Privateinlage eines Wirtschaftsguts: Rechnung nötig?

Hallo,

ich möchte einen vor über 3 Jahren privat gekauften Gegenstand in ein Unternehmen einlegen. Benötige ich die Rechnung über den damaligen Kauf?

Kann ich den Einlagewert zudem schlicht am Marktpreis (für den gebrauchten Gegenstand) festmachen?

Hallo!

Du bleibst auch hier wieder einmal nebulös und erschwerst damit allen Beteiligten eine einfache Antwort. Was willst du einlegen, ein Kfz, eine Palette Klopapier oder ein Atomkraftwerk?

Handelsrechtlich geht das durch Zuordnungsentscheidung des Kaufmanns. Steuerrechtlich ist es möglich, solange es sich nicht um notwendiges Privatvermögen (betrieblicher Nutzungsanteil unter 10%) handelt und solange es nicht nur dem Zweck dient, Kosten in das Betriebsvermögen zu verlagern.

Nein. Du schreibst einfach einen Eigenbeleg.

Du bewertest mit dem gemeinen Wert, das ist der Wert, der am Markt erzielbar wäre. Hierzu kannst du beispielsweise bei Ebay und Konsorten nachschauen.

Schöne Grüße!

Es geht um verschiedene Dinge. Darunter z.B. ein Mikrofon und anderes technisches Equipment.
Alle Fragen hast gut beantwortet, danke.

Ich frage mich allerdings noch: wozu eigentlich eine Rechnung oder einen Eigenbeleg für den damaligen Kauf, wenn man sowieso den aktuellen Marktwert (ebay oder Kleinanzeigen) als Einlagewert verwendet?
Was ist, wenn einem das Mikrofon z.B. vererbt oder geschenkt wurde? Ist dann auch ein Eigenbeleg zu machen?
Und zudem: den Eigenbeleg dann auf den aktuellen Tag datieren? Also man belegt z.b. einen Kauf, der 4 Jahre her ist?

Einlagen sind steuerlich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs.1 Nr.5 EStG).
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist der Teilwert Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Absetzung für Abnutzung bis zum Zeitpunkt der Einlage (§ 6 Abs.1 Nr.5 S.2 EStG), falls es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs.1 Nr.7 EStG) handelt.
Der Einleger ist natürlich an einem möglichst hohen Wert interessiert, damit er mehr abschreiben und damit seinen Gewinn mindern kann. Das Finanzamt eher nicht.

Eigenbeleg, weil keine Buchung ohne Beleg. @Rainer_Grassl hat meine hingeschlampte Antwort zutreffend korrigiert, Teilwert statt gemeiner Wert (obwohl meistens das gleiche dabei herauskommt) und höchstens um Abschreibungen reduzierte Anschaffungskosten.

Danke euch beiden. Ich hatte mich zuvor hier informiert: https://www.youtube.com/watch?v=KlBKUO36abE und ab Minute 4:50 geht es um Wirtschaftsgüter, die älter als 3 Jahre sind und dazu soll man laut dem Video dann quasi den Marktwert nehmen, also nicht die um Abschreibungen reduzierten Anschaffungskosten. Oder trifft das nur auf Geerbtes und durch Schenkung Erhaltenes zu?

Zudem handelt es sich durchaus um GWG. Rainer, du hattest ja geschrieben: „falls es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt.“ Dann geht es also mit dem Zeit- bzw. Marktwert?

Ach, meint ihr eigentlich tatsächliche und nicht gedachte Abschreibungen? Tatsächliche haben sowieso nicht stattgefunden.

Wenn ich den Wert mittels eines ebay-Angebots belege, wäre dieser Grundsatz dann auch ohne Kaufbeleg erfüllt?

Nein. Angebotspreis heißt noch nicht tatsächlicher Verkaufspreis.
Notfalls muß man das mit dem Betriebsprüfer aushandeln, falls es den überhaupt interessiert.
Sinnvoll ist es immer, den Original-Kaufbeleg aufzuheben, falls man einen haben sollte.
Was du unter „tatsächliche Abschreibung“ verstehst, ist mir unklar.
Steuerlich heißt es „Absetzung für Abnutzung“ (AfA). Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr im Unternehmen genutzt werden, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben verbucht.
Die Fundstellen im Einkommensteuergesetz (§§ 6 und 7) kannst du unter
www.gesetze-im-internet.de nachlesen.