Privathaftpflicht 2

Hallo zusammen,

folgende Sachlage:
Mobilfunktelefon Nokia 6210, 4 Monate alt, wurde von A beschädigt.
B, Besitzer, erhält von der Privathaftpflicht von A Schadensersatz i.H.v. EUR 125,00 mit dem Hinweis auf den Zeitwert des Mobiltelefons und Internetseiten, in denen Geräte dieser Baureie zu diesem Preis angeboten werden.

  • gekennzeichnetes Angebot lautet „neuwertig, kaum Gebrauchspuren, voll funktionstüchtig…“
  • Angebote sind alle von privat
  • auf selbiger Seite suchen u.a. selbige Menschen Zitat:"…Kaufe alle Handy’s von Nokia, defekt und Alter ist egal…"

Nun die Fragen:

  • Ist der „Zeitwert“ als korrekt anzusehen?
  • Was ist u.a. mit der Gewährleistung des Herstellers?
  • Kann die Versicherung verlangen, dass B sich auf solche Internetgeschäfte einzulässt?
  • Wie kann B denn sicherstellen ein schadenfreies Gerät mit den Gewährleistugsansprüchen zu erhalten?
    Folglich:
    -Sollte B die angebotene Leistung akzeptieren?

Danke und Gruß
der Alex

Hallo,

Nun die Fragen:

  • Ist der „Zeitwert“ als korrekt anzusehen?

Die Herleitung desselben scheint mir zumindest schlüssig. Du kannst natürlich auch verlangen, daß die einen Gutachter vorbeischicken oder B das beschädigte Gerät.

  • Was ist u.a. mit der Gewährleistung des Herstellers?

Was soll damit sein? Die gilt für den Fall, daß das Teil eine herstellungsbedingt Macke hat und nicht, daß die dieselbige durch den Sturz aus einem achtstöckigen Gebäude oder vergleichbares Ungemach entstanden ist.

  • Kann die Versicherung verlangen, dass B sich auf solche
    Internetgeschäfte einzulässt?

Nein. Aber die Feststellung des Zeitwertes dient ja nur zur Bestimmung der „Entschädigung“. Was B damit macht, ist seine Sache.

  • Wie kann B denn sicherstellen ein schadenfreies Gerät mit
    den Gewährleistugsansprüchen zu erhalten?

Tja, beim Kauf von Privat wird das nichts. Wie das bei gebrauchten Geräten beim Kauf eines Händlers aussieht, kann ich nicht sagen.

-Sollte B die angebotene Leistung akzeptieren?

Ich denke, da wird ihm nichts anderes übrig bleiben, außer, er will für die paar Kröten ein Gerichtsverfahren gegen wen auch immer vom Zaun brechen. Wie dann eine Regelung zwischen A und B aussieht, bleibt davon unbenommen.

Gruß
Christian

ok, weitere Erklärungen
Hallo Christian,
erst einmal danke für die schnelle Antwort. Und dann…

Die Herleitung desselben scheint mir zumindest schlüssig. Du
kannst natürlich auch verlangen, daß die einen Gutachter
vorbeischicken oder B das beschädigte Gerät.

  • Vers. hat das beschädigte Gerät schon—schon vor dem Ausgleich!
    Neuwert ca. 400,00 Euro und Gerät ist 4 Monate alt.
  • Was ist u.a. mit der Gewährleistung des Herstellers?

Was soll damit sein? Die gilt für den Fall, daß das Teil eine
herstellungsbedingt Macke hat und nicht, daß die dieselbige
durch den Sturz aus einem achtstöckigen Gebäude oder
vergleichbares Ungemach entstanden ist.

  • Yepp, das ist richtig. Bedenke aber:
    Altgerät HATTE noch 20 Monate Gewährleistung.

Tja, beim Kauf von Privat wird das nichts. Wie das bei
gebrauchten Geräten beim Kauf eines Händlers aussieht, kann
ich nicht sagen.

Darauf lässt Versicherung sich NICHT ein.

-Sollte B die angebotene Leistung akzeptieren?

Ich denke, da wird ihm nichts anderes übrig bleiben, außer, er
will für die paar Kröten ein Gerichtsverfahren gegen wen auch
immer vom Zaun brechen.

Es geht nicht um ein paar Kröten, sondern um die angesprochene Gewährleistung.

Wie dann eine Regelung zwischen A und
B aussieht, bleibt davon unbenommen.

A & B haben, und werden auch überhaupt keine Probleme miteinander haben.

Nochmals Danke!
Gruß
der Alex

weitere Erklärungen
Hallöchen,

Neuwert ca. 400,00 Euro und Gerät ist 4 Monate alt.

das Problem mit Versicherungen ist, daß die - im Gegensatz zu vielen ihrer Kunden - ihre Versicherungsbedingungen kennen. Wenn der Zeitwert eben 125 Euro ist, gibbets auch nich mehr. Der einzige Ansatz wäre, nachzuweisen, daß der Zeitwert höher ist. Das dürfte aber schwierig werden.

herstellungsbedingt Macke hat und nicht, daß die dieselbige
durch den Sturz aus einem achtstöckigen Gebäude oder
vergleichbares Ungemach entstanden ist.

  • Yepp, das ist richtig. Bedenke aber:
    Altgerät HATTE noch 20 Monate Gewährleistung.

Ja, ist doch egal. Der Hersteller haftet doch nicht für die Trotteligkeit der A´s dieser Welt, sondern für Produktmängel, die er zu verantworten hat. Schmeißt C den Fernseher des D aus dem Fenster oder einen Ziegelstein in die Bildröhre, kann doch der Hersteller nix dafür.

Tja, beim Kauf von Privat wird das nichts. Wie das bei
gebrauchten Geräten beim Kauf eines Händlers aussieht, kann
ich nicht sagen.

Darauf lässt Versicherung sich NICHT ein.

? Darum geht es doch nicht. Die Frage war doch, wie B jetzt an ein Gerät kommt, das noch der Gewährleistung unterliegt. Beim Kauf von Privat gibt es keine und beim Gebrauchtkauf vom Händler kenne ich mich halt nicht aus.

Ich denke, da wird ihm nichts anderes übrig bleiben, außer, er
will für die paar Kröten ein Gerichtsverfahren gegen wen auch
immer vom Zaun brechen.

Es geht nicht um ein paar Kröten, sondern um die angesprochene
Gewährleistung.

Für die Differenz von 275 Euro rechnet sich aber kein Prozeß, mal abgesehen davon, daß Du ja niemals den Neupreis wirst einklagen können. Im Zweifel wird man sich einen gerichtlich vergleichen und dann trägst Du Deine Verfahrenskosten. Die liegen aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit über dem, was Du u.U. rausschlagen kannst.

Wie dann eine Regelung zwischen A und
B aussieht, bleibt davon unbenommen.

A & B haben, und werden auch überhaupt keine Probleme
miteinander haben.

Es geht nicht um Probleme, sondern darum, inwieweit A bereit ist, für seine Trotteligkeit aus eigener Tasche noch was draufzulegen, so daß B sich ein neues Teil kaufen kann, ohne seine Altersrücklagen aufzulösen. Ich würde das schon erwarten und für den Fall, daß ich so ein Teil bei jemandem zerlege, auch selber anbieten. Es kann ja eigentlich nicht angehen, daß man einen Schaden von X verursacht, die Versicherung dann X-50% bezahlt und ich dann sage: „Ey Alter, tut mir echt leid und so, aber hey, die Versicherung hat gezahlt und ich bin aus dem Schneider.“

Als A würde ich sagen „Hier hasse nochn Hunni.“ und als B „Schieb mal noch was Kohle rüber und such´ Dir für´s nächste mal ne andere Versicherung, kann ja nicht sein, daß ich hier auf 275 Euro sitzen bleibe, nur weil Du nicht in der Lage bist, Deine Griffel vernünftig unter Kontrolle zu halten.“

Das wollte ich damit sagen.

Gruß
Christian

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hmmmm…
Hallo Christian,

hmmmm. ok, erst einmal danke so weit.
Leider war deine Antwort für mich nicht zufriedenstellend.
Letztendlich ist es ja vollkommen egal welche Beträge ich wo und wie einsetzte.
Sind nun 400,00 oder 4.000,00 Euro für B aus der Portokasse zu finanzieren?—> tut m.E. nichts zur Sache.
Mir geht es da eher um eine prinzipielle Lösung.
Zeitwert o.K.—> andere Verluste aber bitte auch ausgleichen!
Ein hinkendes Beispiel:
Kfz Schaden, Reparatur----> wir ausgeglichen, eventuelle Wertminderung, nebst Ausfall aber auch.
Es kann nicht sein, (wie gesagt Beträge sind egal), dass A sich gegen genau solche Schäden -von Vers. durch Zahlung anerkannt- versichert und dann noch draufzahlen soll, weil die Versicherung, salopp gesagt, ätschi bätschi, sagt?
Falls ich mich irren sollte, was gut möglich ist, bitte ich um hilfreiche (Urteils)Links.

Na ja, nichts für ungut

auf andere Antworten wartende Grüße
der Alex

Hallo Alex,

ich will es nochmal in der Kurzfassung erklären:

  1. Anspruch an Versicherung: Aus Versicherungsvertrag vorhanden. Die hat gezahlt; darüber, ob die „Entschädigung“ in ihrer Höhe gerechtfertigt ist, kann man diskutieren. Die Ermittlung scheint mir aber schlüssig. Weiteres (=gerichtliches) Vorgehen aus finanziellen Erwägungen nicht ratsam.

  2. Anspruch an Grobmotoriker: Nicht vorhanden, aber unter zivilisierten und/oder befreundeten Menschen eigentlich normal.

Es kann nicht sein, (wie gesagt Beträge sind egal), dass A
sich gegen genau solche Schäden -von Vers. durch Zahlung
anerkannt- versichert und dann noch draufzahlen soll, weil die
Versicherung, salopp gesagt, ätschi bätschi, sagt?

„Sollen“ im Sinne von „moralisch in der Pflicht“ (jedenfalls in meinem Umfeld). Und „ätschi bäntschi“ sagt die Versicherung nicht sondern „so´n Mist, aber es hilft nix, da müssen wir nur zahlen.“ Aber die zahlt halt nur, wieviel sie muß, was ich irgendwie verstehen kann.

Gruß
Christian

Hallo Chris,

alle Achtung… gut hergeleitet… und das ohne tieferes Vorwissen. :smile:

Gruß
Marco

alles korrekt
Hallo Alex,

zu Christians Erläuterungen kann ich nix hinzufügen. Er hat es gut und schlüssig erklärt.
Garantieansprüche sind keine Ansprüche, die entschädigt werden müssen.

Wenn es auf der Seite Handys, 4 Monate alt zu dem Preis gibt, dann ist das der Zeiwert.

Garantieansprüche gehen auf einen weiteren Käufer auch bei Privat über, wenn er eben nachweisen kann, dass das Produkt erst dieses Alter hat. Dazu benötigt er allerdings die Anschaffungsrechnung.

Dann hat der neue Käufer den gleichen Anspruch gegenüber dem Hersteller.

Gruß
Marco

hallo Christian,
was mich an dem Zeitwert stört, ist die Ermittlung. Hier ist dem Betrug Tür und tor geöffnet.
Stell dir folgende Situation vor:
Das Geraät wäre sagen wir 100.000 € wert (Neuwewrt). Wenn der Eigner sich jetzut entschließt, nach 4 Monaten ein neues zusätzliches Gerät sich anzuschaffen, kostet bei Kauf in dieser Herstellerfirma sagen wir mal 80.000 €.
Jetzt der andere Fall: der Eigenr will kein neues kaufen, jemand hat ihm das Gerät so beschädigt, dass eine Rearatur unrentabel ist. Jetzt sagt der Schädiger: ok, Du bekommst den Zeitwert ersetzt. Geht hin und inseriert in der Zeitung: biete für Gerät xy 5 €. Ist das jetzt der Zeitwert?
Oder andersherum: er setzt in die Zeitung: verkaufe Gerät xy für 5 €. Er muss es ja nicht haben. Der nächste Interessent der anruft, bekommt die Auskunft: schon verkauft. Die fingierte Anzeige ist ja ohne Risiko.
Meiner Meinung ist ein Zeitwert (bei so kurzer Laufzeit) nur der Preis, der bezahlt werden muss, wenn man das Gerät beim Hersteller erwirbt, bez. beim autorisiertem Händler.
Grüße
Raimund

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Guten morgen,

so wie ich das verstanden habe, wurde nicht eine Annonce für die Bestimmung des Zeitwertes herangezogen, sondern mehrere bzw. mehrere Internetseiten usw.

Daß bei seltenen oder kaum gehandelten Gegenständen Mißbrauchgefahr besteht, ist vollkommen klar.

In diesem Fall habe ich aber keine Bedenken.

Gruß
Christian

sagtest Du: guten Morgen? Wann bist Du aufgestanden? :smile:
Guten Tag Christian,
gut wegen diesem kleinen Betrag wird sich wohl keine Versicherung hertablassen, um was krummes zu drehen. Das sind nicht mal peanuts.
Doch könnte ich mir vorstellen, wenn es zu einem Prozess kommen würde (rentiert sich wegen so einer Kleinigkeit nicht), diese Ermittlung des Zeitwertes für so ein relativ neues Gerät sehr dubios ist.
Ich könnte mir vortstellen, dass der Richter dann die gleiche Überlegung machen würde, die ich hatte.
Doch wie gesagt: es rentiert sich nicht, hier groß einzusteigen.
Grüße
Raimund

Eigentlich ganz einfach…

Die Angelegenheit ist eigentlich ganz einfach. § 249 BGB regelt die Art und den Umfang des Schadensersatzes. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wer einen Schaden verursacht hat, muß demnach den Zeitwert der beschädigten oder zerstörten Sache ersetzen.
Dieses regelt die Versicherung in dem Fall und der gschädigte hat gegenüber dem Schädiger keine weiteren Ansprüche.

Gruß
Peter

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