Herr Kunde K bestellt bei Herrn Programmierer P eine Website. Dieser liefert nach Vorgabe ein zufriedenstellendes Produkt. Da Herr A wenig Kenntnisse vom Internet hat, mit seiner Site aber neue Kunden gewinnen will, schlägt Herr P vor, eine Kontaktseite hinzuzufügen, die direkt mit einer Emailadresse verbunden ist. Weiterhin soll diese Adresse als Kontaktadresse genutzt werden.
Auch schlägt Herr P vor, die Seite auf dem eigenen Server abzulegen, was Herrn K nur recht ist, da er sich damit überhaupt nicht auskennt.
Nach einer Weile muss nun Herr K feststellen, dass seine Seite desöfteren nicht erreichbar ist. Weiters werden Kontaktnachrichten nicht weitergeleitet, sowie Emails, die Freunde im Auftrag von Herrn K schreiben, kommen nicht an, bzw. gibt es Fehlermeldungen.
Herr K ist ratlos, er ruft Herrn P an, doch dieser ist nicht erreichbar. Die Rechnungen für den Serverplatz kommen jedoch regelmäßig. Herr K hat zwar einen Zugang erhalten, seine Seite aktuell zu halten, doch die Quelldaten zu seiner Webseite besitzt er nicht.
Welche Möglichkeiten bieten sich nun Herrn K, an seine kompletten Daten zu kommen (incl. Datenbank), bzw. sind diese überhaupt seine Daten? Steht Herr P in einer Haftung? Gibt es eine Herausgabepflicht?
Und, kann Herr P Schadensersatz verlangen?
Welche Möglichkeiten bieten sich nun Herrn K, an seine
kompletten Daten zu kommen (incl. Datenbank), bzw. sind diese
überhaupt seine Daten? Steht Herr P in einer Haftung? Gibt es
eine Herausgabepflicht?
Und, kann Herr P Schadensersatz verlangen?
Alle diese Fragen sind abhängig vom Vertrag. Die Erstellung der Webseiten wird vermutlich als Werkvertrag ausgelegt sein, und nur was da vertraglich geregelt wurde, ist nun relevant. Sollte es gar keinen Vertrag geben und der Dienstleister bleibt abgetaucht, hilft für den konkreten Einzelfall nur ein RA weiter.
Nehmen wir an, Kunde K hat einen ganz normalen Vertrag abgeschlossen, in dem nur die Erstellung der Homepage festgelegt wurde. Über den Serverplatz hat er die letzten Rechnungen aufbewahrt. Er schreibt Programmierer P nun freundlich an und bittet ihn, ihm die Daten (auf CD o.ä.) herauszugeben, da er sich für einen anderen Provider entschieden hat.
Gehen wir weiter davon aus, dass sich nun Programmierer P meldet und die Misstände bestreitet, es gab weder Emailausfälle noch Serverausfälle. Kunde K weiß aber von Freunden, dass dies öfters der Fall war, hat auch noch Unzustellbarkeits-Emails aus damaliger Zeit aufbewahrt.
Letztlich wird sich wohl im weiteren Verfahren zeigen, ob er wirklich einen RA beauftragen muss oder man sich gütlich einigt. Ob Programmierer P bereits im Voraus gezahlte Beiträge für den Server zurückzahlen muss, ist dann wohl auch rechtstreitlich zu ermitteln, da man davon ausgehen kann, dass es keine AGBs gibt.