Privater Gerüstverleih

Hallo liebes Forum,
ich habe ich Baugerüst (Nicht groß aber es reicht um Arbeiten an der Fassade durchführen zukönnen (Kein Alugerüst auf rollen)) in meinem Garten stehen und wollte jetzt euch mal fragen ob ich das Gerüst an Privat Personen verleihen kann?

In meinem Garten stört es mich bloß und wenn ich es gelegentlich mal für ein paar Wochen los werde wäre ich super froh drüber :d

Nun meinte aber mein Vater gleich: „Ne das geht nicht, du bist nicht versichert und wenn der Person was passiert wer haftet dafür und so weiter und so weiter“ jedoch dachte ich mir wenn ich mir eine Kettensäge ausleihe bin ich ja auch selber dran schuld wenn ich mir den Fingerabschneide oder sehe ich das falsch?

Also ist es möglich ein Gerüst so zu verleihen das die Personen selbst dafür haftet bei Schäden,Verletztungen,Unfallen, etc. ?
Also ich würde mich nur gern absichern nicht das ich dann später mich im Ernstfall mit Versicherungen und Co. herumschlagen muss.

Habt ihr da zufällig schon Erfahrungen gemacht oder kennt zu mindest die „Rechtlichenrichtlinien“ dazu? Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar.

Gruß
Fizzo 361

Solange Du es nicht gewerblich verleihst, sondern von privat an privat, brauchst Du Dir darüber keine Gedanken zu machen.
Ist ja nicht wie ein Auto, wo sich gleich nach einem Schaden sofort die Frage stellt: wer zahlt jetzt was?
Das Gerüst ist ein Gebrauchsgegenstand ohne wenn und aber. Bei Verleih von privater Seite haftest Du für nichts, was der andere damit alles verbockt.
Sieh nur zu, dass Du es auch in ähnlichem Zustand wieder zurück belommst!

Grüße, Maureen

Danke Maureen,
so habe ich es mir auch gedacht :smiley: … mein Vater mal wieder ^^…
Super was würdest du den vorschlagen um mich besser abzusichern vor Verlust?

Ich habe es mir wie folgt gedacht:

  1. Liste erstellen mit den zu verleihenden Materialen/Teilen -> mit Unterschrift
  2. Ausweiskopie
  3. Pfand
  4. Einsatzort des Grüstes notieren oder unnötig?

und dann würde ich noch das Grüst so kennzeichnen das ich immer weiß das das auch meine ausgeliehen Teile sind (Farbe oder Einbrennen).

Gruß und vielen Dank
Fizzo361

Ich habe es mir wie folgt gedacht:

  1. Ausweiskopie

Dazu hast du kein Recht, da du keine zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde bist.

Wenn du privat verleihst, dann wirst du den Leiher ja wohl auch ohne Person wiedererkennen und ihm auch entsprechend vertrauen. Ansonsten würde ich an komische Vögel einfach nicht verleihen.

Ich habe es mir wie folgt gedacht:

  1. Ausweiskopie

Dazu hast du kein Recht, da du keine zur Feststellung der
Identität berechtigten Behörde bist.

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/nicht-be…

Ahh okay danke Guenther,
Die Gesetzesänderung habe ich nicht mitbekommen :wink:

dann mache ich halt keine Kopie/Scan sondern erfasse die Daten in der Einverständiserklärung , weil ohne Persondaten verleih ich auch nichts, wie soll ich den sonst die Person später mal ausfindig machen? und innerhalb von kurzer Zeit kann man auch schlecht Menschen einschätzen.

Aber danke dir dennoch für deine Aufklärung.

Müsste ich den einen Gewerbeschein beantragen? oder ist dies unnötog bei 6-8 Verleihungen im Jahr? weil ich nicht die 17.500€ überschreiten werde?

Oder genügt es wenn ich das später über die Steuererklärung abbrechen lasse?

Danke für eure unterstüzung

Gruß aus dem sonnigen Berlin
Fizzo361

Müsste ich den einen Gewerbeschein beantragen? oder ist dies
unnötog bei 6-8 Verleihungen im Jahr? weil ich nicht die
17.500€ überschreiten werde?

… also nochmal auf anfang. verstehe nicht, warum man das nicht gleich sagt.

gruß nder

Müsste ich den einen Gewerbeschein beantragen?

Ich denke es ist rein privat? Da haut doch was nicht hin. Wenn du das mit Gewerbeschein (=gewerblich) machen willst sieht die Sache ganz anders aus als zunächst erklärt.

Moin,

machst Du es für lau, also verleihen?
Oder willst du Geld dafür sehen, also vermieten?

Gandalf

Hallo,

Du hattest noch mal genau wo Jura studiert?

Diese Antwort ist nicht nur falsch, sondern kann auch extrem ins Geld gehen. Nach § 599 BGB ist die Haftung des Verleihers zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, aber in den Bereich der groben Fahrlässigkeit kann man recht schnell kommen, wenn man die Sache so leicht nimmt, wie Du meinst, dass man sie nehmen könnte.

Insbesondere wenn man etwas mehrfach verleiht, und sich nie sicher sein kann, dass der Verleihgegenstand so sicher zurückgekommen ist, wie man ihn verliehen hat. Verleiht man dann erneut im blinden Vertrauen darauf, dass „alles noch in Ordnung ist“, und kommt jemand deshalb zu schaden, kann einem das schnell als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden! Insbesondere bei einem Gerüst, von dem immer ganz erhebliche Gefahren mit potentiell hohen Schadensummen ausgehen. Für einen jungen Menschen, der gerade seine erste gut bezahlte Position erreicht hat, möchtest Du nicht bis ans Lebensende zahlen müssen, wenn der nach einem Sturz vom Gerüst seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Kopfschüttelnder Gruß vom Wiz

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Moin,

ich frage mich. warum der Aufwand? Gerüste kann man überall leihen. Die Dinger müssen bestimmten Richtlinien entsprechen und sach- und fachgerecht gelagert sein. Für Schäden haftet im Zweifel der Eigentümer. Selbst mit einer Unterschrift, dass einer, der sich das Ding ausleiht, selber für Schäden haftet, bist du nicht haftungsbefreit. Das wäre in jedem Fall mit deiner privaten Haftpflichtvesicherung etc. abzuklären.

Dazu die andere Sache: du hast ein solches Gerüst und brauchst es höchst selten. Da würde ich mal überlegen: warum nicht verkaufen, dauerhaft Platz im eigenen Garten und bei Bedarf selber irgendwo beim Fachbetrieb ausleihen? Keine Arbeit, keine Probleme, schöneren Garten … und Geld in der Kasse. Im Zweifel Gegencheck, was ein Metallhändler dafür bezahlt als Schrottwert (kein Scherz, meine grosse Leiter hätte, obwohl komplett in Ordnung, bei ihm ca. 40% mehr gebracht als im freien Verkauf).

Liegt rum, stört, wird zu selten benutzt udn machta uch noch zusätzlich Arbeit, weil es gereinigt und gepflegt und womöglich auch noch durch einen Fachbetrieb zu prüfen ist.

Gruß
Ex.

Hab ich behauptet, Jura studiert zu haben?
Die Antwort ist keineswegs falsch, weil „privat“ war die Grundlage der Darstellung.
Da nicht davon auszugehen ist, dass Fizzo ein defektes Gerüst vorsätzlich, den Defekt verschweigend an irgendjemanden verleiht, und somit auch nicht fahrlässig handelt, greift Dein § 599 wohl kaum. Ich kann auch meinem Nachbarn einen Brieföffner leihen. Wenn der damit auf die Nase fällt und sich das Ding in den Bauch rammt, ist dann der Brieföffner schuld? Immer die Frage, was man an wen verleiht. Dass das Gerüst vor Verleih ok sein muss, ist natürlich klar. Aber so hat es Fizzo wohl auch gemeint. Oder wolltest du ihm irgend etwas unterstellen?

Hallo,

Die Antwort ist keineswegs falsch, weil „privat“ war die Grundlage der Darstellung.

Macht schon mehr als deutlich, dass Du nicht nur nicht Jura studiert hast, sondern nicht den Hauch einer Ahnung von dem hast, was Du da von Dir gibst! Die Leihe nach § 598 ff BGB setzt keinerlei Gewerbsmäßigkeit voraus. Und gerade beim Verleihen eines Gerüsts kann man auch nicht mehr von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ausgehen, das sich dadurch unterscheiden würde, dass der Begünstigte kein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass die Gebrauchsmöglichkeit willkürlich abgekürzt werden kann (das ist übrigens ein Zitat aus der Kommentierung zu § 598 BGB). Wer ein Gerüst leiht tut dies nur, wenn ihm die Gebrauchsmöglichkeit für die gesamte Dauer der zu erledigenden Arbeiten zugesichert wird, und will gerade nicht akzeptieren, dass der Verleiher spontan am selben Abend noch die Rückgabe verlangt, wenn eigentlich drei Wochen ausgemacht waren.

Und was Du dann weiter schreibst, spottet jeder Beschreibung. Von arglistigem Verschweigen und Vorsatz habe ich überhaupt nichts geschrieben, sondern lediglich aufgezeigt, wie schnell man sich im Bereich grober Fahrlässigkeit bewegt, wenn man einfach nur Dinge verleiht, wieder entgegen nimmt, erneut verleiht, … ohne diese regelmäßig auf ihre Sicherheit mit der nötigen Sachkunde und gemäß hierfür geltender Vorschriften zu überprüfen. Ein Gerüst mit jeder Menge nicht auf den ersten Blick sichtbarer Beschädigungs- und Verschleißmöglichkeiten ist etwas vollkommen anderes als ein Brieföffner, von dem auf den ersten Blick klar ist, ob von ihm einfach nur die für einen Brieföffner typischen und ihm immanenten Gefahren ausgehen. Damit kann man sich wohl kaum vollkommen unbemerkt in Lebensgefahr begeben.

Halte Dich einfach mit juristischen Einschätzungen zurück, die für andere teuer werden können, wenn Du keine Ahnung hast!

Es gibt hier genug Juristen im Forum, die in der Lage sind bezüglich solcher Fragestellungen einen richtigen Rat zu geben. Was hier Sache ist, habe ich geschrieben, und werde ich mit Dir sicherlich nicht weiter diskutieren. Dafür fehlt Dir einfach die nötige Basis.

Gruß vom Wiz

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