Privates Bestandsverzeichnis

Hallo, wegen einer Erbsache wird ein „privates Bestandsverzeichnis“ gefordert. Da laut gegnerischen Anwalt das „Nachlassverzeichnis“ welches gegenüber dem Amtsgericht abgegeben wurde nicht den Anforderungen der Pflichtteilsberechtigten bestehe.

Wie sieht so ein privates aus?
Es wurden schon alle Angaben im Gericht gemacht.
Der Anwalt meint man muss ein Nachlassverzeichniss aufstellen, welches entweder von einem selbst oder von einem Notar aufgestellt werden kann. hä?
Man kennt sich gar nicht mehr aus!

Hallo,

  1. die dem Gericht vorgelegte Nachlassaufstellung gilt nur für die Berechnung der Gerichtgebühren für das Nachlassverfahren.
  2. Die Erben oder Pflichtteilsberechtigten haben jedoch Anspruch auf eine detaillierte Aufstellung mit allen Einzelheiten. Sie können verlangen, dass diese Angaben eidesstattlich versichert werden. Wenn Sie zu einem Notar gehen, kostet das zwar -auf den Nachlasswert kommt es an - eine Gebühr, die aber im kleinen Rahmen liegt. Sie sollten zunächst eine solche korrekte Aufstellung
  3. Aktiva = vorhandene Wertsachen usw.
  4. Passiva = vorhandene Verbindlichkeiten, Steuern Beerdigungskosten usw.
    auflisten. Wenn man damit nicht zu frieden ist, gehen Sie zu einem Notar. Nicht zu einem Anwalt, das wir teuer.
    MfG
    PB

Das dem Gericht gegenüber abgegebene „Verzeichnis“ ist vermutlich aufgrund der gerichtlichen Anfrage nach dem Nachlasswert unter Verwendung eines Vordruckes gefertigt worden. Hiernach werden lediglich die Gerichtskosten berechnet. Das weitere Genannte betrifft die Auskunftspflicht des/der Erben gegenüber dem/den Pflichtt.berechtigten. Hier müssen die einzelnen Vermögensgegenstände (annähernd) genau angegeben/bezeichnet werden, möglichst mit Verkehrswert (von „wertlos“ bis geschätzten Betrag).
Mit freundlichen Grüßen
H.G.

Hallo,

das gerichtliche Nachlassverzeichnis ist zwar auch recht umfangreich dient jedoch nur dazu das das Gericht die Gerichtskosten berechnen kann. Für Pflichtteilsansprüche ist dies zu ungenau.

Ich kann dir aber auch nicht sagen was der gegnerische Anwalt will. Ich würde einerseits auf das gerichtliche Verzeichnis verweisen und ansonsten um genaue Hinweise bitten wie er was aufgestellt haben möchte. Er soll ein wenig arbeiten für sein Geld! :wink:

ml.

Danke, für die schnelle Antwort!

Danke, für die schnelle Antwort!.

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Noch zu Lebzeit wurde ihr sehr altes Haus komplett ausgeräumt wegen Schimmelbefall usw. Wertsachen gibt und gab es nicht im Haus. Wie formuliert man sowas blos?

Hallo,
was zu Lebzeit war, ist völlig uninteressant. Maßgebend ist, was war am Todestag tatsächlich vorhanden. Mehr nicht!
MfG
PB

hallo martina
leider kann ich ihnen bei diesem problem nicht weiterhelfen. es tut mir leid.
lg sicha

Hallo Martina es tut mir Leid,aber da kann ich Dir nicht weiterhelfen.
Schattengras

Hallo Martina,

das kann ich Dir leider auch nicht sagen, was der gegnerische Anwalt da haben möchte. Hast Du selbst denn einen Anwalt? Wenn ja, der wird das wissen. Ansonsten beziehst Du dich auf das, was Du bereits geschickt hast.

Ansonsten sehe ich jetzt schon, dass Du wohl in absehbarer Zeit einen Erbrechtsspezialisten aufsuchen solltest.

Mehr kann ich Dir leider heute und hier nicht antworten.

LG aus Stuttgart, Meli1808

Hallo,

entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt antworte, aber ich war in Urlaub. Sollten Sie noch Bedarf an der Beantwortung Ihrer Frage haben, stehe ich aber selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Eine Bestandsliste über den Nachlass des Erblassers kann vom Erben formlos per Aufstellung gemacht werden.
Nach § 2314 BGB wird eine solche Aufstellung vom Notar entgegenkommen, dieser wird aber nicht von der Pflicht entbunden auch wenn dies zeitaufwendig sein sollte, diese Liste zu überprüfen od. zu korrigieren. Den er muss diese beglaubigen und vor Gericht vertreten.
Sollte der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an dieser Aufstellung haben, so kann er keine Berichtigung verlangen, sondern nur die Abgabe einer " Eidenstattlichen Versicherung " das diese Liste stimmt.
Falls der Pflichtteilsberechtigte dann " nachweisen "
kann das es nicht stimmt, so hat das schlimme Folgen für Erben und Notar.

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, der durch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erfüllt werden kann.

Das gerichtliche Nachlassverzeichnis dient einem anderen Zweck: nämlich der Gebührenberechnung für die Testamentseröffnung, etc.

Die Verzeichnisse unterscheiden sich, beispielsweise in Hinblick auf die pflichtteilergänzungspflichtigen Zuwendungen.

Liegt kein ausreichendes Verzeichnis vor, kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden.

Auch Ihnen kann ich nur raten, sich in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht zu begeben. Auf diese Weise kann ggf. ein notarielles Verzeichnis und eine Klage erspart werden.

Näheres zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de