Hallo zusammen,
angenommen ein Angestellter ist privat krankenversichert (vollversichert, keine private Zusatzversicherung.
Können die Kosten für private Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung entsprechend als Ausgaben angesetzt werden?
Danke für eure Antworten.
Hallo,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können als Vorsorgeaufwendungen in der StE abgesetzt werden. Für KV-Beiträge ab 2010 sind dabei die Kosten der „Basiskrankenversicherung“ (nicht zu verwechseln mit dem Basistarif der PKV) anzusetzen. Bspw. zählen dazu nicht versicherte Leistungen wie Chefarztbehandlung oder Unterbringung im Ein-/Zweibettzimmer.
Der steuerlich nicht abziehbare Teil der KV-Beiträge ist in einer Verordnung geregelt. Sie trägt den schönen Namen „Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“ (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung – KVBEVO).
Vollständig durchschaut habe ich die noch nicht, gehe allerdings davon dass PKVen ihren Mitgliedern die abzugsfähigen Beiträge bescheinigen werden.
Werden die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen durch Basis-KV/PV ausgeschöpft bzw. überschritten(1.900 EUR f. AN u.Beihilfeberechtigte bzw.2.800 EUR für diejenigen, die KV/PV alleine tragen; Verheiratete die doppelten Beträge), können die berücksichtigungsfähigen Beiträge zwar voll geltend gemacht werden. Allerdings sind dann weitere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder zu privaten BU-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen nicht mehr abzugsfähig.
Im Übrigen wendet das FA für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2019 entweder die ab 2010 oder die seit 2004 geltende Regelung an, je nachdem was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Gruß
Zemionow
Herzlichen Dank zemionow,
das nenne ich mal eine kompetente Antwort.
Danke und Gruß.