Privater Sofortkauf bei ebay- Verkäufer verlangt nach Sofortkauf höheren Preis

Hallo,ich habe bei ebay per Sofortkauf eine gebrauchte Sauna gekauft. Sofortkaufpreis 369.-€ - nur für Selbstabholer-Barzahlung bei Abholung
Mit Besitzer habe ich zweimal telefoniert Abholungsort und Abholungstermin vereinbart-kurz vorm Ziel habe ich nochmals telefoniert um die Ankuntszeit in ca. 25 Min. mitzuteilen. Jetzt erst nach über 100 km Fahrtstrecke, erklärt mir der Besitzer telef., daß in der Artikelbeschreibung doch steht „kann auch für 1250.- € sofort gekauft werden“ also ich würde die Sauna nur für 1250.-€ mitnehmen können, ansonsten bräuchte ich garnicht erst zu kommen .Für den Sofortkaufpreis für 369.-€ gibt er sie nicht raus.
Er gab das Telefon dann weiter an einen Herrn , der offensichtlich den Artikel für ihn bei ebay eingestellt hat. Der erklärte mir dann, es sei ein Missverständnis über den Sofortkaufpreis. Ich erklärte ihm, daß ich einen regulären Kaufvertrag abgeschlossen habe, für mich kein Missverständnis erkennbar war und mir zudem bereits Kosten entstanden sind (2 Personen 220 km Fahrtstrecke mit Transporter).
Ich habe bereits eine Frist zur Vertragserfüllung per email gesetzt, nach der ich juristisch tätig werde. Keine Reaktionen nach zwei Tagen.
Ebay hat sich auch bereits eingeschaltet und auf Vertagserfüllung plädiert.
konktrete Fragen:
Gibt es für den Verkäufer einen berechtigten Grund vom Kaufvertrag zurück zu treten wegen angeblich irrtümlichen Angebotsformat?
Genügt es, einfach zu sagen „Missverständnis“ und ich bleibe dann auf meinen Kosten sitzen?
Sollte ich sofort anwaltlich tätig werden?
Welche Anwälte sind speziallisiert auf Vertragsrecht?
Vielen Dank für die Antworten

Seit wann stand die Anzeige denn drin?
Wenn nur ganz kurz dann könnte er mit der Vertragsauflösung wegen Irrtums durchkommen.
Anzeige auf jeden Fall ausdrucken!

Na Fachanwälte für Vertragsrecht.
Einfach mal im Wohnfeldumkreis danach guggeln. MfG ramses90

Wahrscheinlich wird es darauf hinaus laufen, dass die ganze Chose an ihm hängen bleibt. ramses90

Seit wann der Artikel angeboten wird, ist nicht zu verifizieren. Diese Info wird auch nicht von ebay weiter gegeben. Das ist auch laut ebay völlig irrelevant im Zusammenhang mit meinem regulärem Kaufvertrag.

Also, das würde ich nochmal per Einschreiben machen, am besten Einwurfeinschreiben.

Danke für die Antwort!
Frist setzen per Einschreiben ist für mich zunächst nicht möglich, da ich keine Adresse habe. Der Kontakt ist nur über ebay per mail möglich. Der Verkäufer reagiert auf keine mail. Ich habe nur die Anschrift und Handynummer des Besitzers der Sauna. Der ist aber nicht mein Vertragspartner, da er den Verkauf, mangels ebay Account und Internet, einem Bekannten/Freund überlassen hat. Auch bei der Kaufbestätigung/abwicklung wurde keine Adresse des Verkäufers angezeigt.

Die Abholadresse ist doch die die man braucht. Es ist der Eigentümer der Sauna, er hat nur jemanden beauftragt es für ihn anzubieten.
und schließlich ist es doch der Eigentümer, der sich jetzt sperrt und dem 369 € zu gering sind !

Und bei dem könnte man doch auch Namen und Anschrift des Helfers beim Verkauf einfordern.

hi,

du hast natürlich recht, für den Kaufvertrag ist das irrelevant.
Aber für den §119 BGB ist es nicht ganz so egal. Darauf will sich der VK wohl berufen.

und der VK hat sich vorher nicht schon beklagt?
Da Stand nix offensichtlich im Angebotstext, welches eine Verwechslung von Sofortkauf und Mindestgebot erklären würde?

irgendwie fehlt da doch was.

grüße
lipi

Gibt es für den Verkäufer einen berechtigten Grund vom Kaufvertrag zurück zu treten wegen angeblich irrtümlichen Angebotsformat?

Durchaus: Hier kann sich der Eigentümer erfolgversprechend auf Anfechtbarkeit wegen Irrtums, § 119 I BGB berufen und den Kaufvertrag damit n. § 142 I BGB für nichtig, also von Anfang an für unwirksam erklären, wenn "in der Artikelbeschreibung doch steht „kann auch für 1250.- € sofort gekauft werden“, mithin die Angabe „369,- EUR“ dem entgegenstehend erkennbar irrtümlich vom dem von ihm beauftragten Ebayer unter „Sofort-Kaufen“, nicht etwa als Startpreis eingetragen wurde.

Sofern diese Erklärung fristgerecht i. S. d. § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) [erfolgte], nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat“ abgegeben wurde - ich vermag hier nicht zu erkennen, dass ihm der Fehler des Beauftragten hätte eher auffallen müssen als bei beanspruchter Übergabe und Kaufvertragserfüllung.

Genügt es, einfach zu sagen „Missverständnis“ und ich bleibe dann auf meinen Kosten sitzen?

Richtig: Ein Irrtum im Sinne von § 119 I BGB liegt bereits vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, die er „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“

Einem Schadensersatzanspruch steht IMHO wohl § 142 II BGB entgegen.

Sollte ich sofort anwaltlich tätig werden?

Mit der Zielsetzung Klageerhebung sollte man berücksichtigen, dass in der Frage, welcher gemutmaßte Wille bei den widersprüchlichen Angaben zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Vorsitzende die Beschreibung des Angebotstextes („kann auch für 1250.- € sofort gekauft werden“) schwerer gewichten dürfte als die Preis-Angabe unter „Sofort-Kauf“.

G imager

Das Verkaufsprinzip von ebay ist doch gerade die Verbindlichkeit bei Versteigerungen oder Sofortkauf. Wenn eine anderer Verkaufspreis in der Artikelbeschreibung genügen würde, die Willenserklärung im Sofortkaufpreis auszuhebeln, wie sollen dann noch verbindliche Geschäfte im Sofortkauf gemacht werden? Bei Tippfehlern oder anderen Irrtümern, die eine erhebliche Diskrepanz zwischen Marktwert und Sofortkaufpreis darstellen, ist BGB § 119 anzuwenden, wenn eine begründete Anfechtung vorliegt.
In meinem Sache ist dies nicht der Fall. Es werden vergleichbare Saunen für um die 500.-€ zum Selbstabholen angeboten. Also war das für mich ein durchaus realistischer Marktpreis. Die Artikelbeschreibung mit Sofortkaufpreis von
1250.- € stellte sich für mich mehr wie ein Lockangebot dar, die Sauna möglichst schnell loszuwerden.
Im übrigen hat ebay bei der Eingabe der Daten zum Verkauf mehrere Kontrollmechanismen, die gerade solche Irrtümer vermeiden sollen. Man wird also mehrfach zur Kontrolle der eingegebenen Daten aufgefordert. Desweiteren hätte man natürlich auch nach dem öffentlichem Einstellen des Artikels die Kontrollmöglichkeit. Bei einem Irrtum kann man immer noch abbrechen bzw. ändern.
Wenn man also wirklich § 119 einfach durch Angabe eines anderen Preis in der
Artikelbeschreibung anwenden könnte und die Artikelbeschreibung schwerer gewichtet würde, als die Sofortpreisangabe, wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Das vertragsverbindlich ebay-System wäre komplett auf den Kopf gestellt und damit ausgehebelt. Man müßte quasi einen potentiellen Käufer darauf uafmerksam machen, daß möglicherweise der Preis in der Artikelbeschreibung gilt und nicht der Preis im Sofortkauffeld!!
Es würde bedeuten, dass ich einen Artikel bewußt zu einem niedrigen Sofortkaufpreis anbieten könnte, um dann, aufgrund der höheren Preisangabe in der Artikelbeschreibung, dem Käufer die Herausgabe mit Bezug auf § 119 verweigere und ich in neue Preisverhandlungen mit ihm eintreten kann-wie bei mir geschehen!
Niemals kann das im Interesse des Gesetzgebers sein. Man stelle sich vor, dass
solch ein Päzedenzfall geschaffen wird, dass Chaos wäre bei ebay perfekt.

Es wurde das erste Telefonat Montag um 19:00 Uhr mit dem Besitzer geführt. Adresse und Telefonnummer wurde ausgetauscht, Abholung und Barzahlung für Dienstag vereinbart.
Zweites Telefonat Dienstag um 11:00 Uhr- vereinbarter Abholungstermin nachmittags gegen 15:00. Ich sollte meine Ankunft ca. 25 Min. vorm Ziel mitteilen.
Drittes Telefonat Dienstag 14:25 Uhr -Ankunft in ca. 25 Min. mitgeteilt. Dann sagte der Besitzer, ich könnte die Sauna für 1250.-. sofort mitnehmen, aber nicht zu dem Sofortkaufpreis von 369.-€
2 Personen sind dafür 220 km gefahren und waren 3 Std. vergeblich unterwegs !
Also der Anfechtungsberechtigte hat sehr sehr viel Zeit gehabt vom evtl. Anfechtungsgrund Kenntnis zu erlangen. Wenn das eine fristgerechte Erklärung
i.S.d. § 121 BGB sein sollte, dann vertsehe ich die Rechtssprechung ein weiteres mal nicht.

Tatsächlich wurde montags offensichtlich nur Abholtermin und „Barzahlung“ geregelt. Und beide Parteien gingen eben davon aus, dass „ihr“ Preis der richtige sei.

Nur wenn der Eigentümer der Fallschilderung nach keine Zugriff auf das Konto des Beauftragten hatte, mithin die Kaufabwicklung nicht prüfen konnte, durfte er deshalb nicht erst am Dienstag zwischen 11.00 Uhr und 14.25 Uhr von ihm Kenntnis erlangt haben, das bei dem Angebot etwas schiefgelaufen ist?

Ich kann die Verärgerung des K ja durchaus nachvollziehen, weise auch nur auf meine Sicht eines denkbaren Prozessausganges hin und kann da auch ein gewisses Mitverschulden des Interessenten, bei zwei offensichtlich widersprüchlichen Angaben über den Sofort-Kaufpreis keine klärende Nachfrage zu stellen, nicht ausschliessen.

Wenn eine anderer Verkaufspreis in der Artikelbeschreibung genügen
würde, die Willenserklärung im Sofortkaufpreis auszuhebeln, wie sollen
dann noch verbindliche Geschäfte im Sofortkauf gemacht werden?

Den hier mehrfach unterstellten Vorsatz schliesse ich in vorliegendem Fall aus, es geht vielmehr und die Zulässigkeit einer Anfechtung wegen Inhaltsirrtums.
Bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes ist IMHO ohne weiteres anzunehmen, dass der Eigentümer die Sache nicht für 396 EUR als Sofort-Kauf angeboten haben würde,
Diese Wahl der Option macht für ihn nur dann Sinn, wenn er einen Verkaufpreis wählt, der letztlich demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansieht und für den er bereit ist, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen. Der war aber unstreitig mit 1250 EUR im Angebot benannt.

(…) Kontrollmechanismen, die gerade solche Irrtümer vermeiden sollen. Man wird also mehrfach zur Kontrolle der eingegebenen Daten aufgefordert. Desweiteren hätte man natürlich auch nach dem öffentlichem Einstellen des Artikels die Kontrollmöglichkeit. Bei einem Irrtum kann man immer noch abbrechen bzw. ändern.

Ganz abgesehen davon, dass der Eigentümer diese Möglichkeiten gerade nicht hatte und darauf vertrauen dürfte, sein Bekannter würde eine Auktion über sein Konto schon nach seinen Angaben einstellen, geht die h. M. da in eine ganz andere Richtung: Es mag zwar sein, dass durch die separaten Abfrage ein Irrtum erschwert wird. Aber auch durch eine mehrfache unbewusste falsche Eingabe wird letztlich ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Und sie kann gerade einem erfahren Benutzer unterlaufen, der aufgrund einer vermeintlichen Sicherheit im Umgang mit dem System von ebay beim Einstellen eines Angebotes seine Angabe möglicherweise weniger sorgfältig überprüft.

Wie kann ich ein Mitverschulden haben, wenn ich überhaupt keine Kenntnis der Verkaufskonstellation hatte.
Die Regel ist doch, daß der Besitzer auch der Verkäufer ist. Man kann doch als Käufer nicht davon ausgehen, daß man es mit mehreren Personen zu tun hat, bei denen die eine nicht weiss was die andere tut oder getan hat. Warum hat der Besitzer seinen beauftragten Verkäufer nicht unverzüglich, nach Kenntnis des Verkaufs, kontaktiert um Details zu erfragen?
Ich muß garnicht die Artikelbeschreibung gelesen haben, um einen Artikel sofort zu kaufen.
Wer kann mir denn nachweisen, daß ich vor dem Kauf das getan habe? Vielleicht habe ich die Beschreibung erst nach dem Kauf gelesen oder garnicht. Wo habe ich denn dann ein Mitverschulden?
Hätte ich es gelesen, wäre es nicht meine Pflicht einen reduzierten Sofortkaufpreis zu hinterfragen.
Vielmehr sollte sich der Besitzer um seine Dinge kümmern, und nicht erst vor der unmittelbaren Vertragserfüllung im dritten Telfonat einen höheren Preis verlangen. Ich habe kann kein Mitverschulden für diese lächerliche Situation, durch die die Kosten in einem anstehnden Rechtstreit explodieren werden.

hi,

Das gänge nicht, da es Absicht wäre und kein Irrtum.
Spätestens bei der 2. Auktion könnte man da gewisse Mutmaßungen anstellen.

Außer Stress hat der VK von derartigen Aktionen gar nix. Seine Ware bekommt er zum 3 fachen des Preises zumindest nicht los.
Allein der Verdacht, dies absichtlich zutun ist seltsam - warum sollte ein Käufer später darauf eingehen?

grüße
lipi

Deshalb haftet ja primär der Verkäufer in vollem Umfang. Egal ob er den „Fehler“ bewusst oder unbewusst gemacht hat. Er ist mein Vertragspartner und nicht der Besitzer.

Abschlussbericht:
zunächst vielen Dank an alle und speziell an @Imager mager, die ihre Zeit für Stellungnahmen in dieser Sache geopfert haben.
Ich hatte den Sachverhalt meiner Rechtschutzversicherung geschildert, die mir daraufhin eine Kanzlei empfahl, mit der ich die gesamten Formalitäten online erledigen konnte. Ich bekam eine Art Konto, auf das ich alle Unterlagen hochgeladen habe. Es sollte dann zunächst kurzfristig nur ein Brief an meinen Vertragspartner geschrieben werden, mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung.
Nach neun Tagen habe ich telef. nachgefragt, wie der Stand der Dinge ist. Die Kanzleiangestellte sagte das noch nichts getan wurde, aber ein RA mich umgehend anruft. Gewartete und gewartet aber nichts passierte.
Daraufhin habe ich der Kanzlei mein Mandat entzogen und die Angelegenheit ad acta gelegt.
Der Steitwert war vermutlich zu gering!
Sauna habe ich mir dann selbst gebaut und bin eigentlich froh, dass es so gelaufen ist, da diese um ein vielfaches schöner geworden ist, als die Ebay-Sauna.
Vielen Dank nochmals!