Privater Fahrzeug Re-Import

Hallo,

wenn man hier ein Fahrzeug kauft und es nach kurzer Zeit ins Ausland verbringt, bekommt man die MwSt. zurückerstattet.

Kommt jemand nun nach mehreren Jahren mit demselben Fahrzeug (immer noch mit deutschem Kennzeichen) nach D zurück: „Merkt“ der Zoll oder das Finanzamt dann, dass der Wagen nicht MwSt-versteuert ist und muss er dann nachversteuert werden?

Grüße
Carsten

?

Das Privatleuten die Umsatzsteuer bei PKW-Käufen erstattet wird, wäre mir neu…

?

Das Privatleuten die Umsatzsteuer bei PKW-Käufen erstattet wird, wäre mir neu…

Wenn es exportiert wird, ja.

???

Da wird irgendetwas durcheinander gebracht. Vorsteuer bekommen nur Unternehmer zurück, nie Private.

???

Da wird irgendetwas durcheinander gebracht. Vorsteuer bekommen
nur Unternehmer zurück, nie Private.

Nochmal: Wenn es exportiert wird, ja.

Ergänzung: Muss aber außerhalb des EU-Steuerraums gehen.

da hätte ich aber wirklich gerne gewußt, wo das im UStG steht

da hätte ich aber wirklich gerne gewußt, wo das im UStG steht

Gleich im § 1

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/ge…

Jetzt bin ich aber gespannt. ob jemand m e i n e Frage beantworten kann.

Nein,

in § 1 UStG ist nirgendwo eine Umsatzsteuererstattung oder Vorsteuervergütung geregelt.

§ 1 enthält die Definiton des Umsatzes und seiner unterschiedlichen Erscheinungsformen und nichts anderes.

Insoweit dürfte niemand diese Frage beantworten, weil die Ausgangslage nicht stimmt.

Langsam platzt mir der Kragen.

In §1 steht, wofür USt zu zahlen ist.
Lieferung und Leistungen aus dem innergemeinschaftlichen Gebiet hinaus gehört nicht dazu.

Ich habe nicht nach dem Verfahren bei Ausfuhr gefragt (das kenne ich selbst), sondern bei der Situation bei Wiedereinfuhr.

Übrigens hängt im Fenster jedes gehobenen Souvenirladens in Touristikgebieten die Information, dass sie auf Wunsch den steuerfreien Verkauf ins Ausland abwickeln.

Wenn Du’s mir nicht glauben willst, frag das Finanzamt.

in § 1 UStG ist nirgendwo eine Umsatzsteuererstattung oder Vorsteuervergütung geregelt.

§ 1 enthält die Definiton des Umsatzes und seinerunterschiedlichen Erscheinungsformen und nichts anderes.

Insoweit dürfte niemand diese Frage beantworten, weil die
Ausgangslage nicht stimmt.

Lieber Carsten,

Langsam platzt mir der Kragen.

Greif lieber zur HB und schau mal in die ViKa von Zardoz.

Deine Quelle für die USt-Befreiung bei Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr heißt § 6 Abs. 3a UStG, nicht § 1 UStG.

Und ja, sie ist durchaus wichtig, weil man da lesen kann, dass eine Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat. Und noch eine andere, dass der fragliche PKW im Reisegepäck mitgeführt wird - sollte also aufblasbar oder faltbar sein. - Das kommt daher, dass das UStG nicht von den Besitzern von Andenkenläden in Neuschwanstein gemacht worden ist.

Und dieses ist ein deutlicher Hinweis darauf, woran die Steuerbehörden (d.h. Zoll im Fall der Einfuhr-USt, ggf. in Zusammenarbeit mit der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle) „merken“, wann sie auf die Einfuhr eines PKW Einfuhrumsatzsteuer erheben müssen. Das Alter des PKWs hat darauf keinen Einfluss, es mindert allenfalls die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

tut mir leid, ich sagte ja, dass ich das Verfahren kenne.
Ich habe es mit dem Finanzamt abgeklärt.

Es geht nicht um Reiseverkehr, sondern um Ausfuhr. Dass das Fahrzeug nach ein paar Jahren doch wieder zurückkommt, werde ich denen nicht auf die Nase binden.

Aber auf meine eigentliche Frage werde ich wohl keine Antwort mehr bekommen. Denn hierzu das das Finanzamt zu fragen, hieße schlafende Hunde zu wecken.

Grüße
Carsten

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Kommt jemand nun nach mehreren Jahren mit demselben Fahrzeug
(immer noch mit deutschem Kennzeichen) nach D zurück:

warum sollte solch ein Fahrzeug noch ein deutsches Kennzeichen haben? Es wurde doch ins Ausland verbracht.

„Merkt“
der Zoll oder das Finanzamt dann, dass der Wagen nicht
MwSt-versteuert ist und muss er dann nachversteuert werden?

Da ich denke, das Kennzeichen muss neu beantragt werden, fällt das schon auf und führt zur Einfuhrumsatzsteuer.

Schöne Grüße
C.

Servus,

tut mir leid, ich sagte ja, dass ich das Verfahren kenne.
Ich habe es mit dem Finanzamt abgeklärt.

Tja, da handelt es sich dann wohl um ein anderes Land. Da gilt dann offensichtlich auch was anderes für die Einfuhrumsatzsteuer.

Oder Teile des Sachverhaltes fehlen: Nämlich der ausländische Abnehmer gem. § 6 Abs 2 UStG, der für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung notwendige Voraussetzung ist, und der im gegebenen Fall ein Strohmann sein dürfte, sonst hätte das Fahrzeug beim Reimport kein deutsches Kennzeichen mehr. Bei keinem deutschen Finanzamt wird es eine Auskunft geben, die eine Ausfuhrlieferung bejaht, wenn kein ausländischer Abnehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 und 2 UStG nachgewiesen werden kann. Bei dem Unternehmer, der das Fahrzeug geliefert hat, bleibt übrigens Name und Anschrift des Abnehmers zehn Jahre lang dokumentiert - § 13 Abs. 2 UStDV. Netter Anlass für Kontrollmitteilungen anlässlich USt-Sonderprüfungen und Bp.

Für die Reimporte von getürkten Ausfuhrlieferungen gibts keine besonderen Vorschriften - Vergleichbares war nur vorübergehend für die Rückverlagerung von ins Ausland geschafftem Kapitalvermögen vorgesehen, sozusagen eine gesetzlich festgelegte Steuerermäßigung für hinterzogene ESt auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aber das führt jetzt woanders hin. Zur konkreten Frage: Die durch den offenbar fingierten Export erschlichene Umsatzsteuerbefreiung kann bei Reimport sicherlich umgangen werden, aber der illegal angefangene Vorgang kann nicht in seiner Fortsetzung, dem Reimport, legalisiert werden.

Insofern kann es keine „richtige“ Antwort geben. Denn ein Fahrzeug, das tatsächlich an einen ausländischen Abnehmer (durch den Lieferer oder auch durch den Abnehmer, beides geht) geliefert worden ist, hat kein deutsches Kennzeichen mehr. Und am Kennzeichen wird in der Regel der Reimport ohne weiteres erkannt werden können.

Freilich ist die Chance, bei der vorgeschlagenen Gestaltung erwischt zu werden, ein wenig gestiegen, seit der Zoll nicht mehr so viel an den Grenzen zu tun hat und sich auf diese Weise mehr im Hinterland betätigen kann.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.

Tja, da handelt es sich dann wohl um ein anderes Land. Da gilt
dann offensichtlich auch was anderes für die Einfuhrumsatzsteuer.

Ich denke, wir leben beide in der BRD und sprechen von den hier geltenden Bestimmungen.

Oder Teile des Sachverhaltes fehlen: Nämlich der ausländische
Abnehmer gem. § 6 Abs 2 UStG, der für die Steuerbefreiung
einer Ausfuhrlieferung notwendige Voraussetzung ist,

Das allerdings, das ich auch in dem von Dir schon genannten § 6 gelesen habe, hat mir der Finanzbeamte nicht gesagt. Er sagte: Sobald der Wagen ins Ausland verbracht ist, kann ich die Rückzahlung über den Händler beantragen, bei dem ich das Fahrzeug erworben habe.

im gegebenen Fall ein Strohmann sein dürfte,

Den gibt es nicht. Ich verbringe das Fahrzeug ins Ausland und verbleibe auch selbst dort. Wenn der Empfänger aber unbedingt ein Ausländer sein muss, wird die Sache schwierig.

Fahrzeug beim Reimport kein deutsches Kennzeichen mehr.

Das hat es doch, solange ich es nicht abmelde. Oder wird es „zwangsabgemeldet“?

Ich habe Ähnliches schon einmal gemacht:

Damals war das Fahrzeug aber normal versteuert, weil ich es hier zwei Jahre gefahren bin. Ich bin allerdings mit Zollkennzeichen gefahren, um in der Zeit meiner Abwesenheit keine KFZ-Steuern bezahlen zu müssen. Theoretisch wird das ja nach Verlassen des Landes ungültig. Trotzdem war ich drei Jahre lang über International Underwriters versichert und habe mit der Nummer dreimal beim ADAC ein Carnet de Passage beantragt und erhalten.

Als ich dann mit dem Zollkennzeichen zurück kam, hat mich weder an der Grenze noch später jemand gefragt, ob der Wagen mehrwertversteuert ist. Ich musste ihn lediglich zunächst an der Grenze stehen lassen und mir im nächsten Ort ein rotes Kennzeichen holen. Nach der TüV-Abnahme konnte ich ihn dann ganz normal wieder anmelden.

Von daher also meine Frage, ob in einer vergleichbaren Situation, in der das Fahrzeug aber nicht mehrwertversteuert war, dass jemand „merkt“. Was nicht geprüft wird, kann auch nicht festgestellt werden.

Es ist also weder eine Hinterziehung, noch eine Fingierung oder Erschleichung geplant. Warum soll ich hier Steuern zahlen, wenn das Fahrzeug ausschließlich im Ausland genutzt wird?

Grüße
Carsten

Hallo,

Da ich denke, das Kennzeichen muss neu beantragt werden, fällt

hat Dich bei der Anmeldung eines KFZ schon einmal jemand nach der MWSt. gefragt, die Du beim Kauf bezahlt hast?

Mehr dazu in meiner Antwort unten um 20:17 an Martin.

Grüße
Carsten

Hi,

Von daher also meine Frage, ob in einer vergleichbaren
Situation, in der das Fahrzeug aber nicht mehrwertversteuert
war, dass jemand „merkt“. Was nicht geprüft wird, kann auch
nicht festgestellt werden.

Hilfe zur Steuerhinterziehung geben wir hier nicht

Es ist also weder eine Hinterziehung, noch eine Fingierung
oder Erschleichung geplant. Warum soll ich hier Steuern
zahlen, wenn das Fahrzeug ausschließlich im Ausland genutzt
wird?

Warum soll das Fahrzeug nach Deutschland rückimportiert werden, wenn es doch ausschließlich im Ausland genutzt wird?

Schöne Grüße
C.