Hallo,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Tja, da handelt es sich dann wohl um ein anderes Land. Da gilt
dann offensichtlich auch was anderes für die Einfuhrumsatzsteuer.
Ich denke, wir leben beide in der BRD und sprechen von den hier geltenden Bestimmungen.
Oder Teile des Sachverhaltes fehlen: Nämlich der ausländische
Abnehmer gem. § 6 Abs 2 UStG, der für die Steuerbefreiung
einer Ausfuhrlieferung notwendige Voraussetzung ist,
Das allerdings, das ich auch in dem von Dir schon genannten § 6 gelesen habe, hat mir der Finanzbeamte nicht gesagt. Er sagte: Sobald der Wagen ins Ausland verbracht ist, kann ich die Rückzahlung über den Händler beantragen, bei dem ich das Fahrzeug erworben habe.
im gegebenen Fall ein Strohmann sein dürfte,
Den gibt es nicht. Ich verbringe das Fahrzeug ins Ausland und verbleibe auch selbst dort. Wenn der Empfänger aber unbedingt ein Ausländer sein muss, wird die Sache schwierig.
Fahrzeug beim Reimport kein deutsches Kennzeichen mehr.
Das hat es doch, solange ich es nicht abmelde. Oder wird es „zwangsabgemeldet“?
Ich habe Ähnliches schon einmal gemacht:
Damals war das Fahrzeug aber normal versteuert, weil ich es hier zwei Jahre gefahren bin. Ich bin allerdings mit Zollkennzeichen gefahren, um in der Zeit meiner Abwesenheit keine KFZ-Steuern bezahlen zu müssen. Theoretisch wird das ja nach Verlassen des Landes ungültig. Trotzdem war ich drei Jahre lang über International Underwriters versichert und habe mit der Nummer dreimal beim ADAC ein Carnet de Passage beantragt und erhalten.
Als ich dann mit dem Zollkennzeichen zurück kam, hat mich weder an der Grenze noch später jemand gefragt, ob der Wagen mehrwertversteuert ist. Ich musste ihn lediglich zunächst an der Grenze stehen lassen und mir im nächsten Ort ein rotes Kennzeichen holen. Nach der TüV-Abnahme konnte ich ihn dann ganz normal wieder anmelden.
Von daher also meine Frage, ob in einer vergleichbaren Situation, in der das Fahrzeug aber nicht mehrwertversteuert war, dass jemand „merkt“. Was nicht geprüft wird, kann auch nicht festgestellt werden.
Es ist also weder eine Hinterziehung, noch eine Fingierung oder Erschleichung geplant. Warum soll ich hier Steuern zahlen, wenn das Fahrzeug ausschließlich im Ausland genutzt wird?
Grüße
Carsten