Privater Autokauf und versteckter Mangel !

Hallo,

habe mal folgende Frage:
Wenn A an B privat ein Auto verkauft und den normalen ADAC Vertrag dazu benutzt, wo die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. B hat vorher den Wagen penibel gecheckt und nichts feststellen können, was gegen den Kauf sprechen sollte.

A hat B alle bisherigen Reparaturen am Wagen benannt und konnte es auch per Rechnung belegen.

Nun fährt B nach 3 Tagen volle Geschwindigkeit auf der Autobahn und der Wagen verliert danach Unmengen von Öl und der ganze Motor war von aussen ölverschmiert.
Danach stellt die Werkstatt fest, dass die Kolbenringe durch sind und diese neu gemacht werden müssen, d.h. es werden ca. 2000 € Kosten anfallen.

Muss A sich daran beteiligen, weil es ein versteckter Mangel war, den man bei der Übergabe mit normaler Probefahrt nicht feststellen konnte ? Kann B die Rückgabe vom Kaufpreis verlangen ?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Lieben Gruß, Marsi

Warum schließt ein Verkäufer Gewährleistungsansprüche aus…?

Eben: damit er keine Gewähr geben muss.

Hat er den Mangel nicht arglistig verschwiegen, so ist die Sache doch selbsterklärend.

Levay

Nachfrage
Hallo!

Schließt im deutschen Recht der Gewährleistungsausschluss die Irrtumsanfechtung aus oder nicht?

Ich würde im österreichischen Recht, wenn der Mangel schon bei Vertragsschluss vorgelegen ist, den Vertrag wegen Geschäftsirrtums, also einen Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache, anfechten. Dann muss ich nämlich keine Arglist beweisen.

Gruß
Tom

Ich würde im österreichischen Recht, wenn der Mangel schon bei
Vertragsschluss vorgelegen ist, den Vertrag wegen
Geschäftsirrtums, also einen Irrtum über wesentliche
Eigenschaften der Kaufsache, anfechten. Dann muss ich nämlich
keine Arglist beweisen.

genau, das würde mich auch interessieren, ob man wegen einem versteckten Mangel, was hier nicht mit arglistiger Täuschung oder grobes Fehlverhalten gleichsetzen kann, vom Kaufvertrag zurücktreten kann–auf privater Ebene.

Hallo Tom,

nun bin ich aber absolut baff. Ich glaube dir natürlich, dass das nach österreichischem Recht möglich ist, aber nachvollziehen kann ich eben das nicht.

Zunächst mal zur deutschen Rechtslage: Wenn Sachmangelgewährleistung nach § 437 BGB greift, ist eine Anfechtung nach § 119 II (nicht I) BGB ausgeschlossen, um die Abwicklung nach § 438 BGB möglich zu halten. Darum gilt ein Mangel nicht als Eigenschaftsirrtum.

Das gilt auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Und das finde ich sehr logisch: denn sonst wird der Gewährleistungsausschuss ja ad absurdum geführt. Nun gebe ich zu, dass das insofern nicht stimmt, als ja die Rechtsfolgen nicht identisch sind.

Aber andererseits zeigt mir das, dass nicht nur das Gewährleistungsrecht spezieller ist, sondern dass § 119 II BGB inhaltlich auch nicht passt. Es ficht doch immer der an, der sich geirrt hat auf eine „vorwerfbare“ Weise; nur deswegen ist er doch zum Schadensersatz verpflichtet.

Ok, das nur so ad hoc, denn gefunden habe ich über diesen Aspekt nichts. Wohl aber eben darüber, dass das Gewährleistungsrecht spezieller ist. Und dazu noch mal meine Meinung: Wäre dem nicht so, könnte man sich im Fall eines Sachmangels von jedem Vertrag lösen. Dann würde ein Gewährleistungsausschluss nur noch bewirken, dass man statt aller Gewährleistungsrechte ein Quasirücktrittsrecht hat. Abgesehen davon, dass man für den Schaden aufkommen muss, was ich ganz und gar unlogisch finden würde.

Und weil das so ist, wundere ich mich, dass es sich im österreichischen Recht anders verhält. Dann müsste ja eigentlich das Anfechtungsrecht bei euch auch einen viel höheren Stellenwert haben als bei uns…!?

Interessiert:
Levay

Nein (owT)
.

Hallo!

nun bin ich aber absolut baff. Ich glaube dir natürlich, dass
das nach österreichischem Recht möglich ist, aber
nachvollziehen kann ich eben das nicht.

Zunächst mal zur deutschen Rechtslage: Wenn
Sachmangelgewährleistung nach § 437 BGB greift, ist eine
Anfechtung nach § 119 II (nicht I) BGB ausgeschlossen, um die
Abwicklung nach § 438 BGB möglich zu halten. Darum gilt ein
Mangel nicht als Eigenschaftsirrtum.

Das gilt auch dann, wenn ein Gewährleistungsausschluss
vereinbart wurde. Und das finde ich sehr logisch: denn sonst
wird der Gewährleistungsausschuss ja ad absurdum geführt. Nun
gebe ich zu, dass das insofern nicht stimmt, als ja die
Rechtsfolgen nicht identisch sind.

Also wenn es da eine Regelung gibt, dann ist das klar. So unbedingt zwingend logisch ist das aber nicht, es ist halt eine normale rechtspolitische Entscheidung. Was ich schon weiß ist, dass die Anfechtungsvoraussetzung wegen Irrtums nach § 871 ABGB etwas anders sind als nach BGB, deswegen meine Nachfrage.

Die Irrtumsanfechtung und Gewährleistung stehen aber nicht im Verhältnis generelle und speziellere Norm, das sehe ich nicht so. Einmal geht es um Mängel bei Vertragsschluss, also um Mängel der Willenserklärungen und ein anderes mal geht es um Mängel bei der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. Das sind daher völlig unterschiedliche Regelungsbereiche und ich finde es nicht zwingend logisch, dass das eine das andere ausschließen muss.

Aber andererseits zeigt mir das, dass nicht nur das
Gewährleistungsrecht spezieller ist, sondern dass § 119 II BGB
inhaltlich auch nicht passt. Es ficht doch immer der an, der
sich geirrt hat auf eine „vorwerfbare“ Weise; nur deswegen ist
er doch zum Schadensersatz verpflichtet.

Also die Argumentation ist einfach die, dass der Käufer ja insofern in einem Irrtum befangen ist, als er denkt eine mängelfreie Sache zu kaufen, aber tatsächlich eine mangelhafte kauft. Der Käufer unterliegt daher einem Irrtum. Ob der Irrtum vorwerfbar ist oder nicht wird erst interessant, wenn man dann allfällige Schadenersatzansprüche prüft, für die Irrtumsanfechtung per se ist die Vorwerfbarkeit kein Tatbestandsmerkmal. Also bei uns steht das in § 871 ABGB - die Voraussetzungen sind etwas anders als in Deutschland.

Ok, das nur so ad hoc, denn gefunden habe ich über diesen
Aspekt nichts. Wohl aber eben darüber, dass das
Gewährleistungsrecht spezieller ist. Und dazu noch mal meine
Meinung: Wäre dem nicht so, könnte man sich im Fall eines
Sachmangels von jedem Vertrag lösen. Dann würde ein
Gewährleistungsausschluss nur noch bewirken, dass man statt
aller Gewährleistungsrechte ein Quasirücktrittsrecht hat.
Abgesehen davon, dass man für den Schaden aufkommen muss, was
ich ganz und gar unlogisch finden würde.

Naja, der Zeitpunkt ist anders und auch die Beweislast, es gibt ja bei der Irrtumsanfechtung keine Beweislastumkehr. Das mit dem Schadenersatzanspruch ist (jedenfalls in Österreich) insoferne kein Problem, als ja der Schadenersatzanspruch ja nur nach allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zusteht. Wenn also z.B. zwar die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen gegeben sind, aber am Irrtum niemand ein Verschulden trifft, dann gibt es auch keinen Schadenersatzanspruch.

Und weil das so ist, wundere ich mich, dass es sich im
österreichischen Recht anders verhält. Dann müsste ja
eigentlich das Anfechtungsrecht bei euch auch einen viel
höheren Stellenwert haben als bei uns…!?

Hat es wahrscheinlich auch, aber man darf nicht vergessen, dass die Irrtumsanfechtung nach hM und Jud nur gerichtlich geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Gewährleistung.

Aber jetzt leg ich noch eines drauf: in Österreich schließt ein Gewährleistungsanspruch auch nicht einen Schadenersatzanspruch auf den Mangelschaden aus - also volle Konkurrenz zwischen Schadenersatzrecht und Gewährleistungsrecht (bei unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen natürlich).

Gruß
Tom

Gruß
Tom

Also wenn es da eine Regelung gibt, dann ist das klar.

Nein, die gibt es nicht bzw. nicht ausdrücklich im Gesetz. Die Gewährleisgungsregeln gelten als lex specialis. Das ergibt sich aus der von uns allen so geliebten Auslegung :wink:

unbedingt zwingend logisch ist das aber nicht

Nein, weil, wie ich ja schon zugegeben habe, die Rechtsfolgen nicht dieselben sind

es ist halt eine normale rechtspolitische Entscheidung.

Nein. Es ist die rechtswissenschaftliche Interpretation der Normen.

Was ich schon weiß
ist, dass die Anfechtungsvoraussetzung wegen Irrtums nach §
871 ABGB etwas anders sind als nach BGB, deswegen meine
Nachfrage.

Wenn sie entschieden anders sein sollten, würde das auch erklären, wieso dieser Wertungswiderspruch in Österreich gar keiner ist.

Die Irrtumsanfechtung und Gewährleistung stehen aber nicht im
Verhältnis generelle und speziellere Norm, das sehe ich nicht
so.

In Deutschland dürfte das allgemeine Ansicht sein (ich habe zugegebenermaßen aber nur in einem Kommentar nachgesehen).

Einmal geht es um Mängel bei Vertragsschluss, also um
Mängel der Willenserklärungen und ein anderes mal geht es um
Mängel bei der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. Das
sind daher völlig unterschiedliche Regelungsbereiche und ich
finde es nicht zwingend logisch, dass das eine das andere
ausschließen muss.

Es geht zwar um die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge, aber Sachmangelhaftung betrifft nur und ausschließlich Probleme des bereits bei Gefahrübergang schon bestehenden Mangels. Nun kann natürlich zwischen Vertragsschluss und Erfüllung eine Zeit vergehen. Der Mangel entsteht aber doch so gut wie nie innerhalb dieses Zeitraums. Mit anderen Worten: In beiden Fällen geht es um einen Mangel, der schon von Anfang an besteht.

Also die Argumentation ist einfach die, dass der Käufer ja
insofern in einem Irrtum befangen ist, als er denkt eine
mängelfreie Sache zu kaufen, aber tatsächlich eine mangelhafte
kauft.

Das ist ja auch richtig! Wenn man einen solchen Fall nicht als Eigenschaftsirrtum sehen würde, bräuchte man sich mit der Frage der bloßen Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln und über ein lex specialis überhaupt keine Gedanken zu machen.

Der Käufer unterliegt daher einem Irrtum. Ob der Irrtum
vorwerfbar ist oder nicht wird erst interessant, wenn man dann
allfällige Schadenersatzansprüche prüft, für die
Irrtumsanfechtung per se ist die Vorwerfbarkeit kein
Tatbestandsmerkmal.

Das ist zwar richtig, aber die Schadensersatzpflicht ergibt sich ja als zwingende Folge. Mit anderen Worten: Jemand, der nach Wertung des Gewährleistungsrechts nur Rechte haben soll, hat nun plötzlich Pflichten.

Naja, der Zeitpunkt ist anders und auch die Beweislast, es
gibt ja bei der Irrtumsanfechtung keine Beweislastumkehr.

Ja, wie gesagt: Die beiden sind natürlich nicht identisch.

Das
mit dem Schadenersatzanspruch ist (jedenfalls in Österreich)
insoferne kein Problem, als ja der Schadenersatzanspruch ja
nur nach allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zusteht. Wenn
also z.B. zwar die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen gegeben
sind, aber am Irrtum niemand ein Verschulden trifft, dann gibt
es auch keinen Schadenersatzanspruch.

Hier anders. § 122 I BGB setzt kein Verschulden voraus. Das wollte ich auch gesagt haben: Hier ist die Frage des Verschuldens quasi vorverlagert. Wer überhaupt ein Rechtsgeschäft tätigt und sich dabei irrt, der kann hat „schuldhaft“ gehandelt. Es steht ihm nun nur noch frei, damit zu leben oder unter Ersetzung des Schadens die Sache rückgängig zu machen. Und das ist wirklich eine ganz andere Sache als ein Gewährleistungsausschluss.

Hat es wahrscheinlich auch, aber man darf nicht vergessen,
dass die Irrtumsanfechtung nach hM und Jud nur gerichtlich
geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Gewährleistung.

Den Satz verstehe ich nicht. Was heißt „nur geriglich geltend machen können“? Der Weg ist doch immer der:

  1. A hat einen Anspruch gegen B und verlangt Erfüllung.

  2. B erfüllt nicht, A klagt.

Dein Satz liest sich für mich so, wie er wohl kaum gemeint ist: Dass man nämlich immer das Gericht anrufen muss, auch wenn B sehr wohl erfüllt.

Aber jetzt leg ich noch eines drauf: in Österreich schließt
ein Gewährleistungsanspruch auch nicht einen
Schadenersatzanspruch auf den Mangelschaden aus - also volle
Konkurrenz zwischen Schadenersatzrecht und
Gewährleistungsrecht (bei unterschiedlichen
Anspruchsvoraussetzungen natürlich).

Wie das hier ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Müsste es erst nachlesen. Klar scheint jedenfalls zu sein, dass die beiden Rechtslagen nur bedingt vergleichbar sind.

Levay

Hallo!

Was ich schon weiß
ist, dass die Anfechtungsvoraussetzung wegen Irrtums nach §
871 ABGB etwas anders sind als nach BGB, deswegen meine
Nachfrage.

Wenn sie entschieden anders sein sollten, würde das auch
erklären, wieso dieser Wertungswiderspruch in Österreich gar
keiner ist.

Ob sie so entschieden anders sind weiß ich nicht, nur dass sie anders sind ist hier sehr naheliegend.

Die Irrtumsanfechtung und Gewährleistung stehen aber nicht im
Verhältnis generelle und speziellere Norm, das sehe ich nicht
so.

In Deutschland dürfte das allgemeine Ansicht sein (ich habe
zugegebenermaßen aber nur in einem Kommentar nachgesehen).

Einmal geht es um Mängel bei Vertragsschluss, also um
Mängel der Willenserklärungen und ein anderes mal geht es um
Mängel bei der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. Das
sind daher völlig unterschiedliche Regelungsbereiche und ich
finde es nicht zwingend logisch, dass das eine das andere
ausschließen muss.

Es geht zwar um die Erfüllung bereits abgeschlossener
Verträge, aber Sachmangelhaftung betrifft nur und
ausschließlich Probleme des bereits bei Gefahrübergang schon
bestehenden Mangels. Nun kann natürlich zwischen
Vertragsschluss und Erfüllung eine Zeit vergehen. Der Mangel
entsteht aber doch so gut wie nie innerhalb dieses Zeitraums.
Mit anderen Worten: In beiden Fällen geht es um einen Mangel,
der schon von Anfang an besteht.

Das finde ich wiederum zwar nachvollziehbar, rein juristisch aber nicht unbedingt so logisch, da die Mangelhaftigkeit woanders liegt. Einmal ist es eine mangelhafte Willenserklärung und einmal eine mangelhafte Erfüllung.

Also die Argumentation ist einfach die, dass der Käufer ja
insofern in einem Irrtum befangen ist, als er denkt eine
mängelfreie Sache zu kaufen, aber tatsächlich eine mangelhafte
kauft.

Das ist ja auch richtig! Wenn man einen solchen Fall nicht als
Eigenschaftsirrtum sehen würde, bräuchte man sich mit der
Frage der bloßen Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln und über
ein lex specialis überhaupt keine Gedanken zu machen.

Der Käufer unterliegt daher einem Irrtum. Ob der Irrtum
vorwerfbar ist oder nicht wird erst interessant, wenn man dann
allfällige Schadenersatzansprüche prüft, für die
Irrtumsanfechtung per se ist die Vorwerfbarkeit kein
Tatbestandsmerkmal.

Das ist zwar richtig, aber die Schadensersatzpflicht ergibt
sich ja als zwingende Folge. Mit anderen Worten: Jemand, der
nach Wertung des Gewährleistungsrechts nur Rechte haben soll,
hat nun plötzlich Pflichten.

Wenn er wegen Irrtums anficht könnten Pflichten daraus entstehen. Niemand nimmt dem Käufer ja die Möglichkeit sich auf das Gewährleistungsrecht zu berufen, daher besteht da kein grundsätzlicher Widerspruch.

Das
mit dem Schadenersatzanspruch ist (jedenfalls in Österreich)
insoferne kein Problem, als ja der Schadenersatzanspruch ja
nur nach allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zusteht. Wenn
also z.B. zwar die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen gegeben
sind, aber am Irrtum niemand ein Verschulden trifft, dann gibt
es auch keinen Schadenersatzanspruch.

Hier anders. § 122 I BGB setzt kein Verschulden voraus. Das
wollte ich auch gesagt haben: Hier ist die Frage des
Verschuldens quasi vorverlagert. Wer überhaupt ein
Rechtsgeschäft tätigt und sich dabei irrt, der kann hat
„schuldhaft“ gehandelt. Es steht ihm nun nur noch frei, damit
zu leben oder unter Ersetzung des Schadens die Sache
rückgängig zu machen. Und das ist wirklich eine ganz andere
Sache als ein Gewährleistungsausschluss.

Ah ja, da wird mir die Sache schon klarer, da ist die Konstruktion in Deutschland etwas anders. Nach § 871 ABGB kann man nämlich bei Irrtum nur anfechten, wenn der Irrtum entweder durch den anderen verursacht wurde, der Irrtum offenbar auffallen musste oder er noch rechtzeitig aufgeklärt werden konnte, dafür ist der Irrtum aber sozusagen wertungsneutral und impliziert nicht sozusagen einen Schuldvorwurf. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch richtet sich nach allgemeinem Schadenersatzrecht.

Hat es wahrscheinlich auch, aber man darf nicht vergessen,
dass die Irrtumsanfechtung nach hM und Jud nur gerichtlich
geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Gewährleistung.

Den Satz verstehe ich nicht. Was heißt „nur geriglich geltend
machen können“? Der Weg ist doch immer der:

  1. A hat einen Anspruch gegen B und verlangt Erfüllung.

  2. B erfüllt nicht, A klagt.

Dein Satz liest sich für mich so, wie er wohl kaum gemeint
ist: Dass man nämlich immer das Gericht anrufen muss, auch
wenn B sehr wohl erfüllt.

Ja natürlich richtig. Aber die Geltendmachung des Anspruches muss gerichtlich erfolgen, also man kann ihn nicht außergerichtlich durch Erklärung geltend machen. Das hat rein praktisch gesehen Folgen für die Fristen: Die Irrtumsanfechtung unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist. Würde ein Vertragspartner jetzt am letzten Tag der 3-jährigen Frist außergerichtlich die Vertragsanfechtung erklären und erst am nächsten Tag klagen und in der Klage die Anfechtung erklären, dann wäre die Anfechtung verjährt.

Aber du hast recht: wenn in obigem Fall beide Vertragsparteien erfüllt haben und eine der Vertragsparteien möchte wegen Irrtums anfechten (was im Ausgangsfall der Fall wäre), dann muss der Anfechtende klagen. Rein praktisch würde das so funktionieren: Also B klagt A auf Rückerstattung der Leistung nach § 877 ABGB (condictio sine causa) und erklärt in der Klagserzählung die Irrtumsanfechtung. Diese gerichtliche Irrtumsanfechtung bewirkt die rückwirkende Vertragsaufhebung und daher die Stattgebung der condictio sine causa.

Aber jetzt leg ich noch eines drauf: in Österreich schließt
ein Gewährleistungsanspruch auch nicht einen
Schadenersatzanspruch auf den Mangelschaden aus - also volle
Konkurrenz zwischen Schadenersatzrecht und
Gewährleistungsrecht (bei unterschiedlichen
Anspruchsvoraussetzungen natürlich).

Wie das hier ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Müsste es
erst nachlesen. Klar scheint jedenfalls zu sein, dass die
beiden Rechtslagen nur bedingt vergleichbar sind.

Ich habe das jetzt nur deswegen noch dazu geschrieben, weil sich hier die hM und Jud in Österreich völlig geändert hat. Ich hab auf der Uni noch gelernt dass nach der Jud ein Gewährleistungsanspruch als lex specialis einem konkurrierenden Schadenersatzanspruch vorgeht, in der Lehre war das immer schon umstritten. Seit ein paar Jahren ist es allerdings Jud und hM dass volle Konkurrenz besteht, da das Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht eben unterschiedliche Dinge regeln und nicht im Verhältnis allgemeine-spezielle Regelung stehen.

Gruß
Tom