Angenommen eine Person A verkauft einen Artikel gesondert in einer Kleinanzeigenrubrik eines Internetaktionshauses. Der Artikel könnte ein Receiver sein, den ein PayTVanbieter seinen Kunden als Leihgerät zur Verfügung stellt. Er verkauft den Artikel als wenig gebraucht, voll funktionstüchtig und verschweigt, das dieses gerät nur mit der orginal Karte ( nämlich seine eigene, und nur diese ) voll funktionstüchtig ist.
Person B kauft den Artikel, ohne zu wissen, das es sich um eine eingeschränkte Funktion handelt. Receiver mit Festplatte und Aufnahmefunktion, die aber nur auf Person A lizensiert ist.
PayTVanbieter vergibt die Receiver nur als Leihgeräte und schaltet die Aufnahmefunktion auch nicht frei. Käufer B wollte dieses Gerät aber gerade wegen der Festplatte und der Aufnahmefunktion, kann das Gerät aber nicht nutzen, wie erhofft, da Verkäufer A ja dies niemals beschrieben hat. Käufer B ist auch Kunde beim PayTVsender. PayTVanbieter hat dem Verkäufer auch einen Vertrag mit den bedingungen zum Leihgerät zukommen lassen, in dem klar geregelt ist, das es sich um ein Leihgerät handelt.
Diese Geräte werden im Internet zwar verkauft, aber der Hinweis mit der eingeschränkten Aufnahmefunktion wird fast überall erwähnt um Rechtsansprüche abzuwehren.
Käufer möchte das Gerät umgehend zurück geben, da sich verkäufer eigentlich um eine Freischaltung kümmern wollte , dies aber nie tat,verzögert sich das nun endlos.
Verkäufer wollte auch orginalkabel und zubehör, wie auch Bedienungsanleitung nachschicken, wie im Verkaufstext versprochen, tut dies aber ebenfalls nie.
Falls verkäufer das Gerät nicht zurück nimmt, kann Käufer Klage erheben , wegen Betrug bzw arglistiger Täuschung.
verkäufer droht mit Anzeige wegen § 164 StGB Unterstellung falscher Tatsachen) Und behauptet der KÄUFER hat die PFLICHT sich VOR DEM KAUF schlau zu machen ob er das gekaufte Geträt verwenden kann oder nicht (Privatverkauf, KEIN UMTAUSCH ODER GARANTIE)
Wenn er das gerät aber gar nicht verkaufen dürfte laut seinem Vertrag, wie sieht es dann aus.?
Verkäufer hat aber auch keinen hinweis wegen keine garaantie oder kein umtausch in seinem verkaufstext. allerdinges eine Liste des niemals gelieferten Zubehörs.
Käufer hat niemals behauptet das es arglistige Taüschung sei, hat aber orginaltext derr verkaufsanzeige ohne Hinweis auf diese funktionseinschränkung.
Wie stehen die Chancen für Käufer oder verkäufer?
Danke