Also wenn es da eine Regelung gibt, dann ist das klar.
Nein, die gibt es nicht bzw. nicht ausdrücklich im Gesetz. Die Gewährleisgungsregeln gelten als lex specialis. Das ergibt sich aus der von uns allen so geliebten Auslegung 
unbedingt zwingend logisch ist das aber nicht
Nein, weil, wie ich ja schon zugegeben habe, die Rechtsfolgen nicht dieselben sind
es ist halt eine normale rechtspolitische Entscheidung.
Nein. Es ist die rechtswissenschaftliche Interpretation der Normen.
Was ich schon weiß
ist, dass die Anfechtungsvoraussetzung wegen Irrtums nach §
871 ABGB etwas anders sind als nach BGB, deswegen meine
Nachfrage.
Wenn sie entschieden anders sein sollten, würde das auch erklären, wieso dieser Wertungswiderspruch in Österreich gar keiner ist.
Die Irrtumsanfechtung und Gewährleistung stehen aber nicht im
Verhältnis generelle und speziellere Norm, das sehe ich nicht
so.
In Deutschland dürfte das allgemeine Ansicht sein (ich habe zugegebenermaßen aber nur in einem Kommentar nachgesehen).
Einmal geht es um Mängel bei Vertragsschluss, also um
Mängel der Willenserklärungen und ein anderes mal geht es um
Mängel bei der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. Das
sind daher völlig unterschiedliche Regelungsbereiche und ich
finde es nicht zwingend logisch, dass das eine das andere
ausschließen muss.
Es geht zwar um die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge, aber Sachmangelhaftung betrifft nur und ausschließlich Probleme des bereits bei Gefahrübergang schon bestehenden Mangels. Nun kann natürlich zwischen Vertragsschluss und Erfüllung eine Zeit vergehen. Der Mangel entsteht aber doch so gut wie nie innerhalb dieses Zeitraums. Mit anderen Worten: In beiden Fällen geht es um einen Mangel, der schon von Anfang an besteht.
Also die Argumentation ist einfach die, dass der Käufer ja
insofern in einem Irrtum befangen ist, als er denkt eine
mängelfreie Sache zu kaufen, aber tatsächlich eine mangelhafte
kauft.
Das ist ja auch richtig! Wenn man einen solchen Fall nicht als Eigenschaftsirrtum sehen würde, bräuchte man sich mit der Frage der bloßen Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln und über ein lex specialis überhaupt keine Gedanken zu machen.
Der Käufer unterliegt daher einem Irrtum. Ob der Irrtum
vorwerfbar ist oder nicht wird erst interessant, wenn man dann
allfällige Schadenersatzansprüche prüft, für die
Irrtumsanfechtung per se ist die Vorwerfbarkeit kein
Tatbestandsmerkmal.
Das ist zwar richtig, aber die Schadensersatzpflicht ergibt sich ja als zwingende Folge. Mit anderen Worten: Jemand, der nach Wertung des Gewährleistungsrechts nur Rechte haben soll, hat nun plötzlich Pflichten.
Naja, der Zeitpunkt ist anders und auch die Beweislast, es
gibt ja bei der Irrtumsanfechtung keine Beweislastumkehr.
Ja, wie gesagt: Die beiden sind natürlich nicht identisch.
Das
mit dem Schadenersatzanspruch ist (jedenfalls in Österreich)
insoferne kein Problem, als ja der Schadenersatzanspruch ja
nur nach allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zusteht. Wenn
also z.B. zwar die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen gegeben
sind, aber am Irrtum niemand ein Verschulden trifft, dann gibt
es auch keinen Schadenersatzanspruch.
Hier anders. § 122 I BGB setzt kein Verschulden voraus. Das wollte ich auch gesagt haben: Hier ist die Frage des Verschuldens quasi vorverlagert. Wer überhaupt ein Rechtsgeschäft tätigt und sich dabei irrt, der kann hat „schuldhaft“ gehandelt. Es steht ihm nun nur noch frei, damit zu leben oder unter Ersetzung des Schadens die Sache rückgängig zu machen. Und das ist wirklich eine ganz andere Sache als ein Gewährleistungsausschluss.
Hat es wahrscheinlich auch, aber man darf nicht vergessen,
dass die Irrtumsanfechtung nach hM und Jud nur gerichtlich
geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Gewährleistung.
Den Satz verstehe ich nicht. Was heißt „nur geriglich geltend machen können“? Der Weg ist doch immer der:
-
A hat einen Anspruch gegen B und verlangt Erfüllung.
-
B erfüllt nicht, A klagt.
Dein Satz liest sich für mich so, wie er wohl kaum gemeint ist: Dass man nämlich immer das Gericht anrufen muss, auch wenn B sehr wohl erfüllt.
Aber jetzt leg ich noch eines drauf: in Österreich schließt
ein Gewährleistungsanspruch auch nicht einen
Schadenersatzanspruch auf den Mangelschaden aus - also volle
Konkurrenz zwischen Schadenersatzrecht und
Gewährleistungsrecht (bei unterschiedlichen
Anspruchsvoraussetzungen natürlich).
Wie das hier ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Müsste es erst nachlesen. Klar scheint jedenfalls zu sein, dass die beiden Rechtslagen nur bedingt vergleichbar sind.
Levay