Hallo,
folgende Annahme in Stichpunkten:
Sozialstreitigkeit, Widerspruchsverfahren wird von Anwalt durchgeführt, außergerichtliche Kosten übernimmt der Mandant.
Widerspruch wird abgelehnt, Anwalt holt Deckungszusage für Klage, die er auch erhält. Anwalt reicht Klage ein und schickt seinen Mandanten die Klagekosten, worin der Eigenanteil berechnet ist, den der Mandant zu leisten hat und auch bezahlt. Anwalt reicht aber nicht die Klagekosten bei der Rechtschutz ein, Mandant weiß noch nichts davon.
Klage selbst wird abgelehnt mit Begründung, es wäre ein neuer Fall entstanden. Mandant hätte alles zu wiederholen, erneut Widerspruch usw.
Anwalt will sich fügen und erklärt seinen Mandanten, das er für erneuten Widerspruch keine nochmaligen Kosten verlangt. Aber im erneuten Klagefall müsse er erneut einen Eigenanteil berechnen.
Mandant ist einverstanden, denken kommt leider erst später.
Mandant fragt sich nun, da er weder Anwalt noch Versicherung erreichen kann, wie sich das Ganze nun kostenmäßig verhält.
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Muss Rechtschutz die erste Klage nicht erstmal bezahlen, auch wenn sie abgelehnt wurde. ? Sollte sich Versicherungsnehmer (Mandant) selbst darum kümmern, das die Rechnung der ersten Klage eingereicht wird. Wieso Anwalt die nicht eingereicht hat, leuchtet noch nicht ganz ein.
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Muss Rechtschutz zweite Klage in selber Sache auch bezahlen oder gibt es nur Zusage für eine Klage. ?
Vielen Dank
Moni