Privates Schmerzensgeld

Mal angenommen, jemand hat einen Radfahrer umgefahren. Wenn dieser zwar unkontrolliert schnell angeschossen kam, der Autofahrer aber jung, unerfahren, schockiert, ängstlich und mittellos ist, läßt er sich darauf ein, keine Polizei einzuschalten.
Wenn nun, angenommen, der Radfahrer nicht weiter verletzt ist, außer einer ambulant behandelten Platzwunde am Kopf, ohne absehbare Spätfolgen, und nachher vom Autofahrer Schmerzensgeld fordert, was würde man da machen?
Wenn man zahlte - übernähme das eine Versicherung?
Wenn man nicht zahlte und der Radler erstattete noch Anzeige - was könnte dann passieren?

Hallo !

Äh, mit dem für diese Fälle zwangsversicherten PKW angefahren ?

Also trägt die VS dann auch sämtliche Kosten,die dem Radler entstehen sollten,weist auch ggf. unberechtigte Forderungen ab,vertritt den PKW-Fahrer auch vor Gericht(b.Schadenersatzklage) usw.

Das ist doch der Sinn der Haftpflicht,deshalb besteht Zwang eine solche zu haben,damit eben niemand auf Schaden sitzenbleibt.

PKW Fahrer sollte aus Sicherheitsgründen seine VS über den „Unfall“ informieren.

Anzeigen kann der Radler den Fahrer immer noch,dann entscheidet Staatsanwaltschaft und Gericht,ob es zu einer Verurteilung wegen Verkehrsgefährdung und Körperverletzung kommt,dann muss man evtl. eine Geldstrafe zahlen( nicht an den Radler!).
Das hat aber mit Schmerzensgeld und Schadenersatz(Schäden am Rad) nichts zu tun.

MfG
duck313

Guten Tag,
herzlichen Dank. Ich werde das der eigentlichen Fragerin so weitergeben.
Wenn ich mich recht erinnere kann man nach dem Melden an die Versicherung auch noch entscheiden, ob man den Schaden nicht selbst reguliert bzw. das Schmerzensgeld selbst zahlt, wenn man dann, die Höherstufung im Blick, billiger kommt. Stimmt das so?
Vielen Dank noch einmal sagt
die Fragomaus

Mal angenommen, jemand hat einen Radfahrer umgefahren. Wenn
dieser zwar unkontrolliert schnell angeschossen kam, der

Das finde ich jetzt ein klein bisschen suggestiv. Wenn der Radfahrer Vorfahrt hat, darf er so schnell sein, wie es die STVO vorsieht. Er hat zwar vorausschauened zu fahren, aber er muss auch davon ausgehen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.

Auch wenn das Bild des bösen rasenden Radfahrers grad wieder sehr populär ist in den Medien, so werden doch nach wie vor etwa 70% der Unfälle an denen ein Auto und ein Rad beteiligt sind vom Autofahrer verursacht.

Wenn nun, angenommen, der Radfahrer nicht weiter verletzt ist,
außer einer ambulant behandelten Platzwunde am Kopf, ohne
absehbare Spätfolgen […]

Eine blutende Platzwunde am Kopf nennst du „nicht weiter verletzt“? Sobald sowas behandelt werden muss ist es eine ernstzunehmende Verletzung, ich denke mal der Fahrer hat da noch richtig Glück gehabt.

… so werden doch nach wie vor
etwa 70% der Unfälle an denen ein Auto und ein Rad beteiligt
sind vom Autofahrer verursacht.

Darüber würde ich gern mehr erfahren. Kannst Du bitte Deine Quelle für diese Info nennen? Vielen Dank.

Es gibt eine Studie der Polizei von 2009 aus Berlin:

http://www.berlin.de/imperia/md/content/polizei/stra…

Ich gehe dabei erstmal davon aus, dass eine Großstadt wie Berlin die ungünstigsten Vorraussetzungen für Radfahrer darstellt. Eine Verallgemeinerung auf ganz Deutschland liefert meiner Meinung nach einen eher zu niedrigen Wert.

Ansonsten hat die Statistik das Problem, dass sie auch Radfahrer vs. Radfahrer und Radfahrer vs. Fußgänger mit erfasst. Die Zahlen für Radfahrer vs. PKW sind so nicht separat aufgeschlüsselt. Mit Hilfe von der Tabelle auf Seite 20 gelingt das aber.

Hier ist das nochmal beschrieben:

http://www.rad-spannerei.de/blog/2010/06/29/die-unfa…

Hallo,

man kann im Schadensfall entscheiden, ob man den kompletten Schaden an den Geschädigten zahlt um einer Höherstufung der Kfz-Haftpflicht zu entgehen.

Allerdings muss nicht nur das Schmerzengeld, sondern auch die Arztkosten, sonstige Auslagen und vor allem auch der Schaden an dem Fahrrad gezahlt werden.

Gruß Merger

Ansonsten hat die Statistik das Problem,

Hallo,

so Statistiken haben noch ganz andere Probleme. Wird der Unfall von der Polizei aufgenommen bekommt der Autofahrer sehr schnell die 1 in den Unfallbogen, sprich er wird in der Statistik als Hauptverursacher genannt.

Das hängt zum großen Teil damit zusammen, Radfahrer sind die schwächeren Verkehrsteilnehmer und stehen deshalb unter besonderem Schutz. Mit Fehlverhalten ist bei Radfahrern zu rechnen.

Um nur mal ein Beispiel zu nennen. Fährt ein Autofahrer aus einer Grundstücksausfahrt heraus und stößt mit einem Radfahrer zusammen der verbotener Weise auf dem Gehweg fährt, kann die Schuld den Autofahrer oder dem Radfahrer gegeben werden. Inzwischen scheint die Rechtsprechung in die Richtung zu gehen, als Autofahrer muss man mit Radfahrern auf dem Gehweg rechnen, kommt es zum Unfall hat der Autofahrer schuld.

Dann sollte auch die Betriebsgefahr nicht aus dem Auge gelassen werden die jedes Auto besitzt und zu einem Teilverschulden führen kann.

Gruß

Nostra

Hallo,

Das finde ich jetzt ein klein bisschen suggestiv. Wenn der
Radfahrer Vorfahrt hat, darf er so schnell sein, wie es die
STVO vorsieht. Er hat zwar vorausschauened zu fahren, aber er
muss auch davon ausgehen, dass sich alle anderen
Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten.

Das ist nur die halbe Wahrheit. Richtig ist: Auch für Radfahrer gilt die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit (wenn er auf der Straße fährt).
Er muss aber, wie jeder Andere auch, mit der Dummheit Anderer rechnen (§1 Abs1 StVO). Dass das nicht immer reicht um bremsen oder ausweichen zu können ist vollkommen klar.

Auch wenn das Bild des bösen rasenden Radfahrers grad wieder
sehr populär ist in den Medien, so werden doch nach wie vor
etwa 70% der Unfälle an denen ein Auto und ein Rad beteiligt
sind vom Autofahrer verursacht.

Die Radfahrer sind doch immer die Bösen. Ich glaube viele Leute denken, dass ein Radfahrer ein schnellerer Fußgänger sei. Aber er ist ein langsameres Fahrzeug.

Eine blutende Platzwunde am Kopf nennst du „nicht weiter
verletzt“? Sobald sowas behandelt werden muss ist es eine
ernstzunehmende Verletzung, ich denke mal der Fahrer hat da
noch richtig Glück gehabt.

Sehe ich auch so.
Gruß
-Thunderbird-

Es ging hier nicht um den bösen Radfahrer. Der darf jedoch rücksichtslos durch die Gegend kacheln in der Hoffnung, alle anderen bremsen rechtzeitig. Aber darum geht es nicht.

Wenn nun, angenommen, der Radfahrer nicht weiter verletzt ist,
außer einer ambulant behandelten Platzwunde am Kopf, ohne
absehbare Spätfolgen […]

Eine blutende Platzwunde am Kopf nennst du „nicht weiter
verletzt“? Sobald sowas behandelt werden muss ist es eine
ernstzunehmende Verletzung, ich denke mal der Fahrer hat da
noch richtig Glück gehabt.

Ja, sorry, ernsthaft ist für mich alles, was mit Krankenhausaufenthalt, OP, Krankschreibung, Dauerfolgen etc. verbunden ist. Eine geklebte Platzwunde, die nach drei Tagen verheilt ist, ist für mich marginal.
Aber, es ist ja alles fiktiv, keine Aufregung.

Herzlichen Dank.
und viele Grüße

fragomaus

Es ging hier nicht um den bösen Radfahrer. Der darf jedoch
rücksichtslos durch die Gegend kacheln in der Hoffnung, alle
anderen bremsen rechtzeitig. Aber darum geht es nicht.

Nein darf er nicht.

Entweder er hat Vorrang, dann MÜSSEN die anderen bremsen und der Radfahrer darf auch damit rechnen, dass sie das tun.

Oder er hat nicht Vorrang, dann MUSS er bremsen und die anderen dürfen auch damit rechnen, dass er das tut.

Der Autofahrer, der sich in diesem Fall als

jung, unerfahren, schockiert, ängstlich

bezeichnet, sollte hurtig mal gucken, dass er sich in einem dem Straßenverkehr angemessenen Zustand bringt. Dazu gehört die Aufbesserung eigener Fahrqualitäten (das kann in Begleitung eines erfahrenen Fahrers sein, noch ein paar Fahrstunden, Fahrsicherheitstraining) und bei der Gelegenheit gleich mal die Änderung der eigenen Einstellung.

Jung und unerfahren zu sein, entschuldigt nämlich im Straßenverkehr in puncto Verpflichtung zur Übernahme von Verantwortung so rein gar nicht! Und wenn die Unerfahrenheit so groß ist, dass sie gefährdend wird, muss man gucken, wie man das ändert, wenn man noch am Straßenverkehr teilnehmen will.

Wenn nun, angenommen, der Radfahrer nicht weiter verletzt ist,

Das hier ist eine eklatante Fehleinschätzung der (möglichen) Unfallfolgen! Ob eine

ambulant behandelten Platzwunde am Kopf, ohne
absehbare Spätfolgen,

bleibt oder nicht, entscheidet ein Arzt und letztlich muss man das auch abwarten. Was man aber sicher sagen kann: Ein Unfall zwischen Radfahrer (oder Fußgänger) und Auto, der eine Platzwunde am Kopf zur Folge hat, ist nur eine Papier breit von heftigeren, möglicherweise Folgen schweren Verletzungen weg. Auf die Breite dieses Papiers hat da der Autofahrer keinen Einfluss.

Nur, weil der Radfahrer und damit der Autofahrer als zumindest Mitverursacher hier Dusel gehabt haben, ist das kein Grund, die Sache zu bagatellisieren! Dabei spielt überhaupt keine Rolle, ob den Radfahrer hier eine Mitschuld trifft oder nicht (wozu man nach der Schilderung rein gar nichts sagen kann).

Und wo wir gerade bei Verantwortung und Lernen sind: Ich würde bei einem solchen Unfall, bei dem es zu einer Verletzung wie einer Kopfverletzung gekommen ist, IMMER darauf bestehen, dass zumindest die Polizei gerufen wird! Sollte der Unfallbeteiligte das partout nicht wollen und sich verkrümeln wollen, dann kann man sich das von ihm schriftlich geben lassen bzw. den Vorgang durch Zeugen bestätigen lassen. Gerade bei Kopfverletzungen ist es nämlich so, dass der Verunfallte das u.U. im ersten Moment gar nicht entscheiden kann, ob er Hilfe brauchen kann oder nicht. Da sacken Unfallopfer auch schon mal mit Zeitverzögerung zusammen…

Hallo,

Das ist nur die halbe Wahrheit. Richtig ist: Auch für
Radfahrer gilt die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit
(wenn er auf der Straße fährt).

aber: Vorsicht! Zeichen 310 beschränkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge auf 50 km/h (§ 3 Abs 3 STVO). Selbstverständlich ist das kein Freibrief als Radfahrer mit 70 km/h durch die Ortschaft zu brausen und Zeichen 274 gilt sowieso.

Gruß

osmodius

1 Like

aber: Vorsicht! Zeichen 310 beschränkt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge auf 50 km/h (§ 3
Abs 3 STVO). Selbstverständlich ist das kein Freibrief als
Radfahrer mit 70 km/h durch die Ortschaft zu brausen und

Stimmt, wieder etwas gelernt.

Zeichen 274 gilt sowieso.

An dieses Zeichen hatte ich eigentlich auch gedacht.

Gruß
-Thunderbird-

Moin,

aber: Vorsicht! Zeichen 310 beschränkt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge auf 50 km/h (§ 3
Abs 3 STVO). Selbstverständlich ist das kein Freibrief als
Radfahrer mit 70 km/h durch die Ortschaft zu brausen und
Zeichen 274 gilt sowieso.

Ansonsten hab’ ich das noch gefunden:

_Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer
allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer

(OLG Karlsruhe, VRS 78,329 sowie BGH, VI ZR 73/90)_

CU

Axel

Hallo Axel,

Ansonsten hab’ ich das noch gefunden:

_Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem
Radfahrer
allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie
akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere
Kraftfahrer

(OLG Karlsruhe, VRS 78,329 sowie BGH, VI ZR 73/90)_

steht da echt " andere Kraftfahrer"? Weil, dann tät mich schon interessieren, wieso Radfahrer inzwischen als Kraftfahrer gelten.

Dann wundert mich auch nicht mehr, wieso vermehrt Radfahrer auf Autobahnen unterwegs sind.

Gruß, Karin

Hallo,

steht da echt „andere Kraftfahrer“? Weil, dann tät mich schon
interessieren, wieso Radfahrer inzwischen als Kraftfahrer
gelten.

Ich denke, wir wissen alle, dass der Richter hier sicherlich „andere Fahrzeuge“ o.ä. meinte.

Dann wundert mich auch nicht mehr, wieso vermehrt Radfahrer
auf Autobahnen unterwegs sind.

Mich schon - Denn die meisten Fahrräder haben Probleme die benötigte Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h zu erreichen. Zumal diese auch in den Papieren eingetragen sein muss. E-Bikes bilden hier vielleicht eine Ausnahme.
Nur um auch mal etwas auf die Goldwage gelegt zu haben.

Gruß
-Thunderbird-

Moin,

aber: Vorsicht! Zeichen 310 beschränkt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge auf 50 km/h (§ 3
Abs 3 STVO). Selbstverständlich ist das kein Freibrief als
Radfahrer mit 70 km/h durch die Ortschaft zu brausen und
Zeichen 274 gilt sowieso.

Ansonsten hab’ ich das noch gefunden:

(OLG Karlsruhe, VRS 78,329 sowie BGH, VI ZR 73/90)

Das Urteil ist mir bekannt (es gibt auch noch ähnliche). Die Fälle haben allerdings gemein, daß es zu Unfällen gekommen ist und es somit um die Frage der Schuldzuweisung ging. Die Geschwindigkeit selbst stellt keinen strafbaren Verstoß dar. Aber vielleicht findet sich ja eine klamme Gemeinde, die das bis zum Ende durchklagt. Derartige Gemeinden gibts ja genug…

osmodius

Oh danke, das ist sehr hilfreich! Gut zu wissen, danke!