Hallo,
wer kann mir etwas über Polizeikontrollen auf einem Privatgrundstück sagen (Parkplatz gehörig zur angemieteten Wohnung bzw. zur Eigentumswohnung/Haus) ?
Mich interessieren allgemeine Verkehrskontrollen, Alkoholtest, Überprüfung KFZ (Auto, Motorrad …).
Ist die Polizeigewalt auf Privatgrundstücken zulässig?
Kann mir jemand unter Umständen eine Quelle hierzu nennen (am günstigsten wäre eine Internet-Adresse).
Gruß Peter
Bitte präzisieren…
Das alles ist durchaus möglich, aber es kommt auf den Sachverhalt an - das müßtest Du mal prazisieren.
M.
Hallo Peter,
zum einen kann dich die Polizei überall auf freier Verehrsfläche kontrollieren. Dieses ist der Fall, wenn nicht alles umzäunt ist. Hast Du also über 0,5 Promille im Blut und fährst auf Deinem umzäunten Grundstück, so ist dieses legal. Ist jedoch irgenwo eine Öffnung (Garagenstellplatz) so nimmst Du am öffentlichen Verkehr teil. Sollte zudem ein begründeter Verdacht bestehen, so können sie Dich auch aus dem Bett holen.
Viele Grüße
Ivo
Hallo,
wer kann mir etwas über Polizeikontrollen auf einem
Privatgrundstück sagen (Parkplatz gehörig zur angemieteten
Wohnung bzw. zur Eigentumswohnung/Haus) ?
Mich interessieren allgemeine Verkehrskontrollen, Alkoholtest,
Überprüfung KFZ (Auto, Motorrad …).
Ist die Polizeigewalt auf Privatgrundstücken zulässig?
Kann mir jemand unter Umständen eine Quelle hierzu nennen (am
günstigsten wäre eine Internet-Adresse).
Gruß Peter
Hallo,Peter
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Wege ,Straßen, Plätze, die für JEDERMANN zugänglich sind.#
Das heißt auch Parkplätze, die nicht mit einem Zaun oder einer Mauer für andere personen abgetrennt sind.( umfriedetes Besitztum).
Ist die Polizeigewalt auf Privatgrundstücken zulässig?
Wenn du die 110 wählst, dann müssen die Beamten auch auf dein Privatgrundstück und zum zwecke der Verkehrskontrolle ist es ihnen ebenfalls erlaubt.
Sie dürfen auf Privatgrundstück und umfriedeten Besitztum nur keine Ordnungswidrigkeiten abstrafen.Zur Strafverfolgung dürfen sie so einiges.
wenn du mehr wissen willst, dann schreib mir.
[email protected]
und tschüß peggy
Hallo Peggy,
vielen Dank für deine Antwort, über die ich mich gefreut habe.
Auch für das Angebot zu mailen vielen Dank.
Gruß Peter
[email protected]
und tschüß peggy
Hallo Ivo,
für Deine Antwort möchte ich mich gerne hiermit bedanken.
Gruß Peter
Das alles ist durchaus möglich, aber es kommt auf den
Sachverhalt an - das müßtest Du mal prazisieren.M.
Hallo M.,
Bekannter auf Privatgrundstück kontrolliert, Grund: Allgemeine Verkehrskontrolle, Alkoholtest Atemluft, Mitnahme zur Wache, Bekannter anschl. zu Fuß nach Hause (Wache im Ort). Zufahrt Parkplatz weder mit Kette - Schloß - Schranke - Rolltor zur Straße abgetrennt.
Gruß P.
Sie dürfen auf Privatgrundstück und umfriedeten Besitztum nur
keine Ordnungswidrigkeiten abstrafen.Zur Strafverfolgung
dürfen sie so einiges.
wenn du mehr wissen willst, dann schreib mir.
[email protected]
und tschüß peggy
@Peggy:
Sorry, wenn ich da korrigieren muß.
Steht z.B. ein zugelassenes Fzg. auf Privatgrund und man kann von außen sehen, daß HU oder AU abgelaufen ist, ist eine Ahndung sehr wohl zulässig. Was zugelassen ist, muß auch in Ordnung sein. So wird das zumindest bei uns in Bayern gehandelt. Sollte allerdings überall so sein, StVZO ist ja bundesweit gültig und einheitlich.
Gruß vom Zivilfahnder
Steht z.B. ein zugelassenes Fzg. auf Privatgrund und man kann
von außen sehen, daß HU oder AU abgelaufen ist, ist eine
Ahndung sehr wohl zulässig. Was zugelassen ist, muß auch in
Ordnung sein. So wird das zumindest bei uns in Bayern
gehandelt. Sollte allerdings überall so sein, StVZO ist ja
bundesweit gültig und einheitlich.
Ich wüßte nicht, dass man auf ein privates Grundstück so einfach eine OWi abstrafen darf.
Ich denke, wenn du selbst ein eigenes Grundstück hast, dann wirst du es auch nicht wollen.
Außerdem könntest du dann jede Straftat auf Privatgrundstück ahnden. ich glaube kaum, dass dies das Gesetz in Bayern zu´lässt.
Beispiel: Ein Mopedfahrer unter 14 Jahren auf einem großen Hof (Privatgrundstück, du kannst es aber von der Straße aus sehen), durch Tor vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt.
Darfst Du diese „Straftat“ als Strafanzeige aufnehmen???
Ich darf es hier in Sachsen Anhalt nicht, ansonsten ist es ja Hausfriedensbruch, oder?
Ich lass mich gern belehren.
Tschau Peggy
Steht z.B. ein zugelassenes Fzg. auf Privatgrund und man kann
von außen sehen, daß HU oder AU abgelaufen ist, ist eine
Ahndung sehr wohl zulässig. Was zugelassen ist, muß auch in
Ordnung sein. So wird das zumindest bei uns in Bayern
gehandelt. Sollte allerdings überall so sein, StVZO ist ja
bundesweit gültig und einheitlich.Ich wüßte nicht, dass man auf ein privates Grundstück so
einfach eine OWi abstrafen darf.
Warum denn nicht? Gelten in Sachsen-Anhalt die Gesetze nur auf öffentlichem Grund und Boden? Hier ist die grundsätzliche Frage, ob die Tat auf Privatgrund überhaupt einen Verstoß darstellt. (siehe Mopedfahrer unten)
Dann sollten wir uns klar darüber sein, ob wir nun über OWi’s oder Straftaten reden. Nicht, daß wir hier aneinander vorbeireden!
Ich denke, wenn du selbst ein eigenes Grundstück hast, dann
wirst du es auch nicht wollen.
Ums Wollen geht’s wohl weniger. Ich will auch nicht geblitzt werden und muß dann zahlen
Außerdem könntest du dann jede Straftat auf Privatgrundstück
ahnden. ich glaube kaum, dass dies das Gesetz in Bayern
zu´lässt.
Natürlich kann ich Straftaten ahnden, die sich auf Privatgrund ereignen. Der Tatort spielt doch in dem Fall überhaupt keine Rolle. Oder nimmst Du die Körperverletzung des randalierenden Ehemannes an seiner Frau nicht auf, nur weil sie in der Wohnung, also auf Privatgrund, stattgefunden hat?
Beispiel: Ein Mopedfahrer unter 14 Jahren auf einem großen Hof
(Privatgrundstück, du kannst es aber von der Straße aus
sehen), durch Tor vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt.
Darfst Du diese „Straftat“ als Strafanzeige aufnehmen???
Nein, weil hier definitiv kein Verstoß vorliegt (mal ganz davon abgesehen, daß er unter 14 strafunmündig ist!). Deshalb habe ich ja extra das Beispiel mit dem TÜV (HU) genommen, weil es sich bei einem solchen Verstoß um eine „Besonderheit“ handelt.
Ich darf es hier in Sachsen Anhalt nicht, ansonsten ist es ja
Hausfriedensbruch, oder?
Zur Strafverfolgung, darf die Polizei in gewissem Maße in die (Grund-)Rechte anderer eingreifen. Solange Du Dich an die StPO hälst, ist das abgedeckt. Sonst dürfte ich ja nie eine Wohnung zum Durchsuchen betreten und würde mich des Hausfriedensbruches strafbar machen. Oder ein flüchtender Straftäter zeigt mir an seinem Gartentor die lange Nase weil ich sein Grundstück nicht betreten darf? Das wäre ja noch schöner.
Um aber beim konkreten Beispiel zu bleiben: Ich sagte nichts von betreten, sondern ausdrücklich „von außen sehen“.
Ich lass mich gern belehren.
Tschau Peggy
Belehren wollte ich doch eigentlich gar nicht. Nix für ungut!
Gruß vom Zivilfahnder