Hallo,
der Verdienst aus einer ausländischen Arbeitnehmerbeschäftigung (!) wird wie ein Verdienst aus einer deutschen Arbeitnehmerbeschäftigung gewertet:
„Der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verwendete Begriff des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist im Übrigen gebietsneutral zu verstehen. Das bedeutet, dass ein Überschreiten der Jahresar-beitsentgeltgrenze tatbestandlich auch dann erfüllt werden kann, wenn die Beschäftigung, mit der das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erzielt wurde, im Ausland ausgeübt wurde. Für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungs-gründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Be-züge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen.“
Quelle: Seite 11: [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_96…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02 arbeitgeber steuerberater/03 publikationen/Gemeinsame Rundschreiben der SV/2007/rs ueberschreiten jahresarbeitsentgeltgrenze__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_ueberschreiten_jahresarbeitsentgeltgrenze_pdf)
In welchem Staat erfolgt(e) die Beschäftigung? Bestand zuletzt in Deutschland eine GKV oder PKV? Diese beiden Punkte haben Auswirkungen darauf, ob in Deutschland bei Rückkehr eine GKV möglich ist.
Gruß
RHW
Dies hat Auswirkungen auf die GKV-Vericherung