ich habe eine Frage zur Privathaftpflichtversicherung.
Wenn man mit jemanden zusammenzieht und der Partner eine Privathaftpflichtversicherung hat wo der 1. auch mit versichert ist aber der 1. eine wo der Partner nicht automatisch mitversichert ist und man dann der Versicherung meldet das noch der Lebenspartner mit dazu kommt, zählt das dann als Neuabschluss der Versicherung oder nur als Änderung, weil eine Erhöhung dadurch kommt ja glaube ich auch zustande?
Laut VVG ist ja geregelt das die die am längsten besteht übernommen wird und die kürzere gekündigt werden kann, nur wenn man die längere ändern lässt, ist die doch dann die neuere,durch diese Änderung oder? Ich hoffe das ich es einigermaßen ordentlich und verständlich gestellt habe, meine Fragestellung, und bedanke mich schonmal für eure Antworten.
der Vertrag, der zuerst abgeschlossen wurde, zählt…
Wenn Mr. X ne PHV seit 2004 hat, und jetzt mit Mrs. Y seit 2008 zusammen wohnt ( die auch ne Privathaftpflicht seit dem hat), hast du ein außerordentliches Kündigungsrecht nach VVG. Aber nur Bei MRS Y !!!
Nun, hau rein, und kündige den Vertrag, der „neuer“ ist!!!
zur Frage und zur Antwort habe ich eine Verständnisfrage.
Bisher ging ich davon aus, dass die Kündigung des älteren PHV-Vertrages ein Übereinkommen aller Versicherungsgesellschaften ist. Nicht aber, dass dies im VVG geregelt ist. Hat sich das geändert; wenn ja bitte Rechtsgrundlage.
Die bisherige Regelung ging davon ais, dass das Sonderkündigungsrecht bei Heirat bzw. Eintragung einer Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtlich) zur Anwendung kommt. Beim Zusammenziehen nichtverheirateter Partner war bisher kein solches Kündigungrecht vorgesehen. Hier blieb nur die ordentliche Kündigung.