Privathaftpflichtversicherung - Computerschaden

Hallo zusammen,

wenn eine Person A an den Laptop von der Person B (während einer kurzen Abwesentheit der Person B) rangegangen ist und einen Totalschaden (durch Wasser) eingerichtet hat, zahlt dann die Reparatur (bzw. den Neukauf) die Privathaftpflichtversicherung der Person A.

Bin ich richtig?

Gruß

Katarzyna

Bin ich richtig?

Könnte sein, aber der Fall erscheint mir sehr konstruiert. Die Versicherung wird sehr genau nachfragen.

Hallo Katarzyna,

Hallo zusammen,

wenn eine Person A an den Laptop von der Person B (während
einer kurzen Abwesentheit der Person B) rangegangen ist und
einen Totalschaden (durch Wasser) eingerichtet hat, zahlt dann
die Reparatur (bzw. den Neukauf) die
Privathaftpflichtversicherung der Person A.

Bin ich richtig?

Grundsätzlich gilt: wer einem Dritten schuldhaft schädigt, haftet für diesen Schaden (BGB § 823 ff.).
Diese Schadenersatzpflicht übernimmt - soweit vorhanden - eine PHV.
Hierbei gilt grundsätzlich eine Eintrittspflicht für den Zeitwert (Neukauf scheidet also in den allermeisten Fällen aus - gerade und speziell bei EDV, die i.a.R. einem hohen Wertverlust unterliegt.)

Die gestellte Frage ist jedoch aufgrund der wenigen Informationen nicht bzw. nur teilweise zu beantworten.
Wichtige offene Punkte sind z.B.:
1.) In welchem Verhältnis stehen A und B zueinander? (Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, Lebenspartner, etc.)
2.) Unter welchen Umständen hat sich der Schaden ereignet?
2.1) Im privaten oder beruflichen Umfeld?
2.2) Durfte A den Laptop benutzen? War er gar von B überlassen, ausgeliehen oder vermietet?
2.3) Wurde der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbei geführt?
2.4) Wie wurde der Schaden herbeigeführt? Was bedeutet das „durch Wasser“?
3.) Was bedeutet hier Totalschaden? Reapraturfähig: ja oder nein?
4.) weitere, noch gar nicht genannte Umstände, etc.

Generell mal wieder der Standard-Tip an dieser Stelle: A möge den Schaden VOLLSTÄNDIG und WAHRHEITSGEMÄß seiner PHV melden. Hier erhält er dann eine aussagekräftige Antwort.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hi,

Könnte sein, aber der Fall erscheint mir sehr konstruiert. Die
Versicherung wird sehr genau nachfragen.

och geht! Man muss nur genau so ein Tollpatsch sein wie ich! Mir is nämlich genau das gleiche erst letztens passiert!

MFG
Marcel

Grundsätzlich gilt: wer einem Dritten schuldhaft schädigt,
haftet für diesen Schaden (BGB § 823 ff.).
Diese Schadenersatzpflicht übernimmt - soweit vorhanden - eine
PHV.
Hierbei gilt grundsätzlich eine Eintrittspflicht für den
Zeitwert (Neukauf scheidet also in den allermeisten Fällen aus

  • gerade und speziell bei EDV, die i.a.R. einem hohen
    Wertverlust unterliegt.)

Die gestellte Frage ist jedoch aufgrund der wenigen
Informationen nicht bzw. nur teilweise zu beantworten.
Wichtige offene Punkte sind z.B.:
1.) In welchem Verhältnis stehen A und B zueinander?
(Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, Lebenspartner,
etc.)
2.) Unter welchen Umständen hat sich der Schaden ereignet?
2.1) Im privaten oder beruflichen Umfeld?
2.2) Durfte A den Laptop benutzen? War er gar von B
überlassen, ausgeliehen oder vermietet?
2.3) Wurde der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbei
geführt?
2.4) Wie wurde der Schaden herbeigeführt? Was bedeutet das
„durch Wasser“?
3.) Was bedeutet hier Totalschaden? Reapraturfähig: ja oder
nein?
4.) weitere, noch gar nicht genannte Umstände, etc.

Generell mal wieder der Standard-Tip an dieser Stelle: A möge
den Schaden VOLLSTÄNDIG und WAHRHEITSGEMÄß seiner PHV melden.
Hier erhält er dann eine aussagekräftige Antwort.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hier sind wir dann wieder bei (ich darf zitieren):

Hinweis: das Schadenbild passt nicht zum Schadenhergang. Hier wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Nachfrage des Versicherers folgen.

-)

Danke, Frank, für deine hilfreichen Hinweise.

Der ganze Vorfall wurde der Versicherung wahrheitsgemäß beschrieben (incl. das kaputte Gerät eingereicht).

Das Problem ist, die Versicherung verweigert die Schadenkostenübernahme, weil angeblich die Person A das Gerät eigenmächtig genutzt hat/geliehen hat. In den beiden Fällen besteht wohl kein Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Versicherung.

Nun komme ich mit der Nomenklatur nicht klar:

Was heißt denn hier geliehen? Die P. A ist in einem Freundschaftsverhältnis zu Person B und darf ja auch kurz ab und zu freundlicherweise den PC von Person B nutzen. Während der PC-Besitzer kurz weg war, wollte die Person A kurz Emails checken hat aber dabei ein halbes Glas Wasser auf die Tastatur umgekippt. Heißt das nun,dass der PC-Bersitzer das Gerät der Person A geliehen hat oder, dass die P. A das Gerät eigenmächtig genutzt hat?

In meiner bescheidenen und laienhaften Meinung keins von den beiden. Wie soll man dann die Nutzung des Gerätes bezeichnen?

Bitte noch mal um Hilfe

Gruß

Katarzyna

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Katarzyna,

vorab: Danke für die weiter führenden Infos. Es ist dennoch nicht ganz einfach, den vorliegenden Fall abschließend zu bewerten.
Folgendes kann man aber vielleicht sagen:

Das Problem ist, die Versicherung verweigert die
Schadenkostenübernahme, weil angeblich die Person A das Gerät
eigenmächtig genutzt hat/geliehen hat. In den beiden Fällen
besteht wohl kein Anspruch auf die Kostenübernahme durch die
Versicherung.

Tja, hier bezieht sich die Versicherung vermutlich auf die AHB § 4, Abs.1, 6. Dazu gleich mehr.

Nun komme ich mit der Nomenklatur nicht klar:

Was heißt denn hier geliehen? Die P. A ist in einem
Freundschaftsverhältnis zu Person B und darf ja auch kurz ab
und zu freundlicherweise den PC von Person B nutzen.

Da liegt der Hase im Pfeffer: Dadurch dass B seinem Freund gestattet hat, den Computer zu benutzen, hat er diesen A unentgeltlich überlassen.
An dieser Stelle greift der o.g. Standardausschluss, auf den sich die Versicherung vermutlich beruft.

Während
der PC-Besitzer kurz weg war, wollte die Person A kurz Emails
checken hat aber dabei ein halbes Glas Wasser auf die Tastatur
umgekippt. Heißt das nun,dass der PC-Bersitzer das Gerät der
Person A geliehen hat oder, dass die P. A das Gerät
eigenmächtig genutzt hat?

Das ist (für A und B leider) insofern unerheblich, da sowohl die Leihe des Geräts als auch die eigenmächtige Nutzung durch die AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
(Der Hintergrund liegt darin, dass derjenige der sich etwas eigenmächtig (unrechtmäßig) aneignet, nicht besser gestellt sein soll, als derjenige, der sich etwas (rechtmäßig) ausleiht.

Fazit: Ich befürchte, dass auf der Grundlage der Schadenschilderung keine Versicherungsschutz durch die PH vorliegt und somit entweder B auf seinem Schaden sitzen bleibt oder A die eigene Geldbörse öffnet.
(Hinweis: aus meiner Sicht ist A RECHTLICH zum Schadenersatz verpflichtet. Aber wie das unter Freunden manchmal so ist…)

Ach ja, eins noch, eh hier etwas durcheinander gebracht wird: Wir reden in diesem Fall rechtlich von „Leihe“, nicht von der blossen Benutzung einer Sache.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

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Hallo Frank,

recht vielen Dank für Deine Hilfe. Nun kann ich auch den Fall auch aus der rechtlichen Sicht besser verstehen, wobei auf der menschlichen Ebene füllt man sich ja immer von der Versicherung ungerecht behandelt.

Liebe Grüße

Kata

Hallo Kata, darfst du aber nicht so empfinden. Eine Priv.Haftpflicht ist streng an den §823 BGB gebunden. Schau dir mal die Beiträge an - hier kann es nicht viel Spielraum geben.

Gruß cooler

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo cooler

Hallo Kata, darfst du aber nicht so empfinden. Eine
Priv.Haftpflicht ist streng an den §823 BGB gebunden. Schau
dir mal die Beiträge an - hier kann es nicht viel Spielraum
geben.

Gruß cooler

grundsätzlich komplett Zustimmung meinerseits, aber: der vorliegende Fall bzw. der Grund, warum die PHV hier wahrscheinlich nicht eintritt, hat nichts mit § 823 zu tun, oder?

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

off topic ??!!

Hallo Kata, darfst du aber nicht so empfinden. Eine
Priv.Haftpflicht ist streng an den §823 BGB gebunden.

… und ergänzend zu Frank H.:

Natürlich steht es jedem PH-Versicherer frei, auch ohne Vorliegen einer Haftung Zahlungen auszuschütten. Nicht im großen Stil (die betreffenden Sachbearbeiter kriegen irgendwann andere Aufgaben zugewiesen), aber Kulanz ist allemal drin im Einzelfall.

VG