Private Krankenversicherung bei Pension

Hallo!

Ein Beamter war bisher (seit 15 Jahren) mit 50 % Sachleistungen und mit
35 % Krankenhausleistung bei einer privaten Krankenkasse mit 100 %igem Risikozuschlag versichert.

Nun wird dieser Beamte pensioniert. Nach der Beihilfeverordnung des betreffenden Bundeslandes braucht dieser Beamte sich nun nur noch für 40 % Sachleistungen und für 25 % Krankenhausleistung restversichern.

Es müsste demzufolge eine Vertragsänderung erfolgen. Oder zählt dies als Neuabschluss einer Versicherung?

Der Beamte ist ziemlich häufig krank und verursacht der privaten Krankenversicherung seit Jahren hohe Kosten (daher auch der Risikozuschlag von 100 % gleich bei Abschluss des Vertrages vor 15 Jahren).

Kann die Versicherung sich weigern den Vertrag mit veränderten Prozenten weiterzuführen?

Oder kann Sie womöglich den Risikozuschlag noch mehr erhöhen?

Kann eine gutachterliche Untersuchung beim Arzt erzwungen werden und ein weiterer Vertrag abgelehnt werden?

Es wäre schön, wenn jemand, der das fachliche Wissen hat, etwas dazu schreiben könnte.

Vielen Dank und viele Grüße!

Maria

Es müsste demzufolge eine Vertragsänderung erfolgen. Oder
zählt dies als Neuabschluss einer Versicherung?

Nein, das ist eine Vertragsänderung, wenn die Umstellung inerhalb der vorgesehen Frist (hab ich grad nicht griffbereit) beantragt wurde. Hat man diese Frist versäumt, wäre es wie ein Neuantrag zu behandeln. Da der Beihilfeanspruch steigt, kann ich hier kein Problem erkennen.

Kann die Versicherung sich weigern den Vertrag mit veränderten
Prozenten weiterzuführen?

Wenn die Umstellung zeitnah beantragt wurde, nein. Ich sehe auch keinen Grund, warum die Versicherung sich weigern sollte. Wenn ich richtig gelesen habe, wird der Versicherungumfang reduziert, das sollte der Versicehrung doch in den Kram passen.

Oder kann Sie womöglich den Risikozuschlag noch mehr erhöhen?

Nein.

Kann eine gutachterliche Untersuchung beim Arzt erzwungen
werden und ein weiterer Vertrag abgelehnt werden?

In diesem Zusammenhang meiner Meinung nach nein.

Hallo,
der Beamte hat ein Anrecht auf Anpassung des Versicherungsschutzes.
Erfolgt die Beantragung Anpassung innerhalb eines halben Jahres nach der Beihilfeänderung, so muß die PKV den Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Änderung - ohne Risikoprüfung, ohne erneute Wartezeiten, unter Anrechnung der bisherigen Rechte durchführen.
Selbstverständlich kann die PKV einen Nachweis über die Änderung des Beihilfeanspruchs als Beleg fordern. Dies ist im Falle Pensionierung denkbar einfach: Kopie Versetzungsurkunde
Gruß Joerg Koenig