Jemand war im Jahr 2012 von Januar bis Ende März als Versicherungsvertreter selbstständig. Für die Fahrten ins Büro und zum Kunden hat er seinen Privatwagen genutzt. Der Privatwagen wurde nicht dem Firmenvermögen zugeschrieben. Zum 01.04.12 wurde er dann wieder sozialversicherungspflichtiger Angestellter. Nun muss er für diese drei Monate eine Gewerbesteuererklärung machen. Wie kann er nun die gefahrenen Kilometer in der Steuererklärung geltend machen um den Gewinn zu schmälern? Geht dies nur via Fahrtenbuch mit genauer Dokumentierung von dienstlichen und privaten Fahrten (Datum, von/nach, Kunde, gefahrene Kilometer, KM Stand des PKW vor und nach Fahrt, Uhrzeit) oder reicht es evtl. auch aus nur die dienstlichen Fahrten anzugeben (Datum, von/nach, Kunde, gefahrene KM, Uhrzeit)?
Was wäre, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist?
danke für die Antwort. Gibt es einen Grund, warum ein Versicherungsaußendienstler immer ein Fahrtenbuch führen muss? Muss er eines führen mit KM-Stand des Fahrzeuges, oder ist es ihm frei gestellt, je nachdem welche Kosten er absetzen will? In diesem Fall sollen nur die 30 Cent angerechnet werden und es ist ein „einfaches“ Fahrtenbuch (Datum, von/nach, Kunde, KM)geführt worden. Also müsste das so passen, oder?
scheint echt kompliziert zu sein. Hatte eben aber ein nettes Gespräch mit einem Steuerberater. In diesem beschriebenen Fall wird aber eine einfache Fahrtenaufstellung (ohne Anfangs- und Endkilometerstand) reichen, da
a) der PKW, der damals verwendet wurde, bereits verkauft ist und KM-Ständer somit nicht mehr nachvollziehbar sind
b) der PKW nicht in das Firmenvermögen übertragen wurde und die Nutzung knapp unter 50% betrieblich war und somit dem Privatvermögen zugezählt werden kann
c) die Selbstständigkeit nur drei Monate bestand
Als Versicherungs-Außendienstler muss man immer ein
Fahrtenbuch führen.
Mir wurde das anders erklärt: Es wird davon ausgegangen, dass das Auto für das Gewerbe verwendet wird. Man sollte also das Auto ins Betriebsvermögen einbringen und entsprechend abschreiben.
Dann kommt entweder die 1%-Regelung in Anwendung, oder man weist mit einem Fahrtenbuch nach, wie groß der betriebliche Anteil an der Nutzung ist.