Hallo und guten Morgen,
wenn man einem Verwandten ein privates Darlehen geben möchte, kann man doch –um auf der sicheren Seite zu sein- zur Konditionsabsprache den gesetzlichen Basiszins nach § 247(1) nF BGB und für eventuelle Zahlungsverzüge den § 288 (1) S.2 nf nehmen, oder ?
Darf man dann beim § 247 einen Zinsaufschlag z.B. 2% auf den aktuellen Basiszins veranschlagen, so dass sich ein tatsächlich zu zahlender Zins von aktuell 2,12% ergibt ?
Wenn ja, darf man diese Vorgehensweise dann auch bei dem Verzugszins nach § 288 nehmen, so dass sich dort dann aktuell 7,12% ergäben ?
Für beide §§ die Fragen: wie hoch darf man mit diesen Aufschlägen gehen, ohne in die Gefahr zu laufen, dass später irgend ein Richter das gesamte Darlehen als „unsittlich“ zunichtemacht ? Gibt es hier irgendeine Vorschrift ?
Mit Dank im Voraus und einem freundlichen Gruß, Helmut