mal angenommen usw … wie verhält sich das mit privaten Darlehensverträgen.
Also … stellt Euch mal vor Person A würde Person B gerne eine gewisse Geldsumme via zinslosem Darlehen zur Verfügung stellen wollen. Weiterhin angenommen beide Personen würden das gerne dokumentieren wollen (sicherheitshalber … für den Fall der Fälle), kurzer Dreizeiler, „Person A leiht Person B eine Summe x“, ggf. noch eine Rückzahlungsfrist (und evtl. sogar noch die Raten) und abschließend noch die Unterschrift beider.
Gäbe es im konstruierten Fall unterschiedliche „Gültigkeiten“ abhängig von der Beziehung in der die beiden Personen zueinander stehen?
Also, mal drei mögliche Beziehungsverhältnisse angenommen:
1, Nachbarn (weder verwandt noch verschwägert noch …)
2, Familie (Vater/Sohn)
3, Verheiratet (Eheleute)
Könnten Eheleute im gleichen Maß wie z.B. Nachbarn einen gültigen Vertrag aufsetzen oder wäre hier z.B. für den Fall einer späteren Scheidung etwas zu beachten …?
Müssten Vater/Sohn was besonderes berücksichtigen …?
§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Darlehensnehmer, einen „geschuldeten“ Zins zu zahlen. Das Gesetz geht mit der wirtschaftlichen Realität davon aus, dass das Darlehen im Zweifel entgeltlich gewährt wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es auch unentgeltliche „Gefälligkeitsdarlehen“ gibt. Eine Zinsvereinbarung beweisen muss das aber nach h.M. nach wie vor der Darlehensgeber.
Richtig ist, dass Darlehensverträge auch im privaten Umfeld schriftlich geschlossen werden sollten.
erstmal merci für die Infos … Zins oder nicht Zins steht bei der fiktiven Fragestellung nicht im Vordergrund. Wichtiger ist: wie sieht’s mit den konstruierten Beziehungsverhältnissen aus?
Könnten Eheleute im gleichen Maß wie z.B. Nachbarn einen gültigen Vertrag aufsetzen oder wäre hier z.B. für den Fall einer späteren Scheidung etwas zu beachten …?
Müssten Vater/Sohn was besonderes berücksichtigen …?
erstmal merci für die Infos … Zins oder nicht Zins steht bei
der fiktiven Fragestellung nicht im Vordergrund. Wichtiger
ist: wie sieht’s mit den konstruierten Beziehungsverhältnissen
aus?
Könnten Eheleute im gleichen Maß wie z.B. Nachbarn einen
gültigen Vertrag aufsetzen oder wäre hier z.B. für den Fall
einer späteren Scheidung etwas zu beachten …?
Hallo,
um welche fiktive Summe wird hier geschrieben? 1.000 € oder 100.000 €?
Bei Eheleuten sollte im Hinblick auf eine evtl. eintretende Scheidung und evtl. Unterhaltsansprüche die Rückzahlung des Darlehens insoweit geregelt sein, in wieweit der Unterhaltsschuldner eine Darlehensforderung verrechnen könnte.
Da nehmen man, wenn es nicht mehr fiktiv ist, notarielle Hilfe in Anspruch, sofern auch mehr als 1.000 € gemeint ist.
:Müssten Vater/Sohn was besonderes berücksichtigen …?
Erbschaftsrecht ist nicht meine Pflichtlektüre, aber wenn der Gläubiger testamentlos verstirbt, zahlt der Schuldner an die gesetzlichen Erben?
Falls der Schuldner nicht mittellos (also etwas an Guthaben neben den Verbindlichkeiten) verstirbt, mit/ohne Testament, wie bekommt der Gläubiger vom Erbe sein Geld?
Auf alle Fälle wäre ein Darlehensvertrag von Vorteil.
um welche fiktive Summe wird hier geschrieben? 1.000 € oder
100.000 €?
mal angenommen es wären 20.000 Euro
Bei Eheleuten sollte im Hinblick auf eine evtl. eintretende
Scheidung und evtl. Unterhaltsansprüche die Rückzahlung des
Darlehens insoweit geregelt sein, in wieweit der
Unterhaltsschuldner eine Darlehensforderung verrechnen könnte.
ok, das müsste also im angenommenen Fall (idealerweise notariell) geregelt werden. Aber eine irgendwie geartete Regelung private Darlehensverträge unter Eheleuten seien grundsätzlich
nicht zulässig
nur zulässig mir folgenden (welche?) festgelegten Konditionen
…
gibt es nicht, oder?
Erbschaftsrecht ist nicht meine Pflichtlektüre, aber wenn der
Gläubiger testamentlos verstirbt, zahlt der Schuldner an die
gesetzlichen Erben?
angenommen der Schuldner ist der einzige gesetzliche Erbe sollte doch alles passen, oder?
Auf alle Fälle wäre ein Darlehensvertrag von Vorteil.
auch hier - gibt es für dieses Verhältnis Regelungen dies sei grundsätzlich nicht oder nur in bestimmter festgelegter Form möglich?
… dass das Darlehen im
Zweifel entgeltlich gewährt
genu. Und im Zweifel muss nämlich der Darlehensnehmer bewseisen, dass es als zinsloses vereinbart war. da hat sich die Rechtssprechung vor…mh… einigen Jahren geändert.
Eine Zinsvereinbarung beweisen muss das aber nach h.M. nach
h.M. ist eeine nicht geläufige Abkürzung… Ich hasse es, Abkürzungen nachzuschlagen.
Richtig ist, dass Darlehensverträge auch im privaten Umfeld
schriftlich geschlossen werden sollten.
nur so lässt sich im zweifel die Zinslosigkeit beweisen.
Zinsen musste schon immer der beweisen, der sie haben wollte. Der Darlehensgeber. Da hat sich überhaupt gar nichts geändert. Das einzige, das sich geändert hat, ist der Paragraph für Darlehensverträge.