Was muss man beachten, wenn man am 1.11.2009 eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt und seine Bürogeräte ins BV aufnehmen möchte.
Beispiel
Eine Notebook wurde im am 1.4.2009 für 650€ inkl. Ust angeschafft und soll zum 1.11.2009 ins BV aufgenommen werden, da es überwiegend beruflich genutzt wird.
Mit welcher Nutzungsdauer geht das Notebook dann ein? Wird der Anschaffungsbetrag anteilig vereinnahmt? Ist die im April gezahlte UST noch irgendwie zu berücksichtigen?
Was muss man beachten, wenn man am 1.11.2009 eine
freiberufliche Tätigkeit aufnimmt und seine Bürogeräte ins BV
aufnehmen möchte.
Beispiel
Eine Notebook wurde im am 1.4.2009 für 650€ inkl. Ust
angeschafft und soll zum 1.11.2009 ins BV aufgenommen werden,
da es überwiegend beruflich genutzt wird.
Das ist der Wert, den es am 1.11.noch hat - z.B. 574,–
Mit welcher Nutzungsdauer geht das Notebook dann ein? Wird der
Anschaffungsbetrag anteilig vereinnahmt?
Verreinnahmt wird gar nichts: es ist eine Privat-Einlage auf das Konto GWG - Sammelposten und wird mit 20% pro Jahr abgeschrieben.
Ist die im April
gezahlte UST noch irgendwie zu berücksichtigen?
Nein, da waren Sie ja noch kein Unternehmer!
Vielen Dank schon einmal für die Antworten
Schon mal an eine richtige Steuerberatung gedacht?
Vereinnahmt wird gar nichts: es ist eine Privat-Einlage auf
das Konto GWG - Sammelposten und wird mit 20% pro Jahr
abgeschrieben.
Und was ist, wenn das Gerät auch noch teilseise privat genutzt wird?
Dann vermutlich halb so viel(?).
Ist die im April
gezahlte UST noch irgendwie zu berücksichtigen?
Nein, da waren Sie ja noch kein Unternehmer!
Stimmt, wenn er die Kleinunternehmer-Regelung nicht nutzt.
Falls er die Kleinunternehmer-Regelung nutzt,
wird das Brutto abgeschrieben. Da ist die MwSt mit drin.
Schon mal an eine richtige Steuerberatung gedacht?
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer vorgezogenen Betriebsausgabe. Dann wäre der Gesamtbetrag und auch die Umsatzsteuer ansetzbar. Allerdings ist es wohl etwas zu lange her (ich glaube mal was von maximal 4-6 Monaten gelesen zu habenn, aber eher kürzer zwecks Plausibilität).
Ob jetzt der Restwert aber vom anteiligen Brutto oder Netto genommen werden müsste, weiß ich auch nicht. Könnte mir Brutto vorstellen, da es ja Privateinlage ist.
Wenn der Stpfl. beweisen kann, daß er in Absicht handelte in naher Zukunft einen Betrieb zu gründen, dann ist der Vorsteuerabzug möglich. Die Buchhaltung würde dann z.B. mit Notebookkauf im April beginnen. Es ist eine Beweisfrage. Wenn die Betriebsplanungen im April nachweisbar begonnen sind, dann ein klares: Ja.
Es könnte aber Nachfragen vom FA geben. Also ggfs. gute Begründung bereithalten…