Private Kreditvergabe auf der Basis der BGB §§ 247

Hallo und guten Morgen,

wenn man einem Verwandten ein privates Darlehen geben möchte, kann man doch –um auf der sicheren Seite zu sein- zur Konditionsabsprache den gesetzlichen Basiszins nach § 247(1) nF BGB und für eventuelle Zahlungsverzüge den § 288 (1) S.2 nf nehmen, oder ?

Darf man dann beim § 247 einen Zinsaufschlag z.B. 2% auf den aktuellen Basiszins veranschlagen, so dass sich ein tatsächlich zu zahlender Zins von aktuell 2,12% ergibt ?

Wenn ja, darf man diese Vorgehensweise dann auch bei dem Verzugszins nach § 288 nehmen, so dass sich dort dann aktuell 7,12% ergäben ?

Für beide §§ die Fragen: wie hoch darf man mit diesen Aufschlägen gehen, ohne in die Gefahr zu laufen, dass später irgend ein Richter das gesamte Darlehen als „unsittlich“ zunichtemacht ? Gibt es hier irgendeine Vorschrift ?

Mit Dank im Voraus und einem freundlichen Gruß, Helmut

Sorry,
aber mit Kreditvergabe habe ich überhaupt nichts am Hut.

Viele Grüße,

MäcRüüd

Hi Helmut,

dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Da es sich um einen Privatkredit handelt, ist meines Erachtens BGB §§ 247 nicht verbindlich, somit frei vereinbar.
Das gleiche gilt für § 288, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz dürften m. E. unbedenklich sein.

rolio

Hallo!
Noch nie kam es vor, dass WWW mir eine falsche Anfrage stellte.
Es tut mir leid, mit Kreditvergabe kenne ich mich überhaupt nicht aus.
freundliche Grüße

Der Wanderer

Hallo Helmut,

dazu kann ich leider nichts beitragen

Darf man dann beim § 247 einen Zinsaufschlag z.B. 2% auf den
aktuellen Basiszins veranschlagen, so dass sich ein
tatsächlich zu zahlender Zins von aktuell 2,12% ergibt ?

Wenn ja, darf man diese Vorgehensweise dann auch bei dem
Verzugszins nach § 288 nehmen, so dass sich dort dann aktuell
7,12% ergäben ?

Für beide §§ die Fragen: wie hoch darf man mit diesen
Aufschlägen gehen, ohne in die Gefahr zu laufen, dass später
irgend ein Richter das gesamte Darlehen als „unsittlich“
zunichtemacht ? Gibt es hier irgendeine Vorschrift ?

Mit Dank im Voraus und einem freundlichen Gruß, Helmut

Hallo Helmut,

auf Deine Frage weiß ich leider keine Antwort.

Viele Grüße

Hallo Helmut,
Das tut mir leid, aber zu diesem Thema bin ich kein Experte.
Alles was mit SGB IX zu tun hat, kann ich weiterhelfen.
Hier leider nicht.
Sorry-

Hllo Helmut,
leider verfüge ich Rahmen der Kreditvergabe um keine besonderen Kenntnisse.

LG Malook

sorry … bin Betriebsrat und kein Rechtsanwalt :smile:

sorry … bin Betriebsrat und kein Rechtsanwalt :smile:

Hallo und guten Tag.
Besten Dank für diese Nachricht, aber besser wäre, wenn diese Aussage an „wer-weiss-was“ gerichtet würde !
Denn von da habe ich das Wissen, dass Sie ein Experte für eben solche Fragen sein.

Gruß Helmut