Hallo,
es kommt wie immer drauf an… wenn ich das Recht verstehe, hat A Entnahmen getätigt, der B aber nicht. Dann liegt es nahe (Mutmaßung), dass A wohl geschäftsführender und tätiger Gesellschafter war und somit auch Vergütung wollte und B wohl eher der Kapitalgeber, oder warum hat B nie was rausgenommen?
Sei es drumm, bei der Auseinandersetzung werden zuerst natürlich aus dem Gesellschaftsvermögen alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bereinigt. Dann wird das Vermögen liquidiert und in Geld umgesetzt.
Danach haben wir bspw.
55.000 Euro Cash auf dem Konto als Restvermögen (Aktiva)
sowie die Passivkonten von
20.000 Euro Einlage A
-5.000 Euro Privatentnahmen
20.000 Euro EInlage B
20.000 Euro Gewinnvortrag
Also werden im weiteren zuerst die Einlagen zurückgewährt, also jeder bekommt seine 20.000 Euro zurück. Die stehen meist im Gesellschaftsvertrag.
Verbleiben also
15.000 Euro Cash gg. 20.000 Gewinn - 5.000 Entnahme A
Nun ist zu prüfen ob dem A eine Entnahme von Gewinn bzw. Tätigkeitsvergütung zustand, idR sollte sowas vereinbart sein.
Bspw. Gewinnentnahme von 10% auf Kapital war vereinbart und sonst nix, dann wären bei A 2.000 Euro Entnahme korrekt gewesen und 3.000 Überentnahmen. Diese wären zurückzugewähren. Das ist hier aber irrelevant, weil eine Ausschüttung möglich ist, A würde nun noch weitere 5.000 und B 10.000 bekommen.
Spannend werden Überentnahmen nur, wenn nach Liquidierung nicht genug Vermögen zur Bereinigung der Verbindlichkeiten bleibt. Dann kommen nämlich die Gläubiger der A&B GbR und wenden sich an A bzw. B persönlich und es stellt sich die Frage wer wen ausgleichen muss.
Zur genauen Prüfung muss der Gesellschaftsvertrag geprüft werden. Dazu natürlich das Buchwerk. Die Verbuchung von Privatentnahmen auf verschiedene Konten (hier 1800, 1820) ist korrekt, allerdings muss man auch Privateinlagen beachten (hier in SKR 03 dann 1890!). Des weiteren sind ggf. stehengelassene Darlehen zu beachten.
Bei Ärger empfiehlt sich ein Gang zum RA & StB, erst den Vertrag und dann die Bilanz prüfen lassen. Allerdings macht das alles nur Sinn, wenn entweder die GbR noch Vermögen hat bzw. der „Überentnehmer“ privat gut solvent ist.
Mfg vom
showbee