Privater Haftpflichtschutz während der arbeit

Hallo,
mal folgendes: Eine kollegin von Person X hat auf der arbeit einen generall schlüßel verloren. jetzt wurde die komplete anlage ausgetauscht. handelt sich um eine rehaklinik in der das passiert ist. Person X arbeitet bei einer externen reinigungs firma. Die anlage soll einiges gekostet haben und die kollegin , die den schlüßel verloren hat soll 15.000 euro eigenanteil zahlen.

ist sowas überhaupt rechtens??
Ist das in derprivaten haftpflicht abgesichert??
Denn die berufshaftpflicht bekommt X nicht.

MFG Vincent

ist sowas überhaupt rechtens??

Könnte sein.

Ist das in derprivaten haftpflicht abgesichert??

Nicht in jeder, aber es gibt Gesellschaften und Tarife, die das versichern. Allerdings verstehe ich nicht, warum das nicht über die Betriebshaftpflicht der Reinigungsfirma gedeckt ist.

Hallo das ist über die reinigungsfirma gedeckt, das soll wohl der eigenanteil sein oder so …

x hat mal geschaut diese versicherungen sind nur für beamte und selbstständige…

Wo gibt es das auch für normale arbeitnehmer???

MFG Vincent

Wo gibt es das auch für normale arbeitnehmer???

Wenn Du mir eine mail schreibst, kann ich Dir Gesellschaften nennen.

Haftung als Arbeitnehmer
… die direkte Haftung als Arbeitnehmer gibt es tatsächlich nur im öffentlichen Dienst.

Bei „normalen“ Arbeitnehmern haftet bei einfacher Fahrlässigkeit der Arbeitgeber, z.B. als Vertragspartner des geschädigten Kunden. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Arbeitgeber, je nach Grad der groben Fahrlässigkeit, den Arbeitnehmer in Regress nehmen. Einige Versicherer bieten die Deckung für solche Fälle als Erweiterung der Privathaftpflicht an.

Die genaue Analyse der privaten und beruflichen Risiken gehört zu einer guten Versicherungsberatung. Im beschriebenen Fall wäre deshalb auch zu prüfen, ob möglicherweise der Vermittler haftbar zu machen ist, wenn es nicht versichert war.

Viele Grüße
oscar.

Hallo,

hier muss ich aber ein Veto einlegen.

Im öffentlichen Dienst können Arbeitnehmer auch nur in Regress genommen werden wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.

Allerdings besteht hier die Möglichkeit eine Diensthaftpflichtversicherung abzuschließen, die bei grober Fahrlässigkeit leistet.

Bei Arbeitnehmern in Betrieben ist die grobe Fahrlässigkeit meist über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Hier die Meinung zu äußern in Bezug auf Falschberatung ist sehr gewagt, bzw. völlig falsch.

Gruß Merger

Hallo,

vielleicht hilft hier ein Hinweis auf §276 BGB (Erfüllungsgehilfen). Danach hat ein Schuldner einen Schaden der durch einen Erfüllungsghilfen (Arbeitnehmer) so zu vertreten, als ob der Schaden durch ihn selbst entstanden ist (§278). (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gehilfe#Erf.C3.BCllungs…)

Also müsste der AN (sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) auch keinen evtl. Selbstbehalt aus der Betriebshaftpflicht zu übernehmen, zumal mir die Summe für einen Selbstbehalt schon seeeehr hoch vor kommt.

Grüße

Lars Grimm

Hallo,

könnte es sein, dass hier etwas falsch rübergekommen ist.

in den Vertragsbedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung steht folgendes:

Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Abhandenkommen
von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und Codekarten
eine Versicherungssumme von 30.000,- Euro je Versicherungsfall zur
Verfügung.

Ein Selbstbehalt ist bei Schlüsselschäden meist nicht aufgeführt.

Gruß

Im öffentlichen Dienst können Arbeitnehmer auch nur in Regress genommen werden wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.

Richtig, das gilt nach zwischenzeitlich anderer Regelung wieder seit 2008. In diesem Punkt muss ich mich korrigieren.

Bei Arbeitnehmern in Betrieben ist die grobe Fahrlässigkeit meist über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Das ist falsch. Zur Haftung wurden höchstrichterlich Richtlinien erklärt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es zu einer Einzelfall bezogenen Quotelung.

Und die Betriebshaftpflichtversicherung? Sofern der Schaden einem Kunden zugefügt wurde, erhält dieser den Schaden ersetzt. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer nicht in Regress genommen würde. Und wenn der Arbeitgeber selbst Geschädigter ist? Dann gibt es keinen geschädigten Dritten und die Betriebshaftpflicht hat mit der Sache nichts zu tun.

Im beschriebenen Fall wäre deshalb auch zu prüfen, ob möglicherweise der Vermittler haftbar zu machen ist, wenn es nicht versichert war.

Hier die Meinung zu äußern in Bezug auf Falschberatung ist sehr gewagt, bzw. völlig falsch.

Das ist keine Meinungsäußerung. Was kann daran falsch sein, im Verbraucherinteresse alle Vorgänge zu prüfen?

Viele Grüße
oscar.

Im beschriebenen Fall wäre deshalb auch zu prüfen, ob möglicherweise der Vermittler haftbar zu machen ist, wenn es nicht versichert war.

Hier die Meinung zu äußern in Bezug auf Falschberatung ist sehr gewagt, bzw. völlig falsch.

Das ist keine Meinungsäußerung. Was kann daran falsch sein, im
Verbraucherinteresse alle Vorgänge zu prüfen?

Dies ist ganz einfach. Im Normalfall kommt ein Kunde zu einem Versicherungsberater und wünscht z.B. eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.
Meist ist eine komplexe Beratung über alle erforderlichen Absicherungen nicht möglich, da der Kunde darüber keine Auskunft gibt, bzw. der Meinung ist, dass dies nicht erforderlich ist.

Also hierzu die Frage, wie will man diesem Versicherungsvermittler eine Falschberatung vorwerfen ?

Ich würde Dir recht geben, wenn alle bestehenden Versicherungen über diesen Vermittler/Makler abgeschlossen wurden.

Viele Grüße!
Merger

Meist ist eine komplexe Beratung über alle erforderlichen Absicherungen nicht möglich, da der Kunde darüber keine Auskunft gibt, bzw. der Meinung ist, dass dies nicht erforderlich ist.

Der Vermittler kann und sollte den Kunden dann ablehnen. Andernfalls MUSS dokumentiert werden, welche Fragen der Kunde nicht beantworten wollte. Aber mal unter uns: Wer als Vermittler solche Kunden annehmen muss, der ist nicht zu beneiden !

Ich würde Dir recht geben, wenn alle bestehenden Versicherungen über diesen Vermittler/Makler abgeschlossen wurden.

Ist die Einhaltung von Gesetzen vom Auftragsumfang abhängig? Das hast du sicher nicht gemeint …

Grüße
oscar.

Meist ist eine komplexe Beratung über alle erforderlichen Absicherungen nicht möglich, da der Kunde darüber keine Auskunft gibt, bzw. der Meinung ist, dass dies nicht erforderlich ist.

Der Vermittler kann und sollte den Kunden dann ablehnen.
Andernfalls MUSS dokumentiert werden, welche Fragen der Kunde
nicht beantworten wollte. Aber mal unter uns: Wer als
Vermittler solche Kunden annehmen muss, der ist nicht zu
beneiden !

Hier gebe ich Dir recht, man muss nicht alle Kunden annehmen.

Nur oft wird nach Abschluss eines einzelnen Vertrages, ein Rumd-um-Kunde.

Ich würde Dir recht geben, wenn alle bestehenden Versicherungen über diesen Vermittler/Makler abgeschlossen wurden.

Ist die Einhaltung von Gesetzen vom Auftragsumfang abhängig?
Das hast du sicher nicht gemeint …

Was hat dies jetzt mit der Einhaltung von Gesetzen zu tun ?

Selbst bei Abschluss eines einzelnen Vertrages muss ich gemäß des VVG handeln.

Nur kann man daher auch nicht sofort eine Falschberatung unterstellen.

Gruß