Private Umzugskosten in erste eigene Wohnung

Mein Sohn wohnte bisher mit seiner Frau und Kleinkind im Haushalt der Eltern (Haus). Jetzt ziehen sie in ihre erste eigene Wohnung, wo das Kind ein Kinderzimmer hat. Können hierbei Kosten des Umzugs steuerlich geltend gemacht werden?

Ja, über den „Umweg“ der haushaltsnahen Dienstleistungen.
Man kann 20% der Kosten, max. aber höchstens 4.000 € ansetzen.
Aber, das gilt für reine Lohnkosten, was bei Umzugsfirmen aber der Hauptteil der Leistung (Stundenaufwand der Träger) sein wird.
Keine Materialkosten.
Also, wenn Wohnung noch renoviert werden muss, dann Stundenlohn des Malers, aber keine Kosten für Farbe und Tapeten etwa.
Rechnung muss entsprechend aufgegliedert sein, nach Lohn und Materialkosten.

Das gilt für den rein privat motivierten Umzug, wie hier offensichtlich.

Ein berufsbedingter Umzug (neue Arbeitsstelle weit weg oder wegen kürzerem Fahrtweg etwa) hat andere (mehr)Möglichkeiten.

MfG
duck313

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Wobei das in der Praxis meistens daran scheitert, dass die Umzugsspeditionen sich bar bezahlen lassen und damit die Steuerermäßigung nicht gewährt wird.

Danke für die Infos, aber eine Spedition kommt nicht in Frage, weil der Umzug privat durch Freunde organisiert wird und beruflich veranlasst ist er auch nicht.

Noch praktischer gesprochen ist es aber so, daß das Finanzamt nicht nach Rechnung und Beleg fragen wird, sofern sich die Ausgaben für die Schlepperbande im üblichen Rahmen bewegen.

Klickmich

Man kann das über den Begriff der angemessenen Wohnung versuchen, d.h. es kann auch schon ein beruflich motivierter Umzug vorliegen, wenn sich die Fahrtzeit zur Arbeit zwar nicht verkürzt, wohl aber man nach dem Umzug (im Gegensatz zu vorher) eine den Lebens- und Arbeitsumständen entsprechende Wohnung bewohnt, in der man bspw. auch Kollegen empfangen kann, während die vorherige Wohnung nur eine provisorische war, die man bewohnte, weil man zunächst keine angemessene Wohnung finden konnte (als Beispiel: Student wohnt in einer 1,5 Zimmer-Wohnung mit 40m², tritt nun seinen ersten Arbeitsplatz an und zieht in der Folge in eine 3-Zimmer-Wohnung mit 65 m². Hier kann man darüber argumentieren, daß es sich um einen beruflich bedingten Umzug handelt, weil man von der provisorischen (Studentenbutze) in die endgültige, nun den Lebens- und Arbeitsumständen angemessene Wohnung umzieht.). Man müßte sich die Gesamtumstände genauer anschauen (z.B. wann der letzte Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat), ob man so argumentieren kann, aber zumindest die Sache mit dem Provisorium scheint mir durchaus gegeben zu sein.

Sofern man das argumentativ hinbekommt, kann man die Umzugspauschale bzw. die nachgewiesenen Einzelkosten (ersteres scheint hier günstiger zu sein) als Werbungskosten geltend machen.

Gruß
C.

Das ist schon richtig, aber Zahlung mit ec-Karte/Kreditkarte wäre auch eine steuerrechtlich einwandfreie Zahlungsform.

Danke für den Hinweis. Das mit der Unzumutbarkeit ist zumindest einen Versuch wert. Wir werden alle Belege aufheben und dann sehen, ob es was bringt.
Viele Grüße
H.

Die Umzugskostenpauschale für die sonstigen Umzugskosten angesetzt werden, zusätzlich zu den nachgewiesenen Einzelkosten .

Ich wollte es nicht so kompliziert machen, aber ja: bei den sonstigen Umzugskosten geht entweder Pauschale oder Einzelkostennachweis. Hinzu kommen die Aufwendungen für den Makler, Mietentschädigung, Beförderungsauslagen… Halt vieles, was in diesem Fall keine Rolle spielt.