Im öffentlichen Dienst können Arbeitnehmer auch nur in Regress genommen werden wenn Sie grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
Richtig, das gilt nach zwischenzeitlich anderer Regelung wieder seit 2008. In diesem Punkt muss ich mich korrigieren.
Bei Arbeitnehmern in Betrieben ist die grobe Fahrlässigkeit meist über die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Das ist falsch. Zur Haftung wurden höchstrichterlich Richtlinien erklärt. Bei grober Fahrlässigkeit kommt es zu einer Einzelfall bezogenen Quotelung.
Und die Betriebshaftpflichtversicherung? Sofern der Schaden einem Kunden zugefügt wurde, erhält dieser den Schaden ersetzt. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer nicht in Regress genommen würde. Und wenn der Arbeitgeber selbst Geschädigter ist? Dann gibt es keinen geschädigten Dritten und die Betriebshaftpflicht hat mit der Sache nichts zu tun.
Im beschriebenen Fall wäre deshalb auch zu prüfen, ob möglicherweise der Vermittler haftbar zu machen ist, wenn es nicht versichert war.
Hier die Meinung zu äußern in Bezug auf Falschberatung ist sehr gewagt, bzw. völlig falsch.
Das ist keine Meinungsäußerung. Was kann daran falsch sein, im Verbraucherinteresse alle Vorgänge zu prüfen?
Viele Grüße
oscar.