ich leider keine Antwort wußte und hoffe nun auf hilfreiche Tipps.

Folgender Fall:

Eine Ehefrau ist nicht erwerbstätig, der Ehegatte ist selbständiger Unternehmer.
Somit ist er durch eine private Krankenversicherung versichert und seine Ehefrau über ihn.

Nun möchte sie für ca. 20 Stunden / Monat bei ihm als Aushilfe angestellt werden.
Dadurch, dass sie unter 630 DM liegt, ist sie dann noch über ihren Mann krankenversichert oder müßte sie in eine geseztl. Krankenkasse?

Vielen Dank im voraus.

Schönes Wochenende …Gruß Melanie…

Hallo Melanie,

folgenden Text habe ich aus einem Ratgeber des Arbeitsministeriums entnommen:

Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte, die nicht Mitglied einergesetzlichen Krankenversicherung sind und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind. Dies gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Selbständige oder Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind. Für geringfügig Beschäftigte, die diesem Personenkreis angehören, muss der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge.

Die Frau bleibt also Privat versichert.

Den gesamten Ratgeber kannst Du unter folgender Adresse laden oder bestellen

http://www.bma.bund.de/

Mit Grüßen
Michael

Ehegattenarbeitsvertrag?
Hallo Melanie,

schon etwas von Ehegattenarbeitsvertrag gehört?
Ich habe mir die Mühe gespart und habe mal was reinkopiert.

Ehegatten-Arbeitsvertrag

Vorteile für Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben sowie für Freiberufler

Gerade Inhaber von Klein- und Mittelbetrieben sowie Freiberufler sind häufig auf die Mitarbeit ihres Ehegatten angewiesen.
Dadurch ist in vielen Fällen die Einstellung einer „fremden“ Arbeitskraft nicht erforderlich und der Ehegatte trägt somit als
Arbeitnehmer zum geschäftlichen Erfolg bei.

Steuer- und Sozialversicherungsrecht bieten für die Beschäftigung des Ehegatten interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die zu Einkommens- und ggf. Gewerbeertragsteuerersparnissen führen können und sogar eine bessere Versorgung im Krankheitsfall und im Alter ermöglichen.

Die folgenden Informationen sollen Ihnen nur einen Einstieg in das Thema bieten, weitergehende Details erfahren Sie von unseren
Mitarbeitern.

Die rechtliche Sicht

Als Selbständiger/Freiberufler schließen Sie mit Ihrem Ehepartner einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Neben Gehalt sind
Arbeitszeit inkl. Urlaub sowie eine genaue Beschreibung des Arbeitsinhaltes zu regeln.

Die sozialversicherungsrechtliche Sicht

Pauschal sozialversicherungspflichtig sind Beschäftigungen des Ehegatten, die geringfügig sind und nicht neben einer anderen
Beschäftigung ausgeübt werden. Die Geringfügigkeit ist gegeben, wenn das monatliche Arbeitsentgelt nicht höher als 630,00 DM ist
und die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt.

Erst bei Überschreiten dieser Verdienstgrenze oder bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden tritt
Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege,-Renten- und Arbeitslosenversicherung) ein. Bis zu einem Verdienst von 630,00 DM trägt der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 12 % zur Rentenversicherung und 10 % zur Krankenversicherung.

Besonderheiten

Der voll sozialversicherungspflichtige Ehegatte kann seine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten frei wählen.

Um „Scheinarbeitsverhältnisse“ zu verhindern, sind die Prüfungen zur Anerkennung der Ehegattenarbeitsverträge in den letzten
Jahren erheblich verschärft worden. Deshalb ist dringend zu empfehlen, dass sämtliche Vereinbarungen schriftlich fixiert und in der Praxis auch tatsächlich erfüllt werden.

Die steuerliche Sicht

Der Arbeitsvertrag muss auch für das Finanzamt schriftlich festgehalten und ernsthaft eingehalten werden. In allen Punkten muß die Gleichbehandlung des Ehepartners mit ggf. anderen Arbeitnehmern des Betriebes gewahrt sein. Es ist ein Lohnkonto
einzurichten. Bei geringfügig Beschäftigten (siehe unter „Die sozialversicherungsrechtliche Sicht“) ist der Arbeitslohn steuerfrei (falls keine weiteren Einkünfte vorliegen), das gilt 1999 bis zu einem Einkommen von 630,00 DM. Liegt das regelmäßige
Einkommen höher, ist es nach der Lohnsteuertabelle individuell zu versteuern.

Das Einkommen des Ehegatten sollte sich an einer vergleichbaren tariflichen, bzw. ortsüblichen Vergütung orientieren. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Arbeitslohn Betriebsausgabe ist. Damit gilt bei positiven Einkünften: Steigender Lohn führt zu
steigenden Betriebsausgaben und zu sinkender Steuerbelastung.

Ehegatten-Arbeitsvertrag - aktuelle Zahlen 1999

Arbeitsentgelt / Monat Arbeitszeit / Woche Sozialversicherung Art der Versteuerung

bis 630 DM unter 15 Stunden Pauschal 12% GRV 10% GKV Steuerfrei, falls keine anderen Einkünfte

bis 630 DM ab 15 Stunden pflichtig: Arbeitgeber zahlt Beiträge zu 100% pauschal oder Lohnsteuertabelle

über 630 DM unerheblich pflichtig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge zu jeweils 50%

Durch die Einstellung und um mögliche Komplikationen mit dem FA aus dem Wege zu gehen, sollte man so etwas mehr als die 630 DM wählen. Aus meiner Erfahrung heraus waren es immer so etwa 1200 DM. Das hatte den weiteren Vorteil, dass eine Direktversicherung möglich war. Ein weiterer Grund für so einen Ehegattenarbeitsvertrag.

Falls du so ein Muster haben willst, lasse ich dir gerne eins zukommen… bzw. die Adresse, wo es zu finden ist.

Gruß

Marco

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Hallo Marco.

Falls du so ein Muster haben willst, lasse ich dir gerne eins
zukommen… bzw. die Adresse, wo es zu finden ist.

Die Unternehmung ihres Mannes ist in so geringen Umfang, dass nicht mehr als 2 - 3 Stunden / Woche Arbeit in seinem Büro anfallen.
Somit wäre es weniger ratsam, sich ein höheres Gehalt zu zahlen, als überhaupt nötig nur um es dem Finanzamt glaubhaft zu machen.
Das würden das Finanzamt bei einer evtl. Betriebsprüfung schon selbst erkennen.

Herzlichen Dank für Deine Mühe.

Gruß …Melanie…