Ein Restaurant in der Nähe eines beliebten Ausflugziels hat einen Privatparkplatz „Nur für Gäste“.
An einem dort abgstellten PKW befand sich eine Parkkralle und ein laminiertes Schild „Achtung, Reifenkralle!“ (groß).
Darunter kleiner: „Sie parken widerrechtlich auf unserem Gästeparkplatz. Melden Sie sich im Restaurant.“
(Widergabe sinngemäß)
Dazu mal ne doofe Frage:
Ist das nicht rechtlich höchst fragwürdig?
Wenn ich einen Falschparker auf meinem Grund habe, dann will ich doch, dass der Parplatz schnell wieder frei wird. Durch die Reifenkralle kann ich das kaum durchsetzen - eher das Gegenteil wird der Erfolg sein. Zudem ist das Restaurant nicht 24/7 offen.
Es ist also denkbar, dass dort jemand nun außerhalb der Öffnungszeiten zum Fahrzeug kommt und nicht wegfahren kann.
(Kleiner Zusatz: An diesem Tag war die eigentliche Zufahrt zum Parkpkatz wegen Bauarbeiten gesperrt, die Zufahrt erfolgte durch die Ausfahrt. An dieser war das „Einfahr verboten“ Schild durch einen Müllsack verdeckt. Das Hinweisschild „Privatparkplatz! Nur für Gäste!“ ist nur an der regulären Einfahrt angebracht. Der Charakter des Parkplatzes als Privatgelände ist auch nicht offensichtlich. Keine 100m entfernt gibt es einen öffentlichen Parkplatz, der sich optisch (Lage, Ausgestaltung,…) nicht vom Privatkparkplatz unterscheidet…)
also wenn ich einen solchen Parkplatz hätte, mal angenommen, dann könnte ich mir vorstellen, soetwas an mein eigenes Auto zu machen (weiss ja keiner dass es meins ist), um so die anderen Leute vom Falschparken abzuhalten
Wenn dem aber nicht so wäre würde ich das auch als sehr fragwürdig empfinden.
Dazu mal ne doofe Frage:
Ist das nicht rechtlich höchst fragwürdig?
Wenn ich einen Falschparker auf meinem Grund habe, dann will
ich doch, dass der Parplatz schnell wieder frei wird. Durch
die Reifenkralle kann ich das kaum durchsetzen - eher das
Gegenteil wird der Erfolg sein. Zudem ist das Restaurant nicht
24/7 offen.
Es ist also denkbar, dass dort jemand nun außerhalb der
Öffnungszeiten zum Fahrzeug kommt und nicht wegfahren kann.
dazu eine kleine Geschichte die sich tatsächlich zugetragen hat:
Person R parkte mit seinem Fahrzeug auf einem Privatgrundstück (Behörde) hinter einem Holztor.
Abends um 18:00 Uhr wurde dieses Tor verschlossen.
Person R erschien am nächsten Morgen - sehr bescheiden - holte sein Auto ab und ward nicht mehr gesehen.
Der Clou an dieser Geschichte - Person R war Richter am Landgericht.
Ich finde das überhaupt nicht fragwürdig, sondern eindeutig
Nötigung - und somit eine Straftat.
Spannend - die Begründung würde ich gerne erfahren. Darüber, dass eine „Nötigung zur Handlung“ vorliegt (nämlich dem Aufsuchen des Restaurants), sind wir uns einig. Allerdings ist dies nur strafbar, wenn die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ (schon das wäre diskutabel) auch „als verwerflich anzusehen ist“. Das sehe ich hier nun aber nicht.
Ich hab nun einiges dazu gelesen, Fazit der Kommentare und Urteile scheint zu sein:
Selbsthilfe ist erlaubt. Natürlich.
Wie sagt das BGB so schön: „Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.“
Nur stellt das Anbringen einer Kralle keine Abwehr dar, sondern das Problem wird zementiert.
Nötigung?
Tja, Gewalt dürfte das Anbringen der Kralle schon sein.
(Denke ich. Der Jurist definiert ja Gewalt anders als normale Menschen, oder?)
Aber ist es verwerflich? Wenn die Kralle nicht zur Abwehr der Besitzstörung dient (wozu sie ja vollkommen untauglich ist, da sie das Gegenteil erreicht), dann dient sie wohl eher dazu, den Falschparker z.B. zu einer Geldzahlung zu zwingen.
Wie das in von mir geschilderten Fall gehandhabt wird, weiß ich nicht, da ich nicht betroffen war.
Wäre ich der Restaurantbesitzer, dann würde ich den Parkplatz z.B. als gebührenpflichtig kennzeichnen mit dem Zusatz „Restaurantbesucher frei“.
Die Gebühren würde ich z.B. auf 25€ / Tag festsetzen, zu zahlen im Restaurant. Parkkarten würden dort ausgegeben.
Einen Falschparker würde ich dann über einen Anwalt ermitteln lassen und ihm die Rechnung samt Ermittlungskosten schicken.
Aber als festgekrallter Parkplatznutzer fühlte ich mich wirklich erpresst - strafrechtlich einschätzen kann ich das aber nicht richtig.
Einen Falschparker würde ich dann über einen Anwalt ermitteln
lassen und ihm die Rechnung samt Ermittlungskosten schicken.
Hi,
aber ob das dem Zulauf zum Lokal was bringt? Christian Wulf hat ja auch als fertiger Jurist erst gelernt, dass die rein juristische Vorgehensweise nicht unbedingt weiter hilft.
Nein, das ist nicht erlaubt. Das ist Selbstjustiz.
Zwar gilt das Gesetz der Notwehr, die Mittel der Notwehr müssen aber stets dem eventuellen Schaden angemessen sein.
Durch das Anlegen der Parkkralle beweist der Grundstücksinhaber aber im Umkehrschluss, dass ihm gar kein Schaden entstanden ist, bzw, dass er diesen absichtlich noch vergrößert hat.
Abschleppen lassen wäre eventuell erlaubt, aber auch nur dann, wenn eine wirkliche Parkplatznot und dadurch ein Schaden entsteht.
Ansonsten hat halt jedes Kfz ein amtliches Kennzeichen, so dass man immer den gesetzlichen Weg gehen kann.
Ganz einfach: nicht auf privaten Plätzen parken, auf welchen man nichts zu suchen hat.
Ansonsten könnte man eine Besitzstörung begehen.
Auf eine solche mit einer Parkkralle zu reagieren, dürfte jedoch auch problematisch werden.
Lieber ein Schild aufstellen mit dem Hinweis auf eine Parkgebühr von 50 Eur pro Tag für Nicht-Gäste. Dann kann man im Falle der Nicht-Zahlung wohl abschleppen lassen und berechnen.
Abschleppen lassen wäre eventuell erlaubt, aber auch nur dann,
wenn eine wirkliche Parkplatznot und dadurch ein Schaden
entsteht.
Nein, das stimmt nicht. In unzähligen Urteilen ist geklärt:
Gegen eine Besitzstörung darf sich der Besitzer auch dann mittels Abschleppens wehren, wenn andere Parkplätze frei sind.
Nein, das stimmt nicht. In unzähligen Urteilen ist geklärt:
Gegen eine Besitzstörung darf sich der Besitzer auch dann
mittels Abschleppens wehren, wenn andere Parkplätze frei sind.
Ich hab nun einiges dazu gelesen, Fazit der Kommentare und
Urteile scheint zu sein:
Selbsthilfe ist erlaubt. Natürlich.
Wie sagt das BGB so schön: „Der Besitzer darf sich verbotener
Eigenmacht mit Gewalt erwehren.“
Nur stellt das Anbringen einer Kralle keine Abwehr dar,
sondern das Problem wird zementiert.
Also ist die Parkkralle selbst wohl auch nicht erlaubt, da sie nicht zielführend sein kann?
Dürfte sich wohl der Falschparker selbst nun wehren, indem er die angebrachte Kralle einfach entfernt? Man nehme an, er hat Werkzeug im Fahrzeug und weiß, wie man ein einfaches Schloß knackt. Das Schloß wäre dann aber zerstört.
Dürfte der Fahrer des verbotenerweise auf privatem Grund parkenden Fahrzeugs das?