Privates 'Kinderheim' als Gewerbe?

hi,

habe einen sehr komischen fall. leider lässt sich derjenige welche nicht durch erklärungen sondern nur durch argumente und quellen überzeugen.

folgender fall: eine familie mit 2 kindern baut auf einem gehöfft gross um. es werden ställe etc. in 3 weitere kinderzimmer und ein gemeinschaftsraum und ein bad umgebaut. in diese (mit der wohnung verbundenen) räumen ziehen nach bedarf kinder aus einem heim ein (wenn dies überlastet ist).

mit dem landkreis (betreiber kinderheim) besteht ein mietvertrag für räume. jedoch wird nicht nur vermietet sondern auch verpflegt und ggf. auch kurzzeitig miterzogen. da die kinder idR. nur zw. 4 wochen und monaten da bleiben kann sich eigentlich kein verhältnis wie in einer pflegefamilie aufbauen.

ist diese einheitliche leistung nun noch als v+v anzusehen? oder liegt hier schon gewerblichkeit vor? auf dem vertrag steht zwar „mietvertrag“ das ist wohl aber das letzte indiz …

ich tendiere dazu, das hier ein pachtvertrag UND ein dienstleistungsvertrag vorliegen. die frage ist nur, ob diese beiden zusammen zur gewerblichkeit führen.

problematiken: gebäudeteil würde notw. betriebsvermögen und es ist keine investitionszulage möglich wie bei mietwohnungsbau. das fa vertritt die meinung (wie ich) das hier §15 EStG vorliegt. der jenige welche würde gerne klagen nur sehe ich kaum chancen, oder?

wer kennt änlich gelagerte fälle? hat jd. schon urteile in diese richtung gesehen?

bin für alle ideen und anregungen offen.

danke und gruss vom

showbee

hi,

habe einen sehr komischen fall. leider lässt sich derjenige
welche nicht durch erklärungen sondern nur durch argumente und
quellen überzeugen.

folgender fall: eine familie mit 2 kindern baut auf einem
gehöfft gross um. es werden ställe etc. in 3 weitere
kinderzimmer und ein gemeinschaftsraum und ein bad umgebaut.
in diese (mit der wohnung verbundenen) räumen ziehen nach
bedarf kinder aus einem heim ein (wenn dies überlastet ist).

mit dem landkreis (betreiber kinderheim) besteht ein
mietvertrag für räume. jedoch wird nicht nur vermietet sondern
auch verpflegt und ggf. auch kurzzeitig miterzogen. da die
kinder idR. nur zw. 4 wochen und monaten da bleiben kann sich
eigentlich kein verhältnis wie in einer pflegefamilie
aufbauen.

ist diese einheitliche leistung nun noch als v+v anzusehen?
oder liegt hier schon gewerblichkeit vor? auf dem vertrag
steht zwar „mietvertrag“ das ist wohl aber das letzte indiz

ich tendiere dazu, das hier ein pachtvertrag UND ein
dienstleistungsvertrag vorliegen. die frage ist nur, ob diese
beiden zusammen zur gewerblichkeit führen.

problematiken: gebäudeteil würde notw. betriebsvermögen und es
ist keine investitionszulage möglich wie bei mietwohnungsbau.
das fa vertritt die meinung (wie ich) das hier §15 EStG
vorliegt. der jenige welche würde gerne klagen nur sehe ich
kaum chancen, oder?

wer kennt änlich gelagerte fälle? hat jd. schon urteile in
diese richtung gesehen?

bin für alle ideen und anregungen offen.

Soweit ich das von unserem Kreisjugendamt kenne:

  1. Das Jugendamt ünterhält solche Vorratsplätze für dringende Fälle.

  2. Bei Belegung wird zusätzlich zur Vorhalte das Verpflegungsgeld, Kleidergeld, etc. gezahlt.

  3. Die Plätze sind entweder bei Familien: reine Pflegegeldzahlung
    oder bei gemeinnützigen Organisationen.

also: hat dein Klient die Möglichkeit einen gemeinnützigen Verein zu gründen, und somit bedingt stuerlich befreit zu sein, oder er betreibt es tatsächlich Gemeinnutzfrei, dann muß er gewerblich, quasi wie ein Beherbungsbetrieb abrechnen. (Die Miete, das Verpflegungsgeld und sonstige Zuschüsse sind als Sozialhilfe ausgaben, die direkt dem Bedürftigen weitergeleitet werden (sollen) EKSt.-frei.

Hoffe du hast damit ungefähr ne Richung

winkel

Hi,
klingt gewerblich.
mein Tipp: suche nach Fundstellen zu Asylbewerberheimen. Dazu gibt es viele Rechtsprechung, die sicher passt. Wenn Du nicht fündig wirst, melde dich nochmal. Ich hatte schon mal so einen Fall, müsste entsprechend etwas in meinem Archiv haben.
Cirwalda

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  1. Die Plätze sind entweder bei Familien: reine
    Pflegegeldzahlung
    oder bei gemeinnützigen Organisationen.

rehi winkel,

ja, das ist mir schon klar. deswegen gründet er nun auch den besagten verein, welcher sicherlich auch gemeinnützig anerkannt wird. die problematik:

bei einkünfteerzielung und vertragspartner ER als person und auslegung als vermietung, wäre eine investitionszulage möglich gewesen. diese hätte den steuerlichen nachteil getopped!

nun will FA (ich denke leider zurecht) aus den einkünften aus v+v einkünfte aus gewerbebetrieb machen.

zur not wird das ganze dann sicherlich in einen e.V. umgeleitet. wird nur zwischendrinn eine gewerblichkeit, ergibt sich ein hoher aufgabegewinn aus der tätigekeit und zusaetzlich gibt es keine zulage.

das die einkünfte bei den konzepten steuerpflichtig sind, ist klar …

danke für deine hilfe,

gruss vom

showbee

klingt gewerblich.
mein Tipp: suche nach Fundstellen zu Asylbewerberheimen. Dazu
gibt es viele Rechtsprechung, die sicher passt.

rehi cirwalda,

also, ich habe schon ein paar urteile gefunden. diese beziehen sich immer auf die abgrenzung bei kinderheimen zw. § 15 und § 18 EStG. demzufolge kann ich mir meine v+v sicherlich „abschminken“ ;(

ich habe folgende gefunden:

BFH 27.08.85 - ist § 18, wenn erzieherische teil überwiegt
BFH 09.04.75 - dto. wenn kinder aus grund der erziehung dort hin kommen (vom jugendamt geschickt)

BFH 21.12.76 & BFH 07.06.84 - ist § 15, wenn verpflegung und unterbringung höheren stellenwert als erziehung haben. stellenwert der erziehung nimmt in dem maße ab, umso kürzer die unterbringung dauert…

schade, schade, schade, schade…

danke und gruss vom

showbee, der schon die langen gesichter vor sich sieht ;(