Folgende Problematik, ein Unternehmer entnimmt seinen Firmen PKW zum 31.12. mittels Privatentnahme aus dem Unternehmen. Das Gutachten für den PKW stammt vom 10.01. Das Finanzamt moniert nun, dass das Gutachten nicht tagesaktuell sei und will die Entnahme erst zum 10.01. akzeptieren.
Ist das rechtens? Muss das Gutachten tatsächlich tagesgenau sein? Der Fahrzeugwert wird sich in 10 Tagen wohl kaum verändert haben.
Servus,
was meinst Du hierzu:
_Sehr geehrte Damen und Herren,
den Ansatz eines höheren Verkehrswertes, der die auf zehn Kalendertage entfallende anteilige Wertminderung in Höhe von 4.000 € /365 * 10 = 109,59 € berücksichtigt, stelle ich anheim.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Joseph Steuerpflichtiger_
(Nachspiel auf dem FA):
Guten Morgen, Herr Schulz - ach, können Sie bitte mal kurz reinkommen? (…) Ich seh da grade, Sie haben da bei dem JS mit seinem entnommenen PKW einen hübschen Mehrertrag rausgeholt - 43,70 € immerhin. JA SIND SIE DENN VON ALLEN GUTEN GEISTERN VERLASSEN! Was hat uns denn der ganze Schriftverkehr gekostet? In der Zeit hätten Sie zwanzig Arbeitnehmerveranlagungen durchziehen können - und jetzt raten Sie mal, was Sie ab 1. März wieder tun werden!
In diesem Sinne
Dä Blumepeder
Das ist so sicherlich richtig, ich denke dem Finanzamt geht es auch nicht wirklich um die paar Euro mehr die man durch die 10 Tage Differenz erzielt, vielmehr ums Entnahmedatum. Denn das Fahrzeug ist im letzten Abschreibungsjahr gewesen, heißt die Kosten werden quasi noch als Betriebsausgabe anerkannt. In diesem Jahr hätte das Fahrzeug keine Abschreibung mehr, also für das Finanzamt eine deutliche Steuermehreinnahme durch die höhere Einkommenssteuer.
Hi!
Warum denn Steuermehreinnahme? Das Entnahmedatum würde sich doch nur verschieben und damit der Buchwert um ein paar Euro vermindern und der Entnahmewert um ein paar Euro vermindern.
Die Differenz zwischen Entnahmewert und Buchwert ist der Gewinn. Verschiebt sich das um zehn Tage vermindern sich beide jeweils um ein paar Euro, so dass der Buchgewinn fast identisch sein müsste.
Gruss derschwede77
Das Problem ist, nehmen wir an der Wagen hat einen Restwert von 20tsd. Abschreibung im letzten Jahr 7000 Euro. Dieses Jahr hat er keine Abschreibung mehr, Buchwert 1 euro. Entnimmt man ihn dieses Jahr ist die Entnahme effektiv 7000 Euro teurer als im letzten Jahr. Und darauf wollen die meiner Meinung nach bei Finanzamt drauf hinaus.
Entnahmehandlung
Servus,
Entnimmt man ihn dieses Jahr ist die Entnahme effektiv 7000 Euro teurer als
im letzten Jahr.
Im Jahr der Entnahme wird pro rata temporis bis zum Monat der Entnahme abgeschrieben; zu vergleichen ist hier also keine Jahres-AfA, sondern der Restbuchwert per 31.12.N und der Restbuchwert per 31.01.N+1. Wenn im Jahr N+1 keine AfA mehr „übrig“ ist, ist der Restbuchwert zu diesen beiden Stichtagen übrigens genau gleich.
Unabhängig davon entscheidet der Stichtag, auf den das Gutachten erstellt ist, nicht über die Entnahme; anders als bei einer Veräußerung ist die Buchung der Entnahme als „Entnahmehandlung“ für das Datum der Entnahme wesentliches Kriterium - R 4.3 Abs. 3 EStR.
Gar so viele Kfz-Sachverständige werden übrigens am 31.12. nicht tätig gewesen sein, deucht mir. Wenn das Gutachten schlicht auf den Tag erstellt ist, an dem das Fahrzeug vorgeführt wurde, nachdem der Steuerpflichtige aus den Weihnachtsferien zurück war, enthält das keine Aussage über die Entnahmehandlung.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder