Hi Ransi,
danke für die Info, hört sich ja nicht gut an.
Hab im Internet aber folgendes gefunden, verstehe es nur nicht so richtig (vor allem Punkt 3):
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Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.
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Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.
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Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. „Fun-Games“), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f
FGO § 99 Abs. 2
Urteil vom 29. Mai 2008 V R 7/06, Bundesfinanzhof
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 7. Dezember 2005 5 K 182/04 (EFG 2006, 447)
http://www.duv-verband.de/index.php?option=com_conte…
Was meint man mit FUN-Games?
Danke
crover23