Private Krankenversicherung - Beihilfe

Guten Tag zusammen, ich Landesbeamter/Frühpensionär aus Hessen lebe auf dem Philippinen, Bis vor 2 Wochen hatte ich eine Krvs bei der Hanse Merkur. Habe mich jetzt für eine Krvs vor Ort entschlossen Gesundheitscheck ok Bearbeitung dauert halt noch. Frage kann ich in der Zeit in der ich nicht Krvs. bin, meine Beihilfe vom Hospital einreichen und geltend machen oder muss ich Krankenversichert sein .Meine Frau ihre Rechnungen möchte ich auch einreichen sie ist dort schon Krankenversichert.Würde mich auch interessieren ob jemand weiß, wie das ist wenn ich dort Krvs bin mit 100% Abdeckung ob ich dann auch noch Beihilfeberechtigt bin.
Danke vorab für Euer Feedback Tobi

Hallo Tobi,

nicht direkt, da ich nicht auf den Philippinen lebe, sondern in Niedersachsen. Aber ich bin zu 100 % in der GKV krankenversichert und dennoch beihilfeberechtigt. Ich weiß aber nicht, wie das mit der Beihilfe ist, wenn man dauerhaft im Ausland lebt, das kannst du bei deiner Beihilfestelle sicherlich erfragen.

Gruß
Christa

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Diese Frage beantwortet Dir das Regierungspräsidium Kassel - Beihilfestelle.
Von der Idee der Kombination Beihilfe/private Krankenversicherung her sollte es möglich sein, da beides unabhängig voneinander läuft.

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Nach meinem Kenntnisstand, muss du deiner Beihilfestelle nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht. Hast du kein beihilfekonforme private Krankenversicherung mehr und bist in den Philippinen zu 100 % versichert, hast du keine Beihilfeansprüche mehr.

Vermutlich mit 100 % Absicherung! Dann bestehen keine Ansprüche zur Beihilfe. Ausnahme könnten sein, wenn Wahlleistungen im Krankenhaus in der Krankenversicherung in Philippinen ausgeschlossen sind.
Weitere Informationen bekommst du bei der für dich zuständigen Beihilfestelle von Hessen.

Das steht wo genau?

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In den Beihilferichtlinien des jeweiligen Bundeslandes bzw. des Bundes.
Eine Überversicherung über 100 % ist nicht mehr erlaubt.
Vor vielen Jahren bestand diese Möglichkeit noch, wurde aber geändert.

Dann sei doch bitte so nett und such mir das für Niedersachsen raus. Ich habe da nämlich ganz andere Informationen! So, rein aus der Praxis, belegt mit Beihilfebescheiden … Am Ende weiß die Beihilfestelle gar nicht, dass ich die Beihilfe zu Unrecht bekommen habe!

Ein Merkblatt für Rheinland-Pfalz findest du hier:
Merkblatt zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (lff-rlp.de)

Punkt 4.1 - (100 % Grenze)

Zu Niedersachsen findet man folgenden Text:

Begrenzung der Beihilfe (§ 80 Abs. 4 NBG und § 44 NBhVO)
Gemäß § 80 Abs. 4 NBG darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Bei einer Überversicherung wird die
Beihilfe entsprechend gekürzt.
Die zustehenden Leistungen müssen von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen werden. Bei der erstmaligen Antragstellung und bei Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses ist der Beihilfestelle der Krankenversicherungsschein mit Angabe des prozentualen Versicherungsumfangs vorzulegen. Gesetzlich versicherte Personen müssen die Erstattungen der Krankenkasse zu den einzelnen Kostenrechnungen nachweisen.
Bei der Begrenzung der Beihilfe bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-,
Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen unberücksichtigt, soweit diese Versicherungen nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI dienen.

Ich fragte nach

und du verlinkst mir ein

:woman_facepalming:
Keine weiteren Fragen, euer Ehren!

Und sinnentnehmendes Lesen ist auch aus einem anderen Grund nicht deine Stärke. Um mich auf deinen Link zu beziehen, dort steh, dass die Summe aus Beihilfe und Leistungen aus einer Krankenversicherung nicht höher sein als 100 %, das schließt aber nicht aus, dass die Beihilfe leistungspflichtig ist, wenn die Krankenversicherung nicht alle Kosten übernimmt. Ebenso, wenn man Leistungen in Anspruch nimmt, die die Krankenversicherung nicht trägt, die Beihilfe aber wohl.

OK, inzwischen hast du zu Niedersachsen zwar etwas geschrieben, aber da ist die gleiche Geschichte wie bei RLP!

Klar zahlen sie nicht so, dass man insgesamt mehr als 100 %, bekommt, aber davon war auch nicht die Rede!

Dann stelle deine Frage präziser, dass man auch erkennen kann, was du meinst.

Erstens war es nicht meine Frage, und zweitens hast du auf die eigentliche Frage gar nicht geantwortet:

Und auch die zweite Frage war sehr präzise:

Wie ich schon weiter oben schrieb, geht nicht grundsätzlich die Beihilfeberechtigung verloren, nur weil man eine Krankenversicherung mit 100 % Abdeckung hat. Also waren deine Beiträge hier flüssig bis überflüssig.

Wenn du z.B. das Merkblatt von Rheinland-Pfalz gelesen hättest, wüsstest du die Antwort.
Die Beihilfe verlangt einen Nachweis über die ergänzende Krankenversicherung / Krankenkasse. Wobei der Beihilfeberechtigte nachweisen muss, was gezahlt wird. Da er sich nicht auf die deutsche GKV berufen kann, dürfte er hier große Schwierigkeiten haben.
Bezüglich Beihilfe Rheinland-Pfalz mit GKV kann man Leistungen für Zahnersatz wahlweise bei der GKV bzw. Beihilfe geltend machen. (beides zusammen geht nicht).
Außerdem kann man Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt + 1/2-Bett-Zimmer über die Beihilfe abrechnen).
Nur wissen wir beide nicht, wie die Krankenleistungen in den Philippinen aussieht, also kann ich mich hier im Detail nicht dazu äußern.
Ob Beihilfe in Verbindung mit einer ausländischen Krankenkasse überhaupt möglich ist, weiß ich auch nicht.
Diese Fragen hätte der Fragesteller abklären sollen, bevor er seine PKV gekündigt hat.

Warum sollte ich? Ich bin in Niedersachsen, der Fragesteller bezog sich auf Hessen, und du hattest nur auf Punkt 4.1 (aus dem sowieso falschen Merkblatt) verwiesen. Du brauchst mich echt nicht zu beschäftigen!

Deswegen hättest du nach 3 Wochen auch nicht weiter herumeiern müssen. Heiße Luft für gar nichts. Dass er sich bei der Beihilfestelle erkundigen soll, hatten ihm sowohl ich als auch @Joerg_Zabel schon am 7. März gesagt.

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Es gibt zwar 17 Beihilfeverordnungen in D - in der Hinsicht sind jedoch alle gleich. Die Vorschriften für Niedersachsen wurden dir ja genannt. - Wenn Nds kein so schönes Merkblatt wir RLP rausgibt…

Korrektur: die Begrenzung auf 100 % der dem Grunde nach beihilfefähigen Beträge steht in § 80 NBG

Dass der andere mich nicht verstanden hat, ist klar, aber du jetzt auch? :woman_facepalming:

Nochmal:

Hallo Christa,
wenn du Fragen zur Beihilfe hast, stelle diese bitte in einem eigenen Thread.
Du kennst dich mit den Beihilferichtlinien, bzw. Beihilfeverordnungen nicht aus, also solltest du schon ein wenig höflicher sein, wenn du möchtest, dass man dir antwortet.
Gruß vom Pensionar

Der Anspruch auf Beihilfe geht nicht verloren.
Bedeutet aber nicht, dass für eine Leistung gezahlt wird, die durch eine private oder gesetzliche Kranken-versicherung/-kasse abgedeckt ist.

Hallo,
um die Sache noch weiter zu verwirren.
Es geht um das Land Hessen - das dürfte nicht strittig sein, und um die Frage, ob ein Beihilfeanspruch auch dann besteht, wenn die Krankenkasse schon 100% der Leistungen übernommen hat.
Ich kann aus meiner Praxis (GKV-Kasse) schreiben - ja, das ging früher so und wahrscheinlich geht es auch heute noch so.
Bei uns waren beihilfeberechtigte Menschen versichert, die immer nur über die Krankenversichertenkarte zum Arzt/Zahnarzt gingen. Die Leistungen wurden demnach zu 100% von der Krankenkasse getragen. Wir haben diesen Menschen auf Antrag die Leistungen incl. der Kosten bescheinigt und diese Bescheinigungen wurden dann der Beihilfestelle eingereicht. Die Beihilfe wurde von dort ausgezahlt und auf maximal 50 % der (freiwilligen) Krankenversicherungsbeiträge begrenzt.
Ob die Beihilfe auch dann zahlt, wenn keine Krankenversicherung, egal ob GKV oder PKV involviert ist, das kann ich nicht sagen.
gruss
Czauderna

Gerne. Aber es wäre schön, wenn Du mitteilen würdest, was Du seit Deiner Frage gemacht hast und mit welchem Ergebnis.