wenn man sein Grundstück mit einer Überwachungskamera filmen lässt
muss ein Hinweisschild angebracht werden?
muss das schon ab Toreinfahrt angebracht werden, also Bereich des gefilmten?
oder reicht ein Schild an der Hauseingangstüre, sodass evtl. Vandalen oder Diebe im Garten oder am Auto das Schild gar nicht sehen würden?
Bei einem Einfamilienhaus müsste das theoretisch ohne Schild gehen - aber was wäre mit einem Briefträger? De arme würde ja auch gefilmt, ohne es evtl zu wissen.
Für Eure Einschätzungen wäre ich sehr dankbar!
VG
Mela
Ich komme beruflich aus der Branche und montiere diese Überwachungsanlagen.
Auf Ihrem EIGENEN Grundstück dürfen Sie eine Videoüberwachung anbringen , so umfangreich wie Sie das möchten.
sollten Sie Mieter in diesem Haus haben , die zu dem Zeitpunkt der Montage schon dort wohnen , dann müssen Sie sich eine Einvertständnisserklärung unterschreiben lassen .
Mieter die nach der Montage dort neu einziehen möchten , müssen Sie schriftlich auf einem gesonderten Blatt über diese Videoanlage informieren.
der höflichkeithalber können Sie Ihren Briefträger darüber informieren , im schlimmsten Falle müssen Sie Ihren Briefkasten an die Hofeinfahrt ummontieren , das ist aber noch nicht vorgekommen .
Was Sie nicht dürfen : Öffentlichen Verkehrsraum mitüberwachen, Ihre Camera Aufzeichnung darf keine öffentliche Strassen mitfilmen.
Wenn die z.b. die Strasse mit auf dem Bild hätte , weil Sie die Hofeinfahrt überwachen wollen , müssen Sie die Camera so einstellen , das zufällig vorbeigehende Personen nicht erkennbar sind , heisst von der neigung höchstens so einstellen , das man maximal erkennt das die vorbeigehende Dame Overknee’s trägt
Auf Ihrem EIGENEN Grundstück dürfen Sie eine Videoüberwachung
anbringen , so umfangreich wie Sie das möchten.
das gilt so auch nicht mehr uneingeschränkt. Aus einem BGH-Urteil vom Frühjahr läßt sich ableiten, daß eine Kamera nicht so aufgestellt werden darf, daß sie problemlos und unbemerkt auch auf andere Grundstücke ausgerichtet werden kann. Konkret ging es hier um zwei angrenzende Grundstücke; ein Eigentümer wollte seinen Teil des Zugangsbereiches überwachen, wodurch sich der Nachbar gestört fühlte, weil er nicht erkennen konnte, ob die Kamera wirklich nur das Grundstücks des Aufstellers überwachte.