Privathaftpflicht

Hallo Leute,

mein Sohn (19 abgeschlossene Ausbildung, seit 10 Monaten arbeitslos, wohnte noch zuhause) wurde in der Nacht beim Überqueren einer Bundesstrasse von einem PKW erfasst und dabei tödlich verletzt.
(Zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert)
Meine Frage:

Kommt meine Privathaftpflicht (in der mein Sohn bis zum Abschluß seiner Ausbildung mitversichert war) für den entstandenen Schaden am PKW auf.

Der PKW Fahrer hatte keinen Alkohol und hielt sich lt. Sachverständigen an die vorgeschriebene Geschwindigkeit.

Vielen Dank im vorraus für Eure Antworten

Wolfgang

Hallo,

mein Sohn (19 abgeschlossene Ausbildung, seit 10 Monaten
arbeitslos, wohnte noch zuhause) wurde in der Nacht beim
Überqueren einer Bundesstrasse von einem PKW erfasst und dabei
tödlich verletzt.

Das mit Deinen Sohn ist schlimm. Du bist aber sicher nicht hier, um Beileidsbekundungen zu hören.

Kommt meine Privathaftpflicht (in der mein Sohn bis zum
Abschluß seiner Ausbildung mitversichert war) für den
entstandenen Schaden am PKW auf.

Ist nicht ganz einfach zu klären, da ich die Bedingungen Deiner Gesellschaft nicht kenne. Bei manchen Gesellschaften sind generell alle in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, unabhängig von Alter und Einkommen, mitversichert

Sollte dies bei Deinen Bedingungen nicht der Fall sein, müßte geprüft werden, ob trotzdem Versicherungsschutz bestand. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob der Versicherungsschutz dann mit Beendung der Ausbildung endet, oder mit der Aufnahme einer Tätigkeit. Dieses wird sich vermutlich an der aktuellen Rechtssprechung orientieren. Mir ist allerdings gerade kein Urteil bekannt. Vielleicht kann das ein anderer beantworten. Wenn er zur Bundeswehr oder zum Zivildienst einberufen worden wäre, hätte er ja theoretisch noch Deckung gehabt.

Wenn klar sein sollte, dass der Versicherungsschutz mit Ende der Ausbildung geendet hat, gilt es zu prüfen ob noch Deckung über die Vorsorgeversicherung gegeben ist. Dazu müßte man allerdings die genauen Daten wissen.

Du bist meiner Ansicht nach nicht für den Schaden haftbar zu machen. Also würde in dem Fall der Ablehnung durch die Versicherung eventuell wohl das Erbe Deines Sohnes dafür hergenommen werden.

Tut mir leid, dass ich nicht mehr dazu sagen kann, ist aber nicht ganz einfach den Fall auf die Schnelle zu beurteilen.

Gruß, Micha

Hallo ihr 2,

ich kann nur mein Bedauern bekunden, allerdings ergibt sich in meinen Augen keine Haftung für den auf die Straße gehenden.

Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass der Fahrer sich an die Geschwindigkeit gehalten hat.

§ 1 StVG besagt meines Wissens nach doch aber die jederzeitige Rücksichtsnahme und die beinhaltet ein rechtzeitiges Anhalten können.

Somit gibt es für mich hier nur die Gefährdungshaftung des Fahrers und somit Schmerzensgeld für die Eltern.

Inwieweit hier die Trunkenheit als Vorsatz herangezogen werden kann… ich halte es für fraglich, da ein besoffener Mensch nicht zu solch schnellen Reaktionen fähig ist, die einen Fahrer derart überraschen können.

Sei es drum… ich stelle mir eben nur diese Frage…
lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen.

Ansonsten wäre der Sohn normalerweise nicht mehr von der PH erfasst und abgedeckt. Nur wenn es Vorsatz war (was evtl. die Gefährdungshaftung außer Kraft treten lassen würde), bestünde hier auch keine Deckung.

Gruß
Marco

Hallo Wolfgang,
ich wünsche dir und deiner Familie viel Kraft und hoffe das ihr mit der sch… Situation fertig werdet.

Zu deiner Frage möchte ich noch folgendes mitteilen:

  • MW sind Kinder dann nicht mehr über die Haftpflicht versichert, wenn Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und einer Arbeit auf Dauer annehmen. Ich lese dein Posting so, das dein Sohn direkt nach der Lehre arbeitslos geworden ist. Somit wäre er auch bei dem Sachverhalt mitversichert. Dazu lese auch deine Bedingungen unter dem Punkt:„Wer ist versichert“, diese müssen der Police beigefügt sein.

-Inwieweit deinem Sohn eine Schuld an dem Unfall trifft?? Kläre die Mitversicherung deines Sohnes mit deiner Haftpflicht. Diese hat nicht nur die Aufgabe die Schäden zu regulieren, sondern auch diese vorab zu prüfen inwieweit ein verschulden vorliegt.

Grundsätzlich stimme ich Marco zu, das im Straßenverkehr der Stärkere auf den Schwächeren zu achten hat. Aber ich kenne die Situation vor Ort nicht und weiß auch nicht, inwieweit der Alkohol eine Rolle spielen wird (anteilige Schuld).

In jedemfall die Haftpflicht einschalten und dann warten.

Gruß

Martin

Hallo Martin,

im ersten Moment (wie ich deine Mail las) dachte ich… stimmt… da war doch was mit auf Dauer ausgerichtet…

Aber ist das nicht irgendwo anders, also in einem anderen Versicherungsbereich? Nur wo…

In den mir vorliegenden PH -Bedingungen steht nur: Bis zum Ende der beruflichen Erstausbildung…

Gruß
Marco

Hallo erstmal,
bei der Rechtschutz kann der Fall wie folgt liegen:

Familien-Rechtschutz
Zum versicherten Personenkreis gehören der Versicherungsnehmer, der Ehegatte (oder Lebenspartner, wenn vereinbart) und die minderjährigen Kinder. Die Mitversicherung volljähriger Kinder ist bei den Versicherern nicht einheitlich geregelt. Meist sind sie bis zu einem bestimmten Alter (oft 25 - 30 Jahre) mitversichert, vorausgesetzt, dass sie noch in einer Schul- oder Berufsausbildung sind oder noch kein eigenes Einkommen erzielen (je nach Versicherer).

Bei der Haftpflicht werden die Versicherer das auch verschieden machen. MW wird aber die arbeitslose Zeit als versicherter Zeitraum gesehen. Dazu ein Schaubild einer Versicherung:

http://www.n-vb.de/site/zusinfos/haftpflicht_mitvers…

Dort sind die Nichterwerbszeiten im direkten Anschluß an die Ausbildung als versicherte Zeiten aufgeführt. Daher auch die Regelung mit der Arbeit auf Dauer. Ob es da gerichtliche Urteile zu gibt und daher auch einklagbar wäre???

Gruß

Martin

Hallo Martin,

Wartezeit ist aber nicht gleich Arbeitslosigkeit, oder irre ich mich hier? :smile:

Gruß
Marco

Wartezeit ist aber nicht gleich Arbeitslosigkeit, oder irre
ich mich hier? :smile:

Tja… und da scheiden sich oft die Geister. Es gibt Gesellschaften die das so gesehen haben und andere halt nicht. Inwieweit das im Ermessen der einzelnen VU liegt???

Ich kann nur hoffen, das der vorliegende Fall versichert ist.

Gruß und nice weekend

Martin