Guten Tag,
wenn man online etwas als privat Person an eine privat Person verkauft und keine Versandart ausmacht, sonder nur auf die Versandkosten von 2,40€ hinweist, was logischer weise ja kein versicherter/nach verfolgbarer Versand ist, wer haftet dann, wenn der Brief (angeblich) nicht ankommt? (Wert nur 10€ inkl. Versand; 2,40€ Briefmarken Versand)
Weiter, wenn der Vertrag abgeschlossen wurde, den Geldeingang/Versand dem Käufer bestätigt und der Käufer sich innerhalbt von 2 Wochen nicht mehr meldet (eingetroffen/nicht eingetroffen) , man selber dann die Verkaufsplatform nicht mehr besucht und Monate später aufeinmal von einer Anzeige erfährt, ist es schlimm das man so kurz nach dem (abgeschlossenem) Verkauf die Platform verlassen hat?
Und nun zum letzteren, sollte man bei der polizeilichen Anhörung bei so einem minderen Betrag einfach vorschlagen, das Geld zurück zu zahlen oder sagt man damit nicht indirekt aus „die Ware nicht verschickt zu haben“, was aber passiert ist?
Es haftet der private Versender „nur“ für das Einliefern bei der Post oder den Einwurf in einen Post-Briefkasten. Im Streitfall müsste er das beweisen können(Einschreiben,Paket erleichert diesen Beweis, es reicht aber auch ein Zeuge oder eine Selbsterklärung)
Alles weitere ist Risiko des Käufers/Empfängers.
2) Es ist ja nicht völlig lebensfremd, Empfänger ist abwesend und kann sich erst nach einiger Zeit um die Lieferung kümmern. 2 Wochen sind nicht sehr lang. Etwa bei Versand als „Warensendung“ dauert es schon allein deswegen länger als Brief.
Meine Meinung ? Man muss sich schon kümmern, ob der Empfänger nicht noch Kontakt aufnehmen will. Heißt , man muss in der Verkaufsplatform nachschauen ob Nachrichten eingegangen sind.
Denn offenbar hat man ja nicht seine Privat-eMail verwendet.
Anzeige wegen Betrug ? Würde wohl im Sande verlaufen, denn wie will man den nötigen Vorsatz dazu nachweisen ?
Dazu gehörte ja, man hätte von Anfang an die Absicht, die Ware nicht zu liefern und das Geld zu behalten.
Nur aus Tatsache, Ware nicht eingetroffen und keinen Kontakt, kann man das nicht mal annehmen.
Bei einer polizeilichen Anhörung (freiwillig und gut zu überlegen) kann man den Sachverhalt darlegen und den Verkaufs-/Versandablauf schildern.
Jetzt ein Angebot an den Empfänger zu machen, Geld zu erstatten ?
Warum, wenn man nichts falsch gemacht hat ? Damit die Anzeige zurückgezogen würde ?
Gem. § 447 BGB geht bei vereinbartem Versendungskauf das Risiko des Untergangs auf den Käufer über, sofern man Aufgabe der Sendung denn glaubhaft machen könnte. Ohne Einlieferungsbeleg der Sendung scheitert dies jedoch allermeist
Insofern kann der Käufer wg. Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis einschl. Versandkosten herausbeanspruchen. Da macht es - zumal bei dem Betrag - nun wenig Sinn, dies zu verweigern und es auf kostenpflichtige Auseinandersetzung (Mahnbescheid) ankommen zu lassen
Eine strafrechtliche Verfolgung wg. Betrugs scheitert hingegen an mangeldem Vorsatz; dem könnte man durch wahrheitgemäße Einlassungen zu dem vorgenommenen unversicherten Versand gelassen entgegentreten und einer Einstellung des Verfahrens entgegensehen
Guten Abend,
zu 1 :
Beim nicht belegbaren Versand steht ja somit Aussage gegen Aussage, beide unter eidesstattlich Versicherung, dann müsste doch bei einem minderen Betrag und bereits erfolgreichen „unbelegbaren/nicht versicherten“ Versand über die Platform, zu gunsten des Verkäufers entschieden werden, aufgrund des Versandrisikos des Käufers?
Zu 2:
Es ist auch keine eMail der Platform über eine Nachricht eingetroffen, also ist via privater eMail. Sowas sollte dann doch auch von den großen deutsche Webportalen belegbar sein?
Zu 3:
Genau, Warenbetrug.
Wie darf ich „(freiwillig und gut zu überlegen)“ deuten? Einfach gute Vorbereitung?
Genau, um den Sachverhalt direkt aus Kulanz zu klären.
Guten Abend,
danke für die Antwort!
Wie auch oben kommentiert :
Zur Beweislage, steht doch Aussage gegen Aussage „wurde Versendet, in den xyz Briefkasten eingeworfen“ - „Ist nie bei mir angekommen“, beides als eidesstattliche Versicherung. Dann würden doch die Umstände entscheiden und meinst für den Verkäufer, da halt genau nach § 447 dann das Versandrisiko beim Käufer liegt?
Das man als Käufer bei so einem Fall nicht durch kommt, scheint ja fast schon klar zu sein.