Ich bin seit Feb 2010 in der Pivatinsolvenz, bin im August Vater geworden und ab Oktober von 40 auf 20 Stunden gewechselt. Kann es deshalb Probleme geben?
Nein!
Alles ganz normal und legitim!
Ich bin seit Feb 2010 in der Pivatinsolvenz, bin im August
Vater geworden und ab Oktober von 40 auf 20 Stunden
gewechselt. Kann es deshalb Probleme geben?
Hallo,
das hängt von vielen Umständen ab. Wo und was macht die Mutter des Kindes?
Während der Insolvevnz hat der Schuldner die Obliegenheit, alle zumutbaren Tätigkeiten anzunehmen und seine Arbeitskraft voll einzusätzen, um den Gläubigern genüge zu tun. Es kommt nun auf den Einzelfall und auch auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder an, wie die Angelegenheit gesehen wird.
LG
hallo,
probleme? welcher art?
ich würde auf jeden fall raten, mit dem insolvenzverwalter zu sprechen ob sich die höhe des nicht pfändbaren einkommen-anteils geändert hat.
mfg
johann schwenk
Ich bin seit Feb 2010 in der Pivatinsolvenz, bin im August
Vater geworden und ab Oktober von 40 auf 20 Stunden
gewechselt. Kann es deshalb Probleme geben?
Das Vaterwerden sollte kein Problem darstellen. Aber warum ging es ab Oktober von 40 auf 20 Stunden? Es wäre die Frage warum diese Kürzung erfolgte? Auf eigenen Wunsch (Kinderbetreuung)? Dann könnte es u.U. Schwierigkeiten geben. Wenn es seitens des Arbeitgebers erfolgte, dann müsste man sich idealerweise nach einer neuen (Vollzeit-)Beschäftigung umsehen.
Das sind leider ein paar wenig Anhaltspunkte.
Hallo!
Erstmal danke für die Antwort.
Die Mutter ist z.Zt. noch bis Ende Dezember in Elternzeit in die ich dann danach bis Oktober 2011 gehen werde.
Danach wird meine Frau ihren Job mit 20 - 25 Stunden wieder aufnehmen.
Gruß
Hallo onLeine,
danke für die Antwort!
Es ist so, dass mein Arbeitgeber nachdem ich ihm von meinem Vorhaben Elternzeit von Januar - November 2011 im Mai 2010 berichtet habe, mir kündigen wollte.
Daraufhin habe ich ihm eine für ihn frei wählbare Teilzeitlösung nach der Elternzeit vorgeschlagen, um 1. den Job zu behalten, und um 2. mein Kind betreuen zu können, da ja auch die Mutter berufstätig ist.
Mein AG wollte allerdings schon jetzt vor der Elternzeit meine Stunden reduzieren, da ein neuer Kollege für meine Stelle in der Elternzeit eingestellt wurde. So blieben für mich dann nur noch 20 Stunden.
Gruß
Hallo,
hm … - auf die „Besonderen Erwerbsobliegenheiten“ beim Verbraucher-Insolvenzverfahren habe ich ja schon hingewiesen. Ich kann nur raten, dies mit dem IV/Treuhänder abzustimmen, bevor es später ein böses Erwachen gibt
Als Gläubiger würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass ein Schuldner sich keine Elternteilzeit „aussuchen“ darf …
Selbst in guten Foren ( http://www.forum-schuldnerberatung.de/) wird dies widersprüchlich diskutiert:
http://www.f-sb.de/forumneu/showthread.php?t=10868
Hier geht’s zum BGH mit einer vielleicht interessanten Entscheidung: http://www.f-sb.de/forumneu/showthread.php?t=10868
und dann unter Suchen das Az. IX ZB 87/08 eingeben.
Hier heißt es u. a.: „Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor-fene Frage, ob es dem im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Schuldner zuzumuten ist, diese Stellung zugunsten einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber - möglicherweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages - auf-zugeben oder nicht, besteht kein Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Obliegenheit, sich um eine ange-messene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Er-werbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO). Ob es sich um eine solche im öffentlichen Dienst handelt, ist dann jedenfalls unerheb-lich, wenn sie wesentlichen geringeren Umfang hat als die anzustrebende Tätigkeit.“ …
Ich fürchte, dass die Elternteilzeit ähnlich eingeschätzt wird.
LG
Lunajane
Hallo,
mit meinem Treuhänder den ich noch nie persönlich gesehen bzw. gesprochen habe - nur mit seiner Assistentin- habe ich versucht das im Vorfeld abzuklären… mit der Antwort das mir dazu keine Auskunft ihrerseits gegeben werden könne und ich das vor einem Richter darstellen müsste.(wie soll ich wissen wie ein Richter die Sache sieht?)
Darüber hinaus war diese Teilzeit eine Joberhaltungsmaßnahme.
Nachdem ich meinem Arbeitgeber im Mai 2010 von meinem Vorhaben berichtete von Januar 2011 bis November Elternzeit zu nehmen, stand ich vor der Kündigung.
Ich bot ihm daraufhin eine für ihn wählbare Teilzeitlösung nach der Elternzeit an um meinen Job zu retten, und mich um mein Kind kümmern zu können.
Nachdem nun ein neuer Kollege für meine Elternzeit eingestellt wurde, wurde ich auf diese 20 Stunden schon vor der Elternzeit gesetzt.
Grüße
Also für mich klingt das recht logisch und nachvollziehbar. Aber die Thematik ist doch recht speziell - ich würde daher einfach mal direkt den IV fragen.
Hallo,
TOLL! Da zieht sich der Treuhänder mal wieder superklug aus der Affäre, damit er später um so besser das Damokle-Schwert schwingen kann … 
Wenn der Arbeitgeber dies so voll und ganz bestätigt, dann könnte es gut gehen.
Ich drücke auf jeden Fall fest die Daumen und wünsche der jungen Familie alles erdenklich GUTE!!!
LG
Luna
Tja, das ist die nächste Sache… meinen Treuhänder habe ich nie persönlich kennengelernt oder gesprochen.
Sämtliche Korrespondenz wickle ich über seine Assistentin ab, und die hat mir nur gesagt- ich müsste das vor einem Richter darstellen können.
Woher sind Sie sich da so sicher?
Gruß
Eigentlich nicht. Zwar sind Sie als Schuldner verpflichtet, im Rahmen Ihrer Möglichkeinten sich so zu verhalten, das die Gläubiger einen Höchstmass an Rückführung Ihrer Forderungen erhalten. Dagegen steht jedoch, Ihre Verpflichtung als Vater. Im Gunde genommen geht es hier um eine Abwägung Ihrer verpflichtungen. Ich würde hier Ihre Verpflichtung als Vater Vorrang geben.
Zu Ihrer Absicherung können Sie einen Antrag beim Amtsgericht stellen ( Wäre natürlich besser, Sie hätten dieses vorher gemacht).
An der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter gebunden.
Woher sind Sie sich da so sicher?
Gruß
Rechtsanwältin Susanne Glahn
Bahnhofstraße 116
D - 55296 Harxheim
Telefon 06138 - 98 16 89
Telefax 06138 - 98 16 90
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Hallo!
Falls sich etwas am pfändbaren Einkommen ändert, dann ja, denke ich, da jetzt nichts mehr zur Tilgung abgeführt wird. Kann sein, dass die Teilzeit nicht berücksichtigt wird und trotzdem das Geld weggeht. Auf alle Fälle Isoverwalter Bescheid geben!
Liebe Grüße Dirk