Private Krankenversicherung in Anwartschaft

Hallo forum,

Kann mir jemand helfen ob der folgenden Satz von einem PKK vertragsrechtlich korrekt ist

„Die Umstellung des Vertrages in eine Anwartschaftsversicherung ist vertragsrechtlich einer Beendigung gleichzusetzen.“

Damit kann die PKV einige zustehende Zahlungen zurückhalten.

Danke
G.

Hallo
bei einer Anwartschaft wird der Gesundheit eingefroren und/oder die Altersrückstellung erhalten - daraus ergibt sich das kein Anspruch mehr auf Leistungen im Krankheitsfall aus dem Vertrag - da logischer Weise dieser Vertrag ruht und im Ruhezustand ist er einer Beendigung gleichzusetzen.

Hoffe das hilft …

Mfg
E.R.-M.

Hallo,

nein - kann sie nicht.
Kosten für bereits erfolgte Behandlungen werden erstattet.

Kosten für zukünftige Behandlungen selbstverständlich nicht. Warum auch? Sie bezahlen ja auch nicht mehr den vollen Beitrag. Aber für die Erstattung zukünftiger Leistungen haben Sie ja dann anderweitigen Versicherungsschutz.

Hallo bodor

Kann mir jemand helfen ob der folgenden Satz von einem PKK

was ist ein PKK ? ich nehme an Sie meinen PKV Private Kranken Versicherung.

„Die Umstellung des Vertrages in eine
Anwartschaftsversicherung ist vertragsrechtlich einer
Beendigung gleichzusetzen.“

damit ist gemeint das Sie für den Zeitraum der Anwartschaft keine Leistungen erhalten

Damit kann die PKV einige zustehende Zahlungen zurückhalten.

wie oben gesagt haben Sie während der Anwartschaft keinen Leistungsanspruch also können auch keine Zahlungen zurückgehalten werden. Ebenso haben Sie für eine bestehende Anwartschaft auch keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Gruß
DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
04860 Torgau * Wittenberger Str.16
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Ja, das ist das Wesen einer Anwartschaft. Der Vertrag wird auf ruhend gestellt. Während der Zeit hat man keinen Anspruch auf Leistungen. Man erhält mit einer Anwartschaft (klein oder groß) das Recht ohne Gesundheitsprüfung wieder in den Vertrag einzutreten (beide Anwartschaften) bzw . auch versicherungstechnisches Alter einzufrieren + AR aufzubauen (grosse Anwartschaft)
Gruss
CRM

Hallo G.

wir brauchen da ein bißchen mehr für eine korrekte Antwort. Die Anwartschaft wird deswegen geregelt um sich einzelne Vertragsbausteine oder den ganzen Vertrag kederzeit wieder aufleben zu lassen. Für das günstigere Eintrittsalter, wenn einer kurzfristig Arbeitslosengeld 1 bezieht und wieder in die PKV zurück will. Oder er ist Berufsunfähig, dann kann er auch z.B. das Krankentagegeld auf Anwartschaft bis er wieder arbeitsfähig ist umstellen lassen. Es kommt natürlich auf die wirklichen Umstände an.

Der Satz an sich ist ja schon blödsinnig genug, außer es ist da was abgelaufen was uns nicht bekannt ist. Wir sind nicht neugierig, aber auch keine Hellseher.

MfG - Leo

Zustehende Zahlungen ist unklar.

Wärend des Anwartschaftstarifes hat man keinen Leistungsanspruch.

Hallo,

Hallo forum,

Kann mir jemand helfen ob der folgenden Satz von einem PKK

ich vermute, dass es sich hier um eine PKV handelt.

vertragsrechtlich korrekt ist

„Die Umstellung des Vertrages in eine
Anwartschaftsversicherung ist vertragsrechtlich einer
Beendigung gleichzusetzen.“

Nein - wie selbst geschrieben wurde, ist es eine Vertrags-Umstellung und keine Beendigung.

Eine Beendigung kommt nach einer Kündigung des Vertrages.

Damit kann die PKV einige zustehende Zahlungen zurückhalten.

Bitte um Info, um welche Zahlungen es sich hier handelt ?

Zahlungen aus einer Leistung werden immer an den VN ausgezahlt.

Evt. zuviel gezahlte Beiträge können mit den mtl. Beiträgen verrechnet werden. - kommt aber auf die verbleibende Höhe an.

Danke
G.

Gruß Merger

Danke für den Antwort. Es geht um Beitragrückerstattung von den Zeiten ich vollversichert war.
PKV sagt jetzt dass ich kein Anspruch an Rückerstattung für Jahr 2010 habe weil meine Versicherung in Anwartschaft umgestellt wurde.
Ich war ganze 2010 vollversichert um die Rückerstattung zu haben muss mann bis nächste September (2011) versichert sein, aber ich habe in Juli an Anwartschaft umgestellt.
Ist es rechlich Ok?

G.

Danke für den Antwort. Es geht um Beitragrückerstattung von den Zeiten ich vollversichert war.
PKV sagt jetzt dass ich kein Anspruch an Rückerstattung für Jahr 2010 habe weil meine Versicherung in Anwartschaft umgestellt wurde.
Ich war ganze 2010 vollversichert um die Rückerstattung zu haben muss mann bis nächste September (2011) versichert sein, aber ich habe in Juli an Anwartschaft umgestellt.
Ist es rechlich Ok?

Gruss
G

Hallo!

Hat man seine PKV auf eine Anwartschaftsversicherung umgestellt, ist der Vertrag rechtlich quasi wie beendet anzusehen, d.h. man ist tatsächlich nicht mehr so versichert, dass die Versicherung etwas bezahlen muss. Man befindet sich sozusagen „in Lauerstellung“, bis man die Anwartschaftsversicherung wieder in eine echte Versicherung umstellt, in dem man einen neuen Versicherungsantrag stellt. Die Stufe der Anwartschaftsversicherung ist maßgeblich dafür, ob man für die Vertragsumstellung lediglich keine neue Gesundheitsprüfung absolvieren muss oder ob nicht nur keine Gesundheitsprüfung durchzuführen ist, sondern man sich auch das seinerzeitige Eintrittsalter zusichern lassen hat.

Gruß

H.C. Sanders

Für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung kann man tatsächlich keine Leistungen beanspruchen. In der Zeit einer Anwartschaftsversicherung steht Ihnen keine Kostenserstattung zu. Die Aussage der PKV ist somit richtig!
Eine Anwartschaftsversicherung dient einzig dazu, dass Sie die Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Vollversicherung aktivieren können.

Hallo forum,

Kann mir jemand helfen ob der folgenden Satz von einem PKK
vertragsrechtlich korrekt ist

„Die Umstellung des Vertrages in eine
Anwartschaftsversicherung ist vertragsrechtlich einer
Beendigung gleichzusetzen.“

ja, der eigentliche Vertrag ist damit beendet.
die Anwartschaft sichert ja nur das Recht, den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben zu lassen.

Damit kann die PKV einige zustehende Zahlungen zurückhalten.

Das ist so nicht richtig. Entweder Zahlungen stehen einem zu, dann dürfen sie nicht zurückgehalten werden oder sie stehen einem nicht zu, dann müssen sie natürlich zurückgehalten werden.

Kosten, die nach Umstellung des Vertrages anfallen, z.B. Teilkosten einer gerade laufenden Behandlung sind dann natürlich nicht erstattungsfähig.

Danke
G.

Hoffe ich konnte helfen.
Gruß Dirk

ich versuche gerne, so gut wie möglich auf Deine Frage einzugehen. Die Antwort hängt aber davon ab, in welchem Zusammenhang sich genau die Fragestellung ergibt.

Vermute ich richtig, daß es um die Zahlung für entstandene Behandlungskosten geht? Oder geht es Dir vielleicht um die Beitragsrückerstattung für das Nicht-Entstehen von Kosten, bzw. keiner Einreichung?

Falls es also um Kosten geht: Im Falle einer Anwartschaft, also wenn die private Krankenversicherung ruht, besteht völlig korrekt kein Anspruch auf Leistungen. Das gilt jedoch erst ab der Zeit, wo die Anwartschaft besteht. Sagen wir mal, die Anwartschaft besteht ab 1.3.2012. Dann sind die Kosten für die Zeit bis 29.2.12 ganz normal zu übernehmen, auch wenn die Rechnungen bisher noch nicht eingereicht sind, oder sogar die Rechnung noch nicht existiert. Das wäre übrigens auch bei einer Kündigung einer PKV nicht anders. Behandlungen (oder Rezeptausfertigungen), die erst ab dem 1.3. neu aufkommen, werden nicht übernommen, sind dagegen nicht mehr von der PKV zu übernehmen. Dazu hast Du ja Deine jetzige, sicherlich gesetzliche Krankenversicherung, richtig?

Ich sehe daher nicht, wie die angegebene Regelung Dir schadet. Trifft das den Punkt?

Der Zweck einer Anwartschaft ist ja nicht, aktuelle Leistungen zu bezahlen. Der Vertrag ruht, und man sichert sich je nach Umfang der Regelung über eine kleine oder große Anwartschaft das Recht, den Vertrag später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder aktivieren zu können (wenn die Voraussetzung für die PKV wieder gegeben sind). Die alten Rechte werden ganz oder teilweise erhalten, wie die bisher gebildeten Alterungsrückstellungen, das alte Eintrittsalter etc.- Nur bei der großen Anwartschaft, wo weiterhin Altersrückstellungen neu eingezahlt werden (daher auch relativ teuer), behält man exakt das Eintrittsalter, in dem man ursprünglich beigetreten war.

Ich hoffe, eine Beratung oder doch nähere Überlegung zur Anwartschaft erfolgte - ob es überhaupt Sinn macht, ob große oder kleine Anwartschaft. Wenn es nicht wahrscheinlich ist, daß Du später wieder in die PKV kannst, würde ich gar keine Anwartschaft machen. Wenn nicht ganz wahrscheinlich, aber denkbar, und zeitlich einigermaßen absehbar, würde die kleine Anwartschaft sinnvoll sein.

Sollte es vielleicht doch um die Beitragsrückerstattung gehen, da kann der Versicherer seine eigenen Regeln festlegen. Wenn es so vereinbart ist, daß zum Zeitpunkt der Auszahlung die PKV aktiv sein muß, dann bringt einen die Anwartschaft in der Tat um die Beitragsrückerstattung aus dem vorigen Jahr. Dagegen läßt sich nichts tun.

Das ist zum jetzigen Kenntnisstand das, mit dem ich helfen kann. Sonst solltest Du bitte ein Bißchen genauer sagen, was die Situation ist, und womit Du genau ein Problem hast, bzw. eines siehst.

Ein Linktipp noch: Hier gibt es einiges mehr zum Thema Anwartschaft nachzulesen: http://www.pkv-netz.com/optionstarife-f.html

Hoffe, Dir damit geholfen zu haben :smile:.

Liebe Grüße von
Michael (PKV-Spezialist)
Home: www.pkv-netz

Ist es rechlich Ok?

keine Ahnung ich bin kein Anwalt.
In den Versicherungsbedingungen ist festgehalten welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten.
Gruß

Ich kenne dies so nicht, denn bei einer Anwartschaft läuft der Vertrag grundsätzlich weiter (leistet nur nichts) und kann innerhalb vereinbarten Zeiten und nach bestimmten Anlässen wiederbelebt werden.

Ggf. mal einen Juristen befragen?

Ich würde sagen „ja“, da du während der Anwartschaft keinen Leistungsanspruch hast.