Hallo Katarzyna,
vorab: Danke für die weiter führenden Infos. Es ist dennoch nicht ganz einfach, den vorliegenden Fall abschließend zu bewerten.
Folgendes kann man aber vielleicht sagen:
Das Problem ist, die Versicherung verweigert die
Schadenkostenübernahme, weil angeblich die Person A das Gerät
eigenmächtig genutzt hat/geliehen hat. In den beiden Fällen
besteht wohl kein Anspruch auf die Kostenübernahme durch die
Versicherung.
Tja, hier bezieht sich die Versicherung vermutlich auf die AHB § 4, Abs.1, 6. Dazu gleich mehr.
Nun komme ich mit der Nomenklatur nicht klar:
Was heißt denn hier geliehen? Die P. A ist in einem
Freundschaftsverhältnis zu Person B und darf ja auch kurz ab
und zu freundlicherweise den PC von Person B nutzen.
Da liegt der Hase im Pfeffer: Dadurch dass B seinem Freund gestattet hat, den Computer zu benutzen, hat er diesen A unentgeltlich überlassen.
An dieser Stelle greift der o.g. Standardausschluss, auf den sich die Versicherung vermutlich beruft.
Während
der PC-Besitzer kurz weg war, wollte die Person A kurz Emails
checken hat aber dabei ein halbes Glas Wasser auf die Tastatur
umgekippt. Heißt das nun,dass der PC-Bersitzer das Gerät der
Person A geliehen hat oder, dass die P. A das Gerät
eigenmächtig genutzt hat?
Das ist (für A und B leider) insofern unerheblich, da sowohl die Leihe des Geräts als auch die eigenmächtige Nutzung durch die AHB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
(Der Hintergrund liegt darin, dass derjenige der sich etwas eigenmächtig (unrechtmäßig) aneignet, nicht besser gestellt sein soll, als derjenige, der sich etwas (rechtmäßig) ausleiht.
Fazit: Ich befürchte, dass auf der Grundlage der Schadenschilderung keine Versicherungsschutz durch die PH vorliegt und somit entweder B auf seinem Schaden sitzen bleibt oder A die eigene Geldbörse öffnet.
(Hinweis: aus meiner Sicht ist A RECHTLICH zum Schadenersatz verpflichtet. Aber wie das unter Freunden manchmal so ist…)
Ach ja, eins noch, eh hier etwas durcheinander gebracht wird: Wir reden in diesem Fall rechtlich von „Leihe“, nicht von der blossen Benutzung einer Sache.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch