Unternehmer A betreibt eine Computerhandel als Gewerbebetrieb und vermietet privat USt frei eine Wohnung.
Der Unternehmer entnimmt ein Laptop für 500 €, für den er den Vorsteuerabzug hatte, aus dem Gewerbebetrieb für die Verwaltung der Wohnung.
ESt rechtlich ist mir die Sache klar. Nur Ust rechtlich ist mir die Sache bisschen unklar. Im Grunde handelt es sich ja um einen nicht steuerbaren Innenumsatz aber das keine Ust anfällt kann ja fast nicht sein. Wird ihm der Vorsteuerabzug rückwirkend aberkannt?
die Wohnungsvermietung findet nicht im Rahmen des Unternehmens statt. Daher ist die Entnahme des Laptops USt-pflichtig (§ 3 Abs 1b UStG), eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nicht notwendig.
Nach § 2 Abs.1 UStG umfaßt „das Unternehmen“ die gesamte gewerbliche … Tätigkeit ses Unternehmers. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Zum Unternehmen zählt also auch die Vermietung einer Wohnung. Sonst könnte der Gesetzgeber ja auf die Befreiung der Mieteinnahmen in § 4 Nr.12 UStG verzichten.
Die Überführung des Wirtschaftsguts in das Teilunternehmen „Wohnungsvermietung“ ist also zunächst ein nicht steuerbarer Innenumsatz.
Da die Vermietungsumsätze von der USt befreit sind, ist für WG, die
zur Ausführung dieser Umsätze angeschafft werden, der Abzug der
Vorsteuer lt. § 15 Abs.2 Nr.1 UStG ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug
ist nach Maßgabe des § 15a UStG zu berichtigen. www.gesetze-im-internet.de
Gruß, RHG.