Private Rechnung - Steuer an Finanzamt

Ich bin eine Privatperson die als Angestellter arbeitet, also nicht selbstständig.
Ich habe zwischen zwei Firmen ein Geschäft vermittelt und erhalte nun von dem Lieferanten eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10.000,- €.
Wie ist hiermit steuerlich zu verfahren?
Soll ich dem Lieferanten eine Rechnung stellen oder soll der Lieferant mir eine Gutschrift erstellen?
Was passiert mit der Mehrwertsteuer?
Wieviel Prozent von den 10.000,- € muss in an das Finanzamt zahlen?
Ist evtl. eine Schenkung (z.B. Gold) auch eine Möglichkeit meine Provision zu erhalten?

Als Privatperson können Sie keine Rechnung schreiben. Das einfachste ist, der Lieferant, wie Sie schon geschrieben haben, macht einfach einen Provisionsübertrag z.B. in Form einer Gutschrift; er soll aber hierbei keine MwSt. ausweisen.
In deiner Einkommensteuer sollten Sie jedoch die Anlage „sonstige Einkünfte“ aufführen, sofern es sich um eine einmalige Sache gehandelt hat.
Im Grunde genommen sind solche Einkünfte dann auch nicht abzugsfähig.

Hallo,
diese Vermittlungsprovision stellt steuerpflichtige Einnahmen aus „selbständiger Arbeit“ (§18 ESTG) dar. Es muss keine Rechnung erstellt werden. Es ist ausreichend, wenn der Lieferant die Provision schriftlich bestätigt.
Umsatzsteuer entsteht erst, wenn eine Regelmäßigkeit vorliegt. Wollen Sie es noch mal machen? Dann schon. Wollen Sie es nicht noch mal machen, dann nicht.
Gruß

Hallo Frabias,
erstmal wunderbar, so eine Vermittlungsprovision zu bekommen. Wenn Du kein Büro/Geschäft angemeldet hast und das eine einmalige Sache ist, darf vor allem keine UST fließen und auch keine in der Überweisung/Gutschrift ausgewiesen sein. Ich nehme an, daß das ganze als Provision geführt wird. Für den Lieferanten ist dies eine Betriebsausgabe, für Dich stellen es Einnahmen dar, die nach Deinem individuellen Steuersatz besteuert werden. Einnahmen aus selbständiger Arbeit - gruß maluzo

Hallo,

ich muss hier leider eine Gegenfrage stellen, wie wurde die Summe ausbezahlt?

Bei einer Schenkung bezahlen sie ab einen Wert von 20.000,- € Steuer p.a Jahr.

Sie müssen bedenken, das der Lieferant, dieses Geld ebenfalls verbuchen muss(soll).

Hat er es als Vermittlungsgebühr oder,oder eingetragen?

Mfg

Angela06

Hallo,
Ich denke das eine Schenkung die beste Lösung wäre, da Sie Steuerfrei ist.Ansonsten müssen Sie Steuer dafür bezahlen.

Gruß monika61

Danke für Deine Antwort Monika. Ich selbst halte eine Schenkung auch für die beste Sache. Nur der Steuerberater des Lieferanten (der mir die 10.000,- € bezahlt) hat gesagt, dass eine Schenkung nicht möglich ist.

Hallo Frabias,

normalerweise sind Provisionsumsätze steuerpflichtig, in dem Fall fallen sie unter die „sonstigen Bezüge“. Dafür stellen Sie dem Unternehmen eine Rechnung. Die Mehrwertsteuer wäre nicht ausweisbar, da man bei dieser einmaligen Rechnung unter den § 19 mit der Kleinunternehmerregelung fallen würde, da man weniger als 17.500,00 € pro Jahr verdient hat (das sollte auch auf der Rechnung stehen).
Die Besteuerung wäre mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuer. Eine Schenkung macht wahrscheinlich das ausstellende Unternehmen nicht mit, die könnten das ja nicht als Betriebsausgabe ansetzen. Und eine Unterschlagung fiele in die Steuerhinterziehung.

Viele Grüße,
C.

Hallo,

dies ist eine Einnahme, welche sie versteuern müssen.

Wenn Sie keine weiteren Umsätze z.B. Vermietung oder ähnliches erzielen (insgesamt weniger als 17.500 €) müssen Sie keine USt ans Finanzamt zahlen (sog. Kleinunternehmer) allerdings darf in der Rechnung / Gutschrift keine USt ausgewiesen sein.

Bzgl. ESt würde ich anteilig Fahrtkosten, Bürokosten geltend machen

hallo frabias,

so richtig weiß ich zu Deinem Problem keine Antwort.

Ich gehe zuerst davon aus, daß Deine Geschäftsvermittlung in keiner Weise mit Deinem Arbeitsverhältnis in Konflick steht.

Die Frage ist nun zur Provision:

Zahlt der Lieferant einfach nur so als Anerkennung bar oder überweist er diesen Betrag.

Bei Barzahlung könnte man von einem Geschenk ( wenn auch besonders hoch ) ausgehen, was dann steuerfrei ist ( Achtung: Schenkungssteuer = wenn ja, bitte Information, damit ich mich schlau machen kann ).

Bei einer Schenkung ist es unerheblich, ob diese in Bar oder Sachwerten erfolgt.

Bei einer Versteuerung ist die Belastung bestimmt nicht unerheblich; die Einnahme wird auf Dein Gehaltseinkommen drauf gerechnet und erhöht die Spitzensteuerlast.

Bei einer steuerpflichtigen Provisionszahlung kannst Du natürlich alle Deine Kosten als Werbungskosten gegenrechnen.

Aber ich vermute, daß dies schwierig ist, da Du ja die Verbindung aufgrund Deiner Verbindungen hergestellt hast.

Oder gehe einfach zu einem Steuerberater und laß Dich beraten.

Da das Thema sehr persönlich ist, schreibe mir doch einfach direkt unter [email protected]

Ich denke weiter nach, mache mich schlau und kann Dir dann vielleicht weitere Informationen liefern.

Bis bald

Stefan Seidel

Ich hoffe, dass alle, die auf die Idee einer Schenkung gekommen sind, weder bei Steuerberater noch beim Finanzamt arbeiten.
Ein Geschenk erhält man immer ohne Gegenleistung! Hier liegt jedoch eindeutig eine Leistung des Fragestellers (nämlich Vermittlung eines Geschäfts) vor.

Die erste Frage, die sich stellt, ist, ob der Fragesteller Unternehmer ist. Denn, wer kein Unternehmer ist, der braucht auch keine Umsatzsteuer zu entrichten (naja, abgesehen von ein paar Ausnahmen).
Wenn das wirklich ein einmaliger Vorgang gewesen ist, ist die Unternehmerschaft schon durchaus strittig. Sollte das Finanzamt zu der Feststellung gelangen, dass die Unternehmereigenschaft vorliegt (das würde sicherheitshalber gleich klären), kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Umsatztsteuer würde also so oder so nicht anfallen. Wichtig ist, dass die USt in der Rechnung auf keinen Fall ausgewiesen werden darf, sonst muss man sie trozdem zahlen.

Wo man die Provision auf jeden Fall angeben muss, ist die Einkommensteuererklärung. Dort gibt es irgenwo (sorry, bin da schon ein wenig raus) sowas wie Provisionen und private Veräußerunngsgeschäfte. Hierfür gibt es sogar ein Freibetrag von ein paar hundert Euro, so dass z.B. die Freundschaftswerbung von Zeitschriften, Sky und sonstiger Kleinkram nicht versteuert werden muss. Es handelt sich im übrigen um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG sind es keinen Fall, weil „Vermittler“ keine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist und auch im sogenanten „Katalog“ des Paragrafs nicht aufgeführt wird.
Es könnten höchstens noch Einkünte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG sein, aber da dieses Geschäft nur einmal statt fand, fehlt es für einen Gewerbebetrieb an der Nachhaltigkeit.

Zum Abschluss bleibt mir nur zu erwähnen, dass ich nicht die Einzelheiten des Fall kenne und die rechtliche Beurteilung daher ganz anders sein könnte (z. B. wenn der Fragesteller bei einem der beiteligen Betrieben angestellt ist).

Ich hoffe, dass alle, die auf die Idee einer Schenkung gekommen sind, weder bei Steuerberater noch beim Finanzamt arbeiten.
Ein Geschenk erhält man immer ohne Gegenleistung! Hier liegt jedoch eindeutig eine Leistung des Fragestellers (nämlich Vermittlung eines Geschäfts) vor.
Die erste Frage, die sich stellt, ist, ob der Fragesteller Unternehmer ist. Denn, wer kein Unternehmer ist, der braucht auch keine Umsatzsteuer zu entrichten (naja, abgesehen von ein paar Ausnahmen).
Wenn das wirklich ein einmaliger Vorgang gewesen ist, ist die Unternehmerschaft schon durchaus strittig. Sollte das Finanzamt zu der Feststellung gelangen, dass die Unternehmereigenschaft vorliegt (das würde sicherheitshalber gleich klären), kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Umsatztsteuer würde also so oder so nicht anfallen. Wichtig ist, dass die USt in der Rechnung auf keinen Fall ausgewiesen werden darf, sonst muss man sie trozdem zahlen.

Wo man die Provision auf jeden Fall angeben muss, ist die Einkommensteuererklärung. Dort gibt es irgenwo (sorry, bin da schon ein wenig raus) sowas wie Provisionen und private Veräußerunngsgeschäfte. Hierfür gibt es sogar ein Freibetrag von ein paar hundert Euro, so dass z.B. die Freundschaftswerbung von Zeitschriften, Sky und sonstiger Kleinkram nicht versteuert werden muss. Es handelt sich im übrigen um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG sind es keinen Fall, weil „Vermittler“ keine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist und auch im sogenanten „Katalog“ des Paragrafs aufgeführt wird.
Es könnten höchstens noch Einkünte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG sein, aber da dieses Geschäft nur einmal statt fand, fehlt es für einen Gewerbebetrieb an der Nachhaltigkeit.

Zum Abschluss bleibt mir nur zu erwähnen, dass ich nicht die Einzelheiten des Fall kenne und die rechtliche Beurteilung daher ganz anders sein könnte (z. B. wenn der Fragesteller bei einem der beiteligen Betrieben angestellt ist).

Hallo, meiner Meinung nach ist es unerheblich, ob Provision oder Gehalt!
In der Steuererklärung geht man vom gesamten Einkommen aus und erhebt den Steuersatz, der dann mit den Vorauszahlungen (monatl. Steuerabzug) verrechnet wird!
In deinem Fall führt das mit Sicherheit zur Nachzahlung!
LG Usle444

Hallo
Bitte frage einen anderen User vieleicht weiß der mehr darüber
Sorry
LG Mausi123

Ich habe eine Frage wie ist es wenn ich eine Nachber das Fahrrad Reparire wo ich auch die Teil Besorge die muss er mir ja bezahlen dann wider muss ich da den wider steuer abgeben auch wenn ich da etwas für die Arbets zeit bekomme bin noch in der Ausbildung daher weis ich nicht ob ich überhaupt mal neben her so um die 80€ arbeitszeit einehmen darf