Hallo Merger,
Schäden die durch ein Mehrfamilienhaus entstehen sind nur über
eine Gebäudeversicherung abgedeckt
nur damit keine Verwirrung entsteht: Gemeint ist hier sicher die Gebäude haftpflicht versicherung, oder?
und nie über die
Privathaftpflicht des Mieters.
Das ist leider so nicht ganz richtig, denn bei dem beschriebenen Fall handelt es sich nicht um einen Schaden, der aus dem Gebäuderisiko entsteht, sondern aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Und in einem Fall, in dem der Mieter diese Nachlässigkeit zu vertreten hat, haftet er nicht nur, es ist auch über seine PHV gedeckt.
Stichwort „Haftung“: In dem beschriebenen Fall haften Vermieter und Mieter übrigens gemeinschaftlich, wenn der Vermieter seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist. Weder darf er sich blind darauf verlassen, dass seine Mieter schon räumen und streuen werden, noch darf der Mieter die ihm auferlegte Pflicht einfach ignorieren.
Wenn solch eine Vereinbarung unterschrieben werden würde,
müsste der Schaden aus der Privatkasse der Mieter gezahlt
werden.
Wie gesagt: In dem vom TO beschriebenen Fall tritt i.a.R. sehr wohl die Privathaftpflicht ein.
@TO:
Aus Ihrem Post entnehme ich eine Beunruhigung im Zusammenhang mit dem Wort „haften“. Es scheint, als hätten Sie die Sorge, dass die Privathaftpflicht grundsätzlich nicht eintreten muss, wenn Sie in Haftung genommen werden.
Diese Sorge ist im beschriebenen Fall jedoch unbegründet, da die PHV diesen deckt.
Sie sollten sich stets die Bedeutung der beiden Worte „Haftung“ und „Deckung“ vor Augen halten:
Sie sind in „Haftung“, wenn Sie für ein bestimmtes Fehlverhalten einstehen müssen und zum Schadenersatz verpflichtet sind (Verschuldenshaftung; es gibt auch noch die Gefährdungshaftung, das würde aber hier zu weit führen).
Ihre Haftpflichtversicherung gewährt hierzu - je nach zugrunde liegendem Bedingungswerk - die passende „Deckung“. Oder auch nicht. Im Einzelnen klären die Bedingungen darüber auf, ob somit Schutz besteht oder nicht…
Viele Grüße
Loroth