Privater PKW als Kleinunternehmer ins Betriebsvermögen nehmen

Hallo,

ich bin seit Mitte Mai als Kleinunternehmer selbstständig. Mittlerweile nutze ich meinen privaten PKW aber mehr als 50 % geschäftlich. Ich habe das Auto vor knapp 2 Jahren neu gekauft, bzw. finanziert.
Meine Fragen:

  1. unabhängig davon, ob man sich für die 1 % regelung oder Fahrtenbuch entscheidet, nimmt man dann ALLE Ausgaben die das Auto betreffen zu den betrieblichen Ausgaben? ( Rate für Kredit, Benzinkosten, Versicherung, Steuern, etc)
  2. Muss man irgendwo was abändern, außer bei der Versicherung? LRA oder Bank wo der Kredit läuft?
  3. Wenn man Fahrtenbuch führt, wie läuft das dann am Jahresende? Also, wie und was muss man dann bei den Einnahmen eintragen?
  4. Für die Abschreibung nimmt man den aktuellen Schwackewert und schreibt dann über 6 Jahre ab oder weniger?

Es wäre schön, wenn mir jemand helfen kann.

Lieben Dank schonmal!

Servus,

nö. Wenn Du bei der USt die Kleinunternehmerbesteuerung wahrnimmst, hat das keinerlei Einfluss auf Bilanzierung, Bewertung, Abschreibung, Gewinnermittlung. § 19 Abs 1 UStG bezieht sich nur auf die Durchführung der Umsatzbesteuerung.

Nein, nur die Betriebsausgaben. Der Anteil der Rate für den Kredit, der in die Tilgung fließt, ist keine Betriebsausgabe.

Was ein LRA ist, weiß ich nicht. Was die finanzierende Bank zur gewerblichen Nutzung meint, steht in den Bedingungen, zu denen das Darlehen bewilligt worden ist.

Gesamtkosten des Fahrzeugs (einschließlich AfA) geteilt durch Kilometerleistung während des Kalenderjahres gleich Kosten pro Kilometer. (Anzahl privat gefahrener Kilometer mal Kosten pro Kilometer) mal 1,19 = Wert der entnommenen Leistung incl. USt. Wenn kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist, fällt die Multiplikation mit 1,19 weg.

jedoch in diesem Fall (bis drei Jahre nach Anschaffung des Autos) höchstens die Anschaffungskosten minus AfA für die Dauer der bisherigen Nutzung.

über die voraussichtliche Restnutzungsdauer. Es wird nicht beanstandet, wenn der veröffentlichte Tabellenwert (sechs Jahre) um die zum Zeitpunkt der Einlage bereits verstrichene Nutzungsdauer verringert wird. Restnutzungsdauer wäre dann hier „gut vier Jahre“.

Schöne Grüße

MM