Privater Verkauf Fernabsatzgesetz

Hallo,

nehem wir mal an ein privater Verkäufer (A) verkauft über ein Internetportal z.B. Amazon ein elektronisches Gerät.

Gerät ist einwandfrei keine Beschädigungen und keine falschen Angaben gemacht beim Verkauf.

Der Käufer in diesem Fall eine Geschäftsperson (B)(Firma) meldet sich nach 2 Tagen noch bevor die Sendung ihn erreicht hat das er das nicht mehr haben will und besteht auf sein Rücktrittsrecht da die Lieferung zu spät ankommt.

Käufer (A)will die Ware nicht mehr zurücknehmen.

Ist Verkäufer (A) verpflichtet die Ware zurückzunehmen?

Danke für eure Antworten

Vergleiche §§ 312 d und 355 BGB.

Im Gesetz ist von „Vebraucherverträgen“ die Rede. Das Widerrufsrecht haben somit nur private Verbraucher und nicht Unternehmer.

Gemäß § 433 (2) BGB ist der Unternehmer B verpflichtet die Sache anzunehmen und dem Verkäufer A den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Nimmt der Unternehmer B die Ware nicht an, so kommt er nach § 293 BGB in Annahmeverzug.

Hallo!

Gemäß § 433 (2) BGB ist der Unternehmer B verpflichtet die
Sache anzunehmen und dem Verkäufer A den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen.

Im UP steht aber der Käufer lehnt ab, weil der Liefertermin
überschritten wurde. Sollte es einen vereinbarten Termin gegeben
haben sieht die Sache meiner Meinung nach etwas anders aus.

Gruß
Stefan

Hallo!
Im UP steht aber der Käufer lehnt ab, weil der Liefertermin
überschritten wurde. Sollte es einen vereinbarten Termin
gegeben
haben sieht die Sache meiner Meinung nach etwas anders aus.

Gruß
Stefan

Klar. Ich gehe aber davon aus, dass man als Privatperson keinen fixen Termin vereinbart und schon gar nicht mit einem Händler.

Gruß
Greslin