Private Verkehrsordnung

Hallo,
als ich heute über den ausgedehnten Parkplatz eines Einkaufszentrums fuhr und dabei einem Schild mit der Aufschrift "Hier gilt die StVO begegnete wurde es mir plötzlich fragwürdig warum ein solches Schild überhaupt aufgesetell werden muss oder ob es nicht eigentlich überflüssig ist.
Gilt die Straßenverkehrsordnung nicht auf privaten Straßen oder Verkehrsflächen (wie Parkplätzen oder Wirtschaftshöfen)?
Was wäre dann auf privatem Grund, wenn es z. B. zu einem Unfall kommt wenn dort die StVO nicht ausdrücklich in Kraft gesetzt ist. Nach welchen Kriterien würde dann die Schuldfrage geklärt.
Könnte man auch ein Schild aufstellen auf dem etwa der britische Highway Code für Verbindlich erklärt würde?

Dabei fiel mir dann ein, dass ja z. B. auch manche Bauern auf ihrem Land mit allen möglichen nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugen rumgurken und ihre Kinder lange bevor sie einen Führerschein machen oder es auch Gelände zum Panzer- oder Baggerfahren gibt.
Welche Vorschriften gelten denn beim Fahren abseits von Wegen (privat oder öffentlich)?

Ich hoffe jemand mag meine Gedankenspielereien nachvollziehen.
Gruß
Werner

Du hast Recht; entweder gilt ein Gesetz oder es gilt nicht. Diese Schilder sind also nutzlos.

Die Straßenverkehsvorschriften (StVO, StVZO, StVG etc.) gelten auf öffentlichen Straßen als auch auf Privatstraßen, die öffentlich zugänglich sind oder für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sind.

Der Warnowtunnel wird zB privatwirtschaftlich betrieben, ist aber trotzdem eine Kraftfahrtstraße und gehört zum öffentlichen Straßenverkehr.

Der Parkplatz vorm Supermarkt gehört dem Supermarkt, ist aber trotzdem öffentlich zugänglich und gehört somit zum öffentlichen Straßenverkehr.

Um nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zu gehören, muss eine Zugangskontrolle bei den Einfahrten vorhanden sein.
Das kann zB ein Hoftor sein, wofür nur der Bauer und seine Familie den Schlüssel haben.
Das kann eine Schranke eines Werksgeländes sein, die sich nur mit einem Mitarbeiterausweis öffnen lässt.
Es kann keine Schranke sein, wie sie sich vor öffentlichen Parkhäusern befindet: Dort kann jeder 2 Euro reinwerfen und sich nen Ticket holen, es findet keine echte Zugangskontrolle statt.

Außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs gelten die Straßenverkehsvorschriften nicht, d.h. du kannst ohne Führerschein fahren oder so schnell fahren wie du willst etc.

Auch auf solchen abgetrennten Privatgeländen brächte ein Schild mit „Hier gilt die StVO“ nichts, denn sie gilt nicht auch wenn man ein Schild aufstellt.
Man könnte höchstens draufschreiben „Es gelten die Vorschriften der StVO.“ oder „Es gelten die Vorschriften des Highway Codes“ oder „Blaue Autos haben Vorfahrt“.
Bei Verstößten dagegen könnte man dann die Leute im Rahmen des Hausrechts vom Gelände verweisen.

Gruß
Paul

Hallo,

auf privatem Grund und Boden kann der Eigentümer machen was er will
(siehe Grundgesetz).
Wenn es ihm gefällt,kann er auch anordnen,das Links gefahren wird…

Deswegen wird bei Firmengeländen auch der Hinweis angebracht…
Das nämlich der Eigentümer auf seinen Grundstück die Regeln der StVO
anwendet…
Somit ist für jedermann klar,das er sich nach den allgemeinen Regeln der
StVO zu richten hat (Rechts vor Links usw.)

Ist das Gelände offen zugänglich, so findet darauf
öffentlicher Verkehr statt…d.h.Fahrzeuge müssen zugelassen und versichert sein und die Fahrzeugführer müssen im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubniss sein.

Ist das Gelände abgesperrt (durch Zugangsschranken oder Tore) so ist es ein reines Privatgelände.
D.h. Fahrzeuge müssen nicht zugelassen oder versichert sein und die Fahrzeugführer müssen keine Fahrerlaubnis haben.

Auch auf solchen abgetrennten Privatgeländen brächte ein
Schild mit „Hier gilt die StVO“ nichts, denn sie gilt nicht
auch wenn man ein Schild aufstellt.

und doch stellen alle firmen so’n teil an die einfahrt. das machen die doch nicht aus spass an der freud, oder? was damit mindestens erreicht wird, ist, dass sich alle darüber im klaren sind, welche regeln beachtet werden müssen (oder sollten). das dient also zum festlegen der regeln. rechtliche ansprüch z.b. nach einem unfall werden damit nicht geregelt.

Man könnte höchstens draufschreiben „Es gelten die
Vorschriften der StVO.“ oder „Es gelten die Vorschriften des
Highway Codes“ oder „Blaue Autos haben Vorfahrt“.

richtig! privatgrundstück erlaubt, dass der inhaber die regeln aufstellt. zumindest in dem punkt.

Bei Verstößten dagegen könnte man dann die Leute im Rahmen
des Hausrechts vom Gelände verweisen.

dafür braucht man keine verstöße gegen regeln…

Außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs gelten die
Straßenverkehsvorschriften nicht, d.h. du kannst ohne
Führerschein fahren oder so schnell fahren wie du willst etc.

Auch auf solchen abgetrennten Privatgeländen brächte ein
Schild mit „Hier gilt die StVO“ nichts, denn sie gilt nicht
auch wenn man ein Schild aufstellt.

Das hieße dann doch aber, dass ich bei einer Fahrt auf einem abgeschlossenenn Werksgelände bei einem Verstoß gegen die StVO mich nicht strafbar mache, selbst wenn der Eigentümer dort diese VO in Kraft gesetzt hat. Wenn ich dann einen Unfall mit einem Dritten verursache (also nicht dem Eigentümer) - auf welcher Grundlage würde dann die Schuldfrage geklärt? Ich habe ja nur gegen Hausrecht verstoßen. Liefe dass dann über eine allgemeine Sorgfaltspflicht oder ähnliches und müsst unabhängig von Regeln der StVO beurteilt werden?
Das wäre doch ziemlich aufwändig.

Gruß
Werner

und doch stellen alle firmen so’n teil an die einfahrt. das
machen die doch nicht aus spass an der freud, oder?

Es stehen auch überall Schilder mit „Eltern haften für ihre Kinder“ rum und 90% aller Menschen vertreten die Ansicht, es wäre schlecht, Messer abzulecken.
alles genauso schwachsinnig wie Schilder „Hier gilt die StVO.“

was damit
mindestens erreicht wird, ist, dass sich alle darüber im
klaren sind, welche regeln beachtet werden müssen (oder
sollten). das dient also zum festlegen der regeln.

Es legt also nicht der Gesetzgeber fest, inwiefern Gesetze gelten sondern Privatpersonen können das entscheiden?
Vielleicht wäre es dann auch von Vorteil, ein Schild mit „Hier gilt nicht das StGB.“ danebenzuhängen.

Man könnte höchstens draufschreiben „Es gelten die
Vorschriften der StVO.“ oder „Es gelten die Vorschriften des
Highway Codes“ oder „Blaue Autos haben Vorfahrt“.

richtig! privatgrundstück erlaubt, dass der inhaber die
regeln aufstellt. zumindest in dem punkt.

VwV-StVO
Zu § 1:
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. […]
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…

Da steht nix von irgendeinem Schild.
Wenn ich ein Grundstück habe und dies mit einer Einfahrt mit einer öffentlichen Straße verbinde, dann kann davon ausgegangen werden, dass ich dulde, dass öffentlicher Verkehr auf meinem Grundstück stattfindet.
Und dann gilt die StVO.

Bei Verstößten dagegen könnte man dann die Leute im Rahmen
des Hausrechts vom Gelände verweisen.

dafür braucht man keine verstöße gegen regeln…

Der Verstoß gegen Regeln kann eine hinreichende Bedingung für den Verweis vom Grundstück sein, er ist aber keine notwendige.
Bei Problemen mit den Wörtern:
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwendige_und_hinreich…

Gruß
Paul

Das hieße dann doch aber, dass ich bei einer Fahrt auf einem
abgeschlossenenn Werksgelände bei einem Verstoß gegen die StVO
mich nicht strafbar mache,

richtig, denn die StVO gilt dort nicht
Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die StVO werden nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet, es sind in der StVO keine Strafvorschriften enthalten. Es ist also im Zusammenhang mit der StVO besser von „bestrafbar“ statt „strafbar“ zu reden.
Im StVG sind hingegen auch Strafvorschriften, zB § 21 StVG, enthalten.

selbst wenn der Eigentümer dort diese VO in Kraft gesetzt hat.

Eine Privatperson kann ein Gesetz nicht in Kraft oder außer Kraft setzen.
Dies kann nur der Staat.

Wenn ich dann einen Unfall mit
einem Dritten verursache (also nicht dem Eigentümer) - auf
welcher Grundlage würde dann die Schuldfrage geklärt? Ich habe
ja nur gegen Hausrecht verstoßen. Liefe dass dann über eine
allgemeine Sorgfaltspflicht oder ähnliches und müsst
unabhängig von Regeln der StVO beurteilt werden?

Das läuft dann genauso, als wenn ich den Computer oder einen anderen Gegenstand eines Dritten auf dem Gelände beschädige.

Das wäre doch ziemlich aufwändig.

eigentlich nicht, aber selbst wenn: Da muss der Staat dann durch.

Gruß
Paul

Wenn es ihm gefällt,kann er auch anordnen,das Links gefahren
wird…

Das kann er in der Tat machen.

Deswegen wird bei Firmengeländen auch der Hinweis
angebracht…
Das nämlich der Eigentümer auf seinen Grundstück die Regeln
der StVO
anwendet…

Dieser Hinweis ist aber nach der VwV-StVO überflüssig:
VwV-StVO
Zu § 1:
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. […]
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs

Will man, dass die StVO auf seinem Gelände gilt, dann muss man kein Schild aufstellen.

Will man, dass eine andere Regelung gilt, dann muss man ein Schild aufstellen.

Somit ist für jedermann klar,das er sich nach den allgemeinen
Regeln der
StVO zu richten hat (Rechts vor Links usw.)

Wenn der Eigentümer/Verfügungsberechtigte duldet, dass auf seinem Grundstück öffentlicher Verkehr stattfindet, dann gilt die StVO.
Egal ob das jedermann klar ist oder ob da ein Schild steht.

Gruß
Paul

auf privatem Grund und Boden kann der Eigentümer machen was
er will
(siehe Grundgesetz).

Na dann schau dir mal Artikel 14 (1) vom Grundgesetz an. „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

Hallo.
An einem Baumarkt in unserer Nähe steht an der Eifahrt ein Schild „Privatgelände, es gilt die StVO“. Bei einem Unfall (Blechschaden) ist die Polizei nicht gekommen, da es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Es gibt dann doch private Verkehrsräume. Der Eigetümer hat mit dem Schild die StVO auf seinen privaten Verkehrsraum übernommen.
Gruss Peter

Öffentlicher Verkehrsraum
Hallo,

es gibt verschiedene Verkehrsräume.

  • privater Verkehrsraum

er liegt vor, wenn der öffentliche Verkehr ausgesperrt wird, also nicht jedermann diesen Bereich befahren kann. Der Besitzer kann nach seinem Gusto Verkehrsregeln erlassen und auch Schilder aufstellen (solange sie nicht so stehen, dass sie auf den tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum Einfluss ausüben).

  • öffentlicher Verkehrsraum

darunter fällt auch privater Grund und Boden, solange dieser Verkehrsraum für jedermann zugängig ist. Das könnten z.B. sein: Supermarktparkplätze, Tankstellengelände, Äcker, Feldwege…
Teilweise können sie durch Absperrungen wieder privater Verkehrsraum werden (z.B. Der Tankstellenbetreiber versperrt zu Feierabend die Tankstellenzufahrt mit einer Kette - Folge: Während der Öffnungszeiten öffentlicher, nach Feierabend privater Verkehrsraum).
Die Eigenschaft des öffentlichen Verkehrsraum die automatische Folge, dass man dort auch Verkehrsstraftaten und sogar Owis begehen kann. Wenn also der Landwirt seinem Traktor alkoholisiert über seine Felder fährt, handelt er ordnungswidrig oder sogar strafbar.
Das Schild „Hier gilt die StVO“, hat deshalb lediglich eine deklaratorische Funktion und ist nicht auf die Entscheidung des Grundstücksbesitzers zurückzuführen.
Das Begehen von Owis auf privatem öffentlichen Verkehrsraum ist aber eher die Ausnahme, denn wenn dort Verkehrsschilder aufgestellt wurden (liegt durchaus im Ermessen des Eigentümers) entfalten sie keine Rechtskraft mit der Folge, dass deren Nichtbeachtung nicht als Owi zu ahnden wäre (Ausnahme: Verschiedene Schilder auf dem Gelände der Deutschen Bahn, sie sind gültig auch ohne verkehrsrechtliche Anordnung). Allerdings entfalten die anderen Vorschriften der StVO durchaus ihre Wirkung (wenn es z.B. durch nicht angepasste Geschwindigkeit zu einem VU kommt).
Aber selbst auf öffentlichem Verkehrsraum in privater Hand kann die Ordnungsbehörde Verkehrszeichen aufstellen, wenn des durch die Lage der Fläche und deren Nutzung zu einem tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum wird (so z.B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof
vom 07.03.1989, Az.: 2 UE 1974/85)

  • tatsächlich öffentlicher Vekehrsraum

der „normale“ Straßenverkehr mit durch die Verwaltungsbehörde aufgestellten Schildern usw.

Gruss

Iru

Hallo,

Bei einem Unfall
(Blechschaden) ist die Polizei nicht gekommen, da es sich
nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt.

Diese Begründung hast Du von der Polizei? Wörtlich?
Gruß
loderunner

Hallo,

  • öffentlicher Verkehrsraum

darunter fällt auch privater Grund und Boden, solange dieser
Verkehrsraum für jedermann zugängig ist. Das könnten z.B.
sein: Supermarktparkplätze, Tankstellengelände, Äcker,
Feldwege…

Teilweise können sie durch Absperrungen wieder privater
Verkehrsraum werden (z.B. Der Tankstellenbetreiber versperrt
zu Feierabend die Tankstellenzufahrt mit einer Kette - Folge:
Während der Öffnungszeiten öffentlicher, nach Feierabend
privater Verkehrsraum).

wie sieht es denn aus, wenn es sich z.B. um ein Speditionsgelände handelt, wo an der Geländezufahrt eine Schranke ist, die vom Pförtner nach Kontrolle geöffnet und geschlossen wird?

Meine Frage hat folgenden Hintergrund:
Ein Speditionsgelände ist mit einem Schild „Privat“ gekennzeichnet.
Hier gibt es eine Schranke mit Pförtnerhäuschen.

Auf diesem Gelände ereignete sich ein tödlicher Unfall.
Die Polizei verhängte zusätzlich zu den Ermittlungen gegen den Verursacher noch ein Bußgeld.
Der anwesende Geschäftsführer der Spedition fragte die Polizei, wieso hier auf dem Privatgelände ein Bußgeld verhängt werden kann.
Die Antwort des Polizisten war, das es sich hierbei nicht um ein Privatgelände handelt, weil das Gelände von jedermann befahren werden kann.
Ist das so richtig, die Meinungen gehen da auseinander, weil es sich um ein durch Schranken gesperrtes Gelände handelt.

Hat der Polizist hier richtig gehandelt?

Gruß
Roland

ok, also hast du absolut nicht verstanden, was ich meinte.

Es legt also nicht der Gesetzgeber fest, inwiefern Gesetze
gelten sondern Privatpersonen können das entscheiden?

das habe ich nicht gesagt. der gesetzgeber hat die regelung des verkehrs auf privatgrundstücken (nicht öffentlich) offen gelassen - also legt man nicht fest, ob ein gesetz gilt. das schild ist nicht als „gesetz“ gedacht, sondern als hinweis, nach welchen (allgemein bekannten) regeln man sich auf dem grundstück verhalten soll.

Vielleicht wäre es dann auch von Vorteil, ein Schild mit
„Hier gilt nicht das StGB.“ danebenzuhängen.

siehe oben. gesetze ausschliessen ist nicht drin. wohl aber kann der eigentümer weitere regeln erlassen. ein weiteres beispiel davon wären hausordnungen.

VwV-StVO

Zu § 1:

1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den
öffentlichen Verkehr.

2 II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten
Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung
des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt
werden. […]

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bs…
012001_S3236420014.htm#ivz2

Da steht nix von irgendeinem Schild.

schön zitiert - aber am thema vorbei. es geht um diese schilder auf NICHT öffentlichen grundstücken

Wenn ich ein Grundstück habe und dies mit einer Einfahrt mit
einer öffentlichen Straße verbinde, dann kann davon
ausgegangen werden, dass ich dulde, dass öffentlicher Verkehr
auf meinem Grundstück stattfindet.

Und dann gilt die StVO.

richtig. und wenn da eine schranke oder ein tor vor ist - dann ist das gleiche grundstück plötzlich nicht öffentlich - und also gilt auch die stvo nicht. man kann sie aber als „richtlinie“ mit der gewichtung einer hausordnung wieder einführen. damit werden „regeln“ festgelegt, wer z.b. vorfahrt hat usw. um den verkehr etwas zu vereinfachen. rechtlich gesehen wird man sich jedoch nicht unbedingt drauf berufen können.

Bei Problemen mit den Wörtern:

http://de.wikipedia.org/wiki/Notwendige_und_hinreich…
gung

vielleicht solltest du mal - statt hier arrogant zu tun - mal deine freizeit nutzen und mal einfach den text von dem schild bei google eingeben. da findest du ausreichend erklärungen und erläuterungen, wie das schild zu verstehen ist und was es bedeutet - auch mit entsprechenden urteilen etc.

Hallo,

wie sieht es denn aus, wenn es sich z.B. um ein
Speditionsgelände handelt, wo an der Geländezufahrt eine
Schranke ist, die vom Pförtner nach Kontrolle geöffnet und
geschlossen wird?

oha… ich merke, dass ich meine obigen Ausführungen noch weiter hätte fassen müssen.

Deine Frage ist nicht leicht zu beantworten. Ob es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt oder nicht, ist erst nach genauer Einzelfallprüfung möglich. Es kommt darauf an, welche Kriterien der Pförtner bei der Kontrolle anwendet, also wen er reinlässt.

Es hilft aber immer wieder, sich mal bei der Rechtsprechung umzusehen, so wie jetzt.

Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 04.03.2004, Az.: 4 StR 377/03 damit befasst.

Leitsatz des Urteils:

„Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr i. S. v. § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist“

Im Urteil heisst u.A.:

"Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als „Privat-/Werksgelände“, einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlass-kontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (vgl. Hünnekens/Schulte, Öffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände BB 1997, 533 [534 f., 537 f.). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 – Parkplatz einer Fabrik), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 – städtischer Großmarkt) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 – Produktionsstätte für Baustoffe) Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er „deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist“ (vgl. BGHSt 16, 7 [11]).

Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d. h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum i. S. d. § 315 b StGB. "

(Quelle: Juris)

Das Urteil bezog sich auf ein Strafverfahren nach § 315 b StGB, der Urteilstenor ist aber auch auf andere Fälle anwendbar. Einfacher wird es aber durch das Urteil kaum, denn es kann sehr komplex sein, festzustellen, ob es nun öffentlicher oder privater Verkehrsraum ist.

Gruss

Iru

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Zusatz
[http://www.dva-assekuranz.de/site/shared/de/dateianh…](http://www.dva-assekuranz.de/site/shared/de/dateianhaenge/infomaterial/versicherungen/dva informiert 2007__2.pdf)

hier ist das BGH-Urteil nochmals in einer dem normalen Sterblichen verständlichen Sprache dargestellt.

Gruss

Iru

Hallo,

danke für deine Ausführungen.
Sie bestätigen eigentlich unsere Rechtsauffassung in diesem Fall.
Durch die ständigen Einfahrtskontrollen war geregelt, daß nur ein bestimmter Personenkreis Zutritt auf das Gelände hat.

Uns war auch klar, daß das Bußgeld zu Unrecht ausgestellt wurde, aber es ist so eine Sache. Deswegen habe ich dich nochmal gefragt.

Danke nochmal.

Gruß
Roland

Hallo,

Das Begehen von Owis auf privatem öffentlichen Verkehrsraum
ist aber eher die Ausnahme, denn wenn dort Verkehrsschilder
aufgestellt wurden (liegt durchaus im Ermessen des
Eigentümers) entfalten sie keine Rechtskraft mit der Folge,
dass deren Nichtbeachtung nicht als Owi zu ahnden wäre …

Wenn also auf einem Privatgelände z. B. vorfahrtsregelnde Schilder stehen, dann gilt eigentlich trotzdem überall Rechts vor Links, weil diese Schilder rechtlich gesehen gar nicht existieren?
Wer dort auf seinem beschilderten Vorfahrtsrecht besteht, begeht de facto eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand anderes von rechts kommt.
Habe ich das richtig verstanden?
Wenn es dann dort zum Unfall käme … ja was dann?

Gruß
Werner

StVO vs. Regeln der StVO

richtig. und wenn da eine schranke oder ein tor vor ist -
dann ist das gleiche grundstück plötzlich nicht öffentlich -
und also gilt auch die stvo nicht. man kann sie aber als
„richtlinie“ mit der gewichtung einer hausordnung wieder
einführen. damit werden „regeln“ festgelegt, wer z.b. vorfahrt
hat usw. um den verkehr etwas zu vereinfachen. rechtlich
gesehen wird man sich jedoch nicht unbedingt drauf berufen
können.

Es gibt einen Unterschied zwischen dem Schild
„Hier gilt die StVO“
und
„Es gelten die Regeln der StVO“.

Das erste würde erklären, dass die StVO als Gesetz gölte.
Das zweite würde erklären, dass die allgemein aus der StVO bekannten Regeln hier auf Grundlage einer Hausordnung gelten.

Gruß
Paul

Hallo,

Wenn also auf einem Privatgelände z. B. vorfahrtsregelnde
Schilder stehen, dann gilt eigentlich trotzdem überall Rechts
vor Links, weil diese Schilder rechtlich gesehen gar nicht
existieren?

so ist es…eigentlich. Ich weiss nicht, ob sich mit solchen Konstellationenen schon Richter beschäftigt haben. Es könnte durchaus sein, dass man sagt, dass die Schilder zwar keine Rechtswirkung nach der StVO haben, also deren Nichtbeachtung keine Owi darstellt, sie aber dennoch eine gewisse Regelungswirkung haben und deren Nichtbeachtung im Schadensfalle eine Haftung nach sich zieht.

Über diesen Sachverhalt habe ich mir auch schon den einen oder anderen Gedanken gemacht; zu einem eindeutigen Schluss bin ich nicht gekommen. Ich denke, auch da würde letztendlich ein Richterspruch Klarheit schaffen.

sorry, dass ich hier keine eindeutige Antwort geben kann.

Gruss

Iru