Private Unfallversicherung zahlt nach Schaden an ?

Nach einem Schadensfall hat die private Unfallversicherung die Leistung angekündigt. Allerdings an den Versicherungsnehmer im Todesfall. Die versicherte Person hat den Unfall überlebt und befindet sich in Trennung zum Versicherungsnehmer. Die Versicherung vertritt nun die Auffassung, der Versicherungsnehmer (im Todesfall) ist Leistungsempfänger - und schafft damit neue Probleme.
Gibt es Urteile, nach denen die VERSICHERTE Person die Leistung erhält?

Wäre dankbar für Nennung solcher Urteile

vG
Nils

Hallo Nils,

es muss im Vertrag geregelt sein, wer Leistungen erhalten soll. Und wenn - wie üblich - die vers. Person (vP) die Leistungen erhalten soll, nur in deren Todesfall eine andere Person - dann hat der Versicherer an die vP zu zahlen. Tut er das nicht, würde ich ihn mal fragen, ob er immer rechtswidrig handelt und ggf. einen Anwalt beauftragen.

Ich habe es in über 21 Jahren Praxis noch nicht erlebt, dass ein Versicherer an jemanden auszahlen möchte, der lt. Vertrag zweifelsfrei nicht bezugsberechtigt ist.

Einzige Ausnahme im geschilderten Fall: wenn in diesem Vertrag (den ich ja nicht kenne) explizit oder de facto vereinbart ist, dass immer der VN und nicht die vP das Geld bekommt, dann ist die Auskunft des Versicherers richtig.

Wenn künftig mal eine (Unfall-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo

die Rechtslage ist klar und eindeutig:

Eine Versicherung leistet an den, der im Vertrag als Begünstigter dokumentiert ist.

Kürzlich hat eine Ehefrau geklagt, weil Ihr verstorbener Mann vergessen hat, in der Lebensversicherung die ehemalige Partnerin ( also Vorgängerin ) als Begünstigte rauszunehmen . Pech für die neue Ehefrau. Das Geld bekam die Ex !

Damit gebe ich keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern will nur allgemein das Problem verdeutlichen.

gruß

johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Nachtrag:

einige Beipiele:

Sohn bekommt Lebensversicherung ausbezahlt – trotz Bezugsrechtsänderung nach Scheidung

Stirbt der Inhaber einer Lebensversicherung, beginnt manchmal ein kurioses Wettrennen. Hat er nämlich während der Vertragslaufzeit die Bezugsberechtigung geändert (zum Beispiel wegen einer Scheidung), so können eventuell mehrere Personen die Auszahlung beanspruchen. Kritisch kann es vor allem dann werden, wenn der neue Bezugsberechtigte gar nichts wusste von seinem Glück.

Wer also erst in den Erbunterlagen Policen von Lebensversicherungen mit seinem Namen entdeckt, sollte schnell bei der Versicherung vorstellig werden. Existierte vorher ein erbberechtigter Begünstigter, kann der sich zwischenzeitlich bereits die Summe auszahlen lassen. Erben können eine aktuell bestehende Bezugsberechtigung widerrufen, sofern diese dem Berechtigten gar nicht bekannt ist. Der Grund ist einfach: Das Bezugsrecht gilt juristisch als Schenkungsabsicht. Und die kann eben widerrufen werden. Ist die Schenkung aber vollzogen – spätestens, wenn das Geld an den Begünstigten ausgezahlt ist – geht nichts mehr. Ein solches Szenario kommt öfters in Zusammenhang mit Scheidungen vor.

Typischer Fall: Änderung der Lebensversicherung nach Scheidung

So hatte der Bundesgerichtshof einen recht häufigen Fall zu bewerten. Nach der Scheidung hatte ein Mann seine Lebensversicherung umschreiben lassen: Statt seines Sohnes sollte die neue Lebensgefährtin bezugsberechtigt sein. Nach dem Tod des Mannes entdeckte die Lebensgefährtin die Unterlagen, von denen sie nichts wusste. Sie schickte Vertrag und Sterbeurkunde an die Versicherung. Zwischenzeitlich hatten Sohn und Witwe aber bereits die Bezugsberechtigung der Frau widerrufen und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Die Lebensgefährtin ging leer aus. Auch das Gericht konnte ihr nicht helfen: Ist die „Schenkung“ durch Auszahlung vollzogen, ist nichts mehr zu machen.

Tipps zur Vorbeugung

Knackpunkt war, dass die neue Lebensgefährtin über ihre Bezugsberechtigung nichts wusste. Nach seiner Scheidung hatte ihr der Mann die Vertragsänderung nicht mitgeteilt. Experten empfehlen Inhabern von Lebensversicherungen, Änderungen beim Bezug sofort dem neuen Berechtigten mitzuteilen. Sonst kann es sein, dass etwa nach einer Scheidung der ungeliebte Partner die Versicherungssumme erhält.

Um späterem Streit vorzubeugen, sind auch bestimmte notariell beglaubigte Änderungen wirksam. So kann der Kunde die Versicherung einfach als Vermächtnis deklarieren. Oder aber er spricht ein formelles Schenkungsversprechen aus. Alternativ kann der Versicherte aber auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht erklären. Das kann dann allerdings nur noch geändert werden, wenn der Empfangsberechtigte damit einverstanden ist. Nach einer Scheidung dürfte das eher selten der Fall sein.

gruß

www.tuerk-versicherungen.de

Nachtrag 2

Die Lebensversicherung muss das Bezugsrecht des Leistungsempfängers nur in Ausnahmefällen prüfen

Das Bezugsrecht bei einer Lebensversicherung gestattet es dem Versicherer, vereinbarte Leistungen im Versicherungsfall sofort auszuzahlen. Der betreffende Versicherer ist normalerweise nicht verpflichtet, die Legitimation eines Bezugsberechtigten bei Leistungsgewährung zu prüfen. Das machte jetzt das Landgericht Dortmund einem klagenden Sohn klar.

Ob wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen war, konnte vor Gericht nicht geklärt werden. Der Sohn einer Verstorbenen behauptete, seine Schwester habe eigenhändig kurz vor dem Tod der Mutter das Bezugsrecht geändert. So habe seine Schwester zu Unrecht Zahlungen aus der Lebensversicherung erhalten. Tatsächlich war er ursprünglich der Bezugsberechtigte. Ob aber die Schwester selbst oder doch die Mutter das Bezugsrecht geändert hat, blieb offen. Auf jeden Fall sprachen die Richter die beklagte Versicherung frei.

Sohn verklagt die Lebensversicherung auf Zahlungen an ihn statt an die bezugsberechtigte Schwester

Der Sohn hatte nämlich von der Versicherung verlangt, sie solle ihn auszahlen, da er der Bezugsberechtigte sei. Das Landgericht machte in seinem Urteil (Az.: 2 O 469/08) kurzen Prozess mit dem Kläger. Nach Meinung des Gerichts gab es für den Versicherer keinen Grund zu der Annahme, die Tochter sei nicht bezugsberechtigt. Sie konnte außer dem Erbschein auch die Lebensversicherung vorlegen, die das Bezugsrecht für sie enthielt. Das genügt, entschieden die Richter. Die Versicherung habe keinen Grund zu Zweifeln gehabt. Änderungen des Bezugsrechts seien im Alter nichts Ungewöhnliches. Und eine abweichende Unterschrift sei auch nichts Besonderes, wenn Jahrzehnte zwischen Vertragsabschluss und der Änderung des Bezugsrechts liegen.

Die Lebensversicherung hat alles richtig gemacht: Tochter mit Bezugsrecht durfte Leistungen erhalten

Auch das Hauptargument des Sohnes entkräfteten die Richter. Nach Angaben des klagenden Sohnes war die Mutter bereits 91 Jahre, bei schlechter Gesundheit und fast blind. Sie könne also die Änderung beim Bezugsrecht der Lebensversicherung nicht eigenhändig gemacht haben. Allerdings: Dem Versicherer waren keine Hinweise auf Krankheit bekannt. Er konnte also von normaler Geschäftsfähigkeit der Mutter ausgehen. Und da die Tochter Inhaberin des Versicherungsscheines war, konnte die Versicherung sie gemäß den Vertragsbedingungen ohne weitere Prüfung auszahlen. Bleibt festzuhalten: Egal ob der Sohn nun Recht hat oder nicht, das Versicherungsunternehmen war in diesem Falle sicher der falsche Beklagte.(14.7.2010, thu)

gruß

www.tuerk-versicherungen.de

Hallo Nils,

hier muss ich Dich leider enttäuschen.

Die Unfallversicherung leistet grundsätzlich immer an den Versicherungsnehmer. Dieser Regelung hat die versicherte Person mit der Unterschrift zugestimmt. Meiner Meinung nach führt da kein Weg dran vorbei. Es sei den, dass ein besonderes Bezugsrecht vereinbart wurde. Dies wird aber äußerst selten gemacht und würde mich sehr wundern.

Falls Du doch noch andere Antworten bekommst wäre ich Dir dankbar, wenn Du mich informieren würdest.

Wenn ich Dir helfen konnte würde ich mich über ein Sternchen freuen.

Frank

Nur der Vertragsinhaber kann die Leistung bekommen

guten tag,
nur wenn im versicherungsschein oder in einer späteren erklärung der versicherungsnehmer den leistungsanspruch auf die versicherte person zugestimmt hat.
am einfachsten ist es, wenn der versicherungsnehmer die ansprüche aus der unfallversicherung an die versicherte person abtritt.
wer hat die beitraege fuer den versicherungsschutz bezahlt? vn (versicherungsnehmer) oder vp (versicherte person)?
urteile zu dieser fragestellung habe ich nicht.
viele gruesse