Privater Ticketverkauf

Hallo!

Wäre es rechtens, als privater Verkäufer 10 oder mehr Tickets für ein Konzert zum Doppelten des normalen Ausgabepreises unter der Option „sofort kaufen“ zu verkaufen.

Welcher Vergehen würde sich der Verkäufer schuldig machen?

Grüße
Dusan

Welcher Vergehen würde sich der Verkäufer schuldig machen?

Keines. Es herrscht nach wie vor Vertragsfreiheit. Kein Strafgesetz verbietet die Festlegung überhöhter Preise (jedenfalls nicht für den Verkauf von Eintrittskarten).

Levay

Hallo,
könnte es aber nicht Probleme mit dem Veranstalter geben, der einen Wiederverkauf der Karten verbietet oder zumindest einschränkt? Sowas gab es doch damals bei den WM-Karten.
Gruß
loderunner

Der Veranstalter kann den Weiterverkauf der Tickets gar nicht verbieten. Das deutsche Recht sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Er kann nur mit dem eigenen Vertragspartner vereinbaren, dass das Ticket nicht weiterverkauft wird oder nur zu einem bestimmten Preis. Andere sind an diese Vereinbarung aber nicht gebunden (kein Vertrag zu Lasten Dritter im deutschen Recht), und mit Strafrecht hat das auch nix zu tun.

Levay

Danke dir!

Mir sind 3 Sachen durch den Kopf gegenagen:

1.) Privater Verkäufer mit Kontingent, dass eigentlich nicht dem üblichen privaten Absatz entspricht

2.) Wucherpreise/Schwarzhandel

3.) Steuerhinterziehung?

Grüße
Dusan

1.) Privater Verkäufer mit Kontingent, dass eigentlich nicht
dem üblichen privaten Absatz entspricht

Also, eben ging es dir ja noch um überhöhte Preise. Jetzt geht es dir éher um die Frage, ob jemand ein Gewerbe betreibt, ohne eines angemeldet zu haben. Das ist aber nicht strafbar, sondern nur ordnungswidrig.

2.) Wucherpreise/Schwarzhandel

Überhöhte Preise machen noch keinen Wucher. Und „Schwarzhandel“ ist kein juristischer Begriff. Ist es auch „Schwarzhandel“, wenn ich ein Notebook von Acer kaufe und es zu einem völlig überhöhten Preis weiterveräußere?

3.) Steuerhinterziehung?

Ich weiß nicht, was das mit dem überhöhten Ticketpreis zu tun haben soll. Entweder jemand zahlt seien Steuern oder nicht - das ist legal oder illegal. Nur hat es eben nix damit zu tun, um wieviel zu teuer das Ticket verkauft wurde.

Levay

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Hallo!

Mir sind 3 Sachen durch den Kopf gegenagen:

1.) Privater Verkäufer mit Kontingent, dass eigentlich nicht
dem üblichen privaten Absatz entspricht

Man darf auch unüblich etwas verkaufen.

2.) Wucherpreise/Schwarzhandel

Wucher ist definiert in § 879 Abs. 2 Z4 ABGB, du wirst sehen, dass das in der Regel nicht darunterfällt. Schwarzhandel ist ein steuer- und gewerberechtliches Problem. Gewerberechtlich stellt sich die Frage, ob man die Sache einmal verkauft oder diese Tätigkeit (unjuristisch gesagt) fortlaufend gemacht werden soll. Steuerrechtlich teilweise ähnlich, aber wenn man da einmal Tickets verkauft, wirds normalerweise kein Problem sein.

Allenfalls könnte das zivilrechtliche Folgen haben, wie Levay schon geschrieben hat. Wenn also im Vertrag mit dem ursprünglichen Verkäufer ein weiterverkaufsverbot vereinbart wurde. Ganz genau genommen müsste man dann noch wertpapierrechtlich differenzieren - ist die Karte aber so ausgestaltet, dass das Recht schon durch die bloße Innehabung der Karte geltend gemacht werden kann (Inhaberwertpapier), dann wird man das sicherlich gegenüber Dritten wirksam verkaufen können.

3.) Steuerhinterziehung?

Siehe oben, kommt drauf an. Wenn man einmal Tickets verkauft, wirds idR kein Problem sein.

Gruß
Tom

Hallo!

Dusan kommt aus Österreich und einen Unterschied sehe ich schon (wenn österreichisches Recht anwendbar ist), nämlich die Regelung des § 934 ABGB (laesio enormis). Wenn also die Karte mehr als doppelt so teuer wie der gemeine Wert verkauft wird, ist der Vertrag anfechtbar. Da müsste man sich aber die Frage stellen, wie man den Wert dieser Karte bestimmt, eigentlich ein nicht uninteressantes Rechtsproblem.

Sonst stimme ich dir natürlich zu.

Gruß
Tom

Ich finde ja, die Information, dass ein Fragesteller aus Österreich kommt, ist eine Bringschuld. :smile:

Levay

@ Levay & Tom
Nochmals danke für die ausführliche Beantwortung der Frage und sorry für meine unjuristische Ausdrucksweise.

Habe absichtlich nicht angeführt, dass es sich um österr. Recht handelt, da der Verkäufer in dem Fall Deutscher aber ansonsten ja auch anderer EU-Bürger sein könnte.

Danke und Grüße
Dusan

Hallo,

Andere sind an diese Vereinbarung aber nicht gebunden (kein Vertrag
zu Lasten Dritter im deutschen Recht),

Klar. Aber wie sollte ein dritter ins Spiel kommen, wenn schon der zweite nicht verkaufen darf? Ginge das evt. durch eine Schenkung?

und mit Strafrecht hat das auch nix zu tun.

Das sehe ich allerdings auch so.

Gruß
loderunner

Klar. Aber wie sollte ein dritter ins Spiel kommen, wenn schon
der zweite nicht verkaufen darf? Ginge das evt. durch eine
Schenkung?

Oder dadurch, dass sich der Erstkäufer vertragswidrig hält.

Meines Erachtens ist das bei OEM-Versionen von Microsoftprodukten so: Diejenigen, an die Microsoft ausliefert, dürfen die Produkte nur mit Hardware zusammen verkaufen. Halten sie sich nicht daran, kann Microsoft aber nicht verhindern, dass die Endkunden die Produkte beliebig einsetzen und ggf. sogar weiterverkaufen. Der BGH hat dazu (sinngemäß) ganz richtig gesagt, dass das deutsche Sachenrecht nicht vorsieht, dass ein Hersteller einer Sache die Eigenschaft der Unverkäuflichkeit verleiht.

Levay

Danke und * für die Erläuterung! (owT)
-nix-

Hallo!

Habe absichtlich nicht angeführt, dass es sich um österr.
Recht handelt, da der Verkäufer in dem Fall Deutscher aber
ansonsten ja auch anderer EU-Bürger sein könnte.

Dann muss man sowieso zusätzlich immer die Frage klären, welches Recht wann anwendbar ist. Es ist nämlich beispielsweise durchaus möglich, dass für das erste Geschäft deutsches und für das zweite österreichisches Recht anwendbar ist.

Gruß
Tom