Hallo,
wie sieht es denn aus, wenn es sich z.B. um ein
Speditionsgelände handelt, wo an der Geländezufahrt eine
Schranke ist, die vom Pförtner nach Kontrolle geöffnet und
geschlossen wird?
oha… ich merke, dass ich meine obigen Ausführungen noch weiter hätte fassen müssen.
Deine Frage ist nicht leicht zu beantworten. Ob es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt oder nicht, ist erst nach genauer Einzelfallprüfung möglich. Es kommt darauf an, welche Kriterien der Pförtner bei der Kontrolle anwendet, also wen er reinlässt.
Es hilft aber immer wieder, sich mal bei der Rechtsprechung umzusehen, so wie jetzt.
Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 04.03.2004, Az.: 4 StR 377/03 damit befasst.
Leitsatz des Urteils:
„Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr i. S. v. § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist“
Im Urteil heisst u.A.:
"Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände“, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlass-kontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (vgl. Hünnekens/Schulte, Öffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände BB 1997, 533 [534 f., 537 f.). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 – Parkplatz einer Fabrik), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 – städtischer Großmarkt) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 – Produktionsstätte für Baustoffe) Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er „deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist“ (vgl. BGHSt 16, 7 [11]).
Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d. h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum i. S. d. § 315 b StGB. "
(Quelle: Juris)
Das Urteil bezog sich auf ein Strafverfahren nach § 315 b StGB, der Urteilstenor ist aber auch auf andere Fälle anwendbar. Einfacher wird es aber durch das Urteil kaum, denn es kann sehr komplex sein, festzustellen, ob es nun öffentlicher oder privater Verkehrsraum ist.
Gruss
Iru